Sitzung vom 12. Juli 2018

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juli 2018 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Bearbeitung der Regularisierungen im Bereich der Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juli 2018 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Bearbeitung der Regularisierungen im Bereich der Familienleistungen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rates für Familienleistungen zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen dient der Umsetzung des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Angliederungsfaktoren, der Verwaltung der Altlasten, des Datenaustausches im Bereich der Familienleistungen und der Bedingungen für die Zuständigkeitsübertragung zwischen den Kindergeldkassen, insbesondere dessen Artikel 5 §2 Buchstabe a).

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017 übernimmt das Ministerium der Deutschsprachigen alle Rechte und Pflichten  der föderalen Kassen. Da die Wallonische Region das aktuelle Kindergeldsystem fortführt, ist sie in der Lage die Regularisierungen, die sich auf die Periode vor dem 01/01/2019 beziehen, zu berechnen. Aus diesem Grund wird das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen, um die wallonischen Zahlungsoperatoren mit der Bearbeitung der Regularisierung der Altlasten beauftragen zu können.

Das Ministerium ist für alle deutschsprachigen Akten verantwortlich und trifft hierfür alle Entscheidungen für die Zeiträume vor und nach der Übernahme. Das Ministerium ist der einzige Ansprechpartner der Bürger und kommuniziert mit ihnen.  

Diese Tatsache schließt jegliche rechtliche Beziehung zwischen dem wallonischen Zahlungsoperator und den Bürgern der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die geleisteten Aufgaben aus. Die wallonischen Zahlungsoperatoren zahlen keine Leistungen an die Kinder, die in die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen und nehmen auch keine Rückforderungen vor.

Die vorerwähnten Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen sind nur auf die Zahlungsoperatoren anwendbar und haben keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Bürger.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das Ministerium wird den wallonischen Zahlungsoperatoren eine jährliche Pauschalvergütung für die geleisteten Dienste zahlen. Diese Vergütung wird aufgrund der Anzahl berechtigter Kinder, welche der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 31. Dezember 2018 zugewiesen werden, festgelegt. Die genaue Anzahl Kinder wird dann spätestens am 31. März 2019 per Ausführungszusammenarbeitsabkommen festgestellt.

Diese Vergütung beläuft sich pro berechtigtem Kind auf einen Betrag von:

1. 8 € im Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens;

2. 6,40 € im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens;

3. 4,80 € im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens;

4. 3,20 € im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens;

5. 1,60 € im vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Zum 31. Dezember 2017 erhielten 14.184 Kinder Kindergeld zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Aufgrund dieser Zahlen können folgende Ausgaben geschätzt werden :

2019 : 14.184 * 8,00 € = 113.472 €

2020 : 14.184 * 6,40 € = 90.778 €

2021 : 14.184 * 4,80 € = 68.083 €

2022 : 14.184 * 3,20 € = 45.389 €

2023 : 14.184 * 1,60 € = 22.694 €

Die tatsächlichen Kosten werden bei der definitiven Feststellung der betroffenen Kinder, für die die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig ist, bestimmt.

Diese Vergütung wird im betreffenden Jahr jedem wallonischen Zahlungsoperator zur zu gleichen Teilen im Juni und Dezember ausgezahlt.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 3. Juli 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.