Sitzung vom 12. Juli 2018

Erlass der Regierung zur vorläufigen Unterschutzstellung der Drehscheibe am Bahnhof in Raeren als Denkmal

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur vorläufigen Unterschutzstellung der Drehscheibe am Bahnhof in Raeren als Denkmal.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 21. Juni 2018 hat der für Denkmalschutz zuständige Minister einen Vorschlag auf Unterschutzstellung der Drehscheibe des Raerener Bahnhofs als Denkmal eingereicht. Gemäß Artikel 3 des Denkmalschutzdekrets müssen dem Vorschlag eine Reihe von Unterlagen beigefügt werden. Nachdem ein Antrag vollständig vorliegt, entscheidet die Regierung innerhalb von zwölf Monaten über die Einleitung des Verfahrens zur vorläufigen Unterschutzstellung.

Zur Beschreibung des Objektes: Die Drehscheibe in Raeren ist etwa 100 Jahre alt und hat einen Durchmesser von etwa 18 m. Geländer und Laufstege der Drehscheibe sind nicht mehr vorhanden. Drehscheiben wurden lediglich für Dampflokomotiven benötigt und verschwanden nach und nach gemeinsam mit diesen. Dampflokomotiven wurden mit der Drehscheibe horizontal gedreht, so dass sie immer in Vorwärtsrichtung fuhren. Daneben wurden Drehscheiben auch zum raumsparenden Rangieren eines Fahrzeuges auf benachbarte Gleise benutzt, beispielsweise, um sie in Lokschuppen unterzubringen.

Bei der Drehscheibe am Bahnhof in Raeren handelt es sich um die letzte noch vorhandene Drehscheibe auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Von den Drehscheiben der Bahnhöfe in Born und Losheimergraben sind lediglich die Gruben vorhanden. Eine weitere Besonderheit der Drehscheibe in Raeren ist, dass sie nicht mechanisch oder elektrisch, sondern mit Muskelkraft betrieben wurde.

Das letzte nachweisliche Drehen einer Dampflok mit dieser Drehscheibe fand 1972 statt.

Der Bahnhof in Raeren wurde kaum verändert, so dass man auch heute noch ein geschlossenes Bild des historischen Bahnhofensembles vorfindet und somit die Drehscheibe noch in ihrem ursprünglichen Kontext erkennbar ist.

Die Drehscheibe ist aktuell innerhalb des Ensembles der Anlage des Bahnhofs in Raeren geschützt (Erlass der Regierung vom 17. April 2014 zur endgültigen Unterschutzstellung des Saxby Stellwerks Cab. SII als Denkmal und der gesamten Anlage des Bahnhofs in Raeren als Ensemble). Um jedoch den Wert dieser Drehscheibe hervorzuheben, soll sie, wie das Saxby Stellwerk Cab. SII, als Denkmal geschützt werden.

Wie dem entsprechenden Gutachten zu entnehmen ist, teilt die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission die Meinung des für Denkmalschutz zuständigen Ministers, dass diese letzte noch erhaltene Drehscheibe auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft als erhaltenswert eingestuft werden kann und aus technischen sowie historischen Gründen explizit als Denkmal geschützt werden sollte.

Der Schutzbereich umfasst die folgenden Parzellen: Gemeinde Raeren, Gemarkung 1, Flur D, Nummer 676c, Flur G, Nummer 15a21, 15a24, 15b24, 15c21, 15c24, 15d12, 15e12, 15f12, 15f13, 15f20, 15g11, 15g12, 15h21, 15m25, 15p10, 15r10, 15s10, 15s12, 15s23, 15t10, 15t12, 15t23, 15v10, 15v11, 15v23, 15w12, 15x11, 15x16, 15y23 und 15z11. Dieser ist im Anhang zum Erlass der Regierung entsprechend schraffiert und mit einem durchgehenden fetten Strich umrandet.

Der Schutzbereich ist nicht Teil des geschützten Guts, sondern soll seinem Schutz vor negativen Einwirkungen dienen. Der Schutzbereich wurde so angelegt, dass eventuelle negative Einflüsse auf das geschützte Gut durch Bautätigkeiten im Umfeld abgewendet werden können. Der Schutzbereich umfasst das unmittelbare Umfeld des geschützten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen.

Der Schutzbereich wurde so angelegt, dass die spezifischen kulturlandschaftlichen Merkmale berücksichtigt wurden. Diese kulturlandschaftlichen Merkmale wurden anhand angemessener Mechanismen erfasst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Günstiges Gutachten der Denkmalschutzkommission vom 2. Juli 2018.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen