Sitzung vom 14. Juni 2018

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen den föderalen, regionalen und Gemeinschaftsbehörden über die Koordination der Datenverarbeitung in der Gesundheitspolitik und im Personenbeistand, geschehen zu Brüssel am 20. November 2017

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommen zwischen den föderalen, regionalen und Gemeinschaftsbehörden über die Koordination der Datenverarbeitung in der Gesundheitspolitik und im Personenbeistand, geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Zusammenarbeitsabkommen, das dem Dekretvorentwurf zur Billigung zugrunde liegt hat zum Ziel, den gesicherten elektronischen Datenaustausch im Gesundheitswesen und des Personenbeistands zwischen allen Kooperationspartnern, unter Berücksichtigung der Datenschutzauflagen zu fördern und dadurch die Qualität und die Kontinuität der Pflege sowie die Vereinfachung der Prozeduren für alle Akteure zu optimieren.

Um einen adäquaten Datenfluss zu gewährleisten, haben die Vertragspartner sich dazu verpflichtet, Gesundheitsdaten zu sammeln und relevante Informationen auf Anfrage untereinander zur Verfügung zu stellen.

In diesem Kontext unterliegen die Vertragspartner den belgischen sowie den europäischen Datenschutzrichtlinien, insbesondere was den Erhalt der vorgeschriebenen Genehmigungen zum Datenaustausch anbelangt.

Die Grundvoraussetzungen, die durch die e-health Plattform entwickelt wurden, stehen den  Vertragspartnern zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung. Die föderalen Einheiten sind der Plattform mit beratender Stimme angeschlossen.

Den Bemerkungen des Gutachtens der Finanzinspektors wurde Rechnung getragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Mögliche entstehende Kosten, die aus der Datenverarbeitung im Rahmen des vorliegenden Kooperationsabkommens entstehen, werden in einem zusätzlichen Zusammenarbeitsabkommen, das die Ausführungsmodalitäten regelt, festgehalten.

4. Gutachten

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 31. Mai 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 1. Juni 2018 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 4. Juni 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die

Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis

Gesetz vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, zuletzt abgeändert am 19. März 2013