Sitzung vom 20. Juni 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Der vorliegende Erlassvorentwurf zielt darauf ab, das Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung auszuführen. Die grundlegenden zielgerichteten Förderschemen sowie die finanziellen Auswirkungen wurden in der entsprechenden Note an die Regierung EXVIII/12.04.2018/IW/467 ausführlich beschrieben.

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Begonnen mit einigen Begriffsbestimmungen, die sich entweder lediglich auf den vorliegenden Erlassvorentwurf beziehen oder bestimmte Begriffe des Dekrets näher präzisieren, werden anschließend dem unbeschäftigten Arbeitsuchenden, wie er im Dekret definiert ist, gewisse Personen gleichgesetzt. Der Dauer der Eintragung beim Arbeitsamt werden ebenfalls gewisse Zeiträume gleichgesetzt, sodass ermöglicht wird, auch auf andere Weise einen längeren Zeitraum der Arbeitslosigkeit nachzuweisen.

Des Weiteren wird die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung des Arbeitsamtes bestimmt, aus der hervorgeht, dass der Arbeitsuchende die entsprechenden AktiF- oder AktiF PLUS-Zuschussbedingungen erfüllt und dem Arbeitgeber das Anrecht auf einen AktiF- oder AktiF PLUS-Zuschuss eröffnet. Diese Gültigkeitsdauer beträgt vier Monate. Um in den Genuss eines AktiF- oder AktiF PLUS-Zuschusses zu gelangen, muss der Arbeitgeber den AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten innerhalb dieser vier Monate einstellen oder eine vorgesehene Vorschalt-, Integrations-, oder Ausbildungsmaßnahme beginnen.

Der Erlassvorentwurf beinhaltet einige Bestimmungen, die darauf abzielen, gewisse Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Beispielsweise ist es einem Arbeitgeber nicht gestattet, AktiF- oder AktiF PLUS-Zuschüsse für Personen zu beziehen, die im Jahr zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren, es sei denn, diese Personen waren im Rahmen einer bestimmten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme dort beschäftigt. Die Liste dieser Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen wird im vorliegenden Erlassvorentwurf festgelegt. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die AktiF- oder AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, allerdings werden für die Berechnung der Zuschussperiode Unterbrechungszeiträume Beschäftigungszeiträumen gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass wenn ein AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigter innerhalb eines Jahres zum selben Arbeitgeber zurückkehrt, ihm nicht wieder der erhöhte Zuschuss von Anfang an gewährt wird, sondern der Zuschuss, der im Falle einer durchgehenden Beschäftigung gezahlt würde. Da es sich bei den allgemeinen Zuschüssen um eine zeitlich befristete Förderung handelt, ist die Möglichkeit zum selben Arbeitgeber zurückzukehren und den entsprechenden Zuschuss weiterhin zu beziehen nur dann möglich, wenn der AktiF- oder AktiF PLUS-Bezuschussungszeitraum noch nicht beendet ist.

Nach gewissen Vorschalt-, Integrations-, oder Ausbildungsmaßnahmen ist keine neue Bescheinigung erforderlich, insofern der Arbeitgeber den AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten im Anschluss an diese Maßnahme im Rahmen eines klassischen Arbeitsvertrags weiterbeschäftigt. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigte zu Beginn dieser Maßnahme die Zuschussbedingungen erfüllte, sodass es nicht möglich ist, dass Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten für Personen, die eigentlich nicht der Zielgruppe angehören, sondern lediglich durch eine solche Maßnahme vom einem AktiF- oder AktiF PLUS-Zuschuss profitieren würden.

2.2. Zuschussbedingungen

Anschließend werden bezüglich der AktiF- und AktiF PLUS-Zuschussbedingungen einige Begriffe definiert oder weitere Bedingungen hinzugefügt.

2.3. Allgemeine und besondere Zuschüsse

Im weiteren Verlauf des Erlassvorentwurfes wird zwischen den allgemeinen und den besonderen Zuschüssen unterschieden, da die Hintergründe dieser beiden Zuschussarten grundlegend verschieden sind.

Die allgemeinen Zuschüsse sind zugänglich für alle Arbeitgeber mit Ausnahme der Leiharbeitsagenturen, wohingegen sich die besonderen Zuschüsse lediglich an bestimmte VoG, bestimmte öffentliche Behörden sowie an die lokalen Behörden auf dem deutschen Sprachgebiet richten und sich an das vorherige BVA-System anlehnen.

Dementsprechend gibt es einige Unterschiede was das Antragsverfahren, die Zuschusshöhen und die Förderdauer angeht.

Gemeinsam haben diese Kapitel, dass der AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigte, der dem jeweiligen Arbeitgeber durch ein Beschäftigungsverhältnis das Anrecht auf den Zuschuss eröffnet, zu Beginn des Arbeitsantritts in Besitz der Bescheinigung des Arbeitsamts sein muss.

Des Weiteren werden die jeweiligen Einstellungs- und Beschwerdeverfahren präzisiert und die Modalitäten der Auszahlung festgelegt.

2.4. Inverzugsetzung, Aussetzung und Aufhebung

Kapitel 5 legt das Verfahren der Inverzugsetzung, der Aussetzung, Aufhebung der Zuschüsse sowie die diesbezüglichen Beschwerdemöglichkeiten fest.

2.5. Schlussbestimmungen

Im Dekret zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung wurde die Regierung ermächtigt, die „SINE-Maßnahme“, bestehend aus einer Eingliederungszulage sowie aus einer LSS-Erleichterung, ganz oder teilweise aufzuheben. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen bezüglich der Eingliederungszulage werden aufgehoben. Jedoch wird für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsantritt vor Inkrafttreten des Erlasses liegt, eine Übergangsbestimmung vorgesehen, die besagt, dass sie diese weiterhin erhalten werden. Die Rechtsgrundlage bezüglich der LSS-Erleichterung wird nicht aufgehoben, da der Artikel bedeutend für andere Rechtstexte und Gegenstand von Rechtsverweisen ist. Demzufolge wird lediglich der Zugang zu dieser LSS-Erleichterung ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlassvorentwurfs verhindert. Dies hat – genau wie auch wie für die Eingliederungszulage – zur Folge, dass diejenigen, die sich derzeit in der Maßnahme befinden,  auch  weiterhin gefördert werden.

2.6. Anpassung der Beschäftigungsmaßnahme „Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer“

In den letzten Jahren sind die Kosten der Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer insbesondere aus demografischen Gründen sehr stark gestiegen. Im Falle einer Beibehaltung der aktuellen Bedingungen wird sich diese Entwicklung in den nächsten Jahren fortsetzen. Um die Finanzierbarkeit der Beschäftigungspolitik der Deutschsprachigen Gemeinschaft sichern zu können, sind Anpassungen dieser Zielgruppenermäßigung erforderlich.

Der Dekretentwurf zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung (Regierungsnote EXVIII/12.04.2018/IW/467) sieht vor, dass das Eintrittsalter in die Maßnahme von aktuell 54 Jahre auf 55 Jahre angehoben wird. Für die 54-Jährigen, die Ende 2018 ein Anrecht auf diese Zielgruppenermäßigung eröffnen, ist in 2019 eine Übergangsmaßnahme vorgesehen. Darüber hinaus wird die Zielgruppenermäßigung, für die es aktuell keine Altersbegrenzung gibt, zukünftig maximal bis zum legalen Pensionsalter gewährt.

Durch den vorliegenden Erlassvorentwurf werden die Altersgrenzen und Beträge der Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer weiter angepasst. Die nachstehende Tabelle fasst die aktuellen und die neuen Bedingungen der Maßnahme zusammen.

 

Alter

aktuelle ZGE/Quartal

ZGE/Quartal ab 01.01.2019

54

400 €

0 €

55

400 €

300 €

56

400 €

400 €

57

400 €

400 €

58

1.000 €

400 €

59

1.000 €

1.000 €

60

1.000 €

1.000 €

61

1.000 €

1.000 €

62

1.500 €

1.500 €

63

1.500 €

1.500 €

64

1.500 €

1.500 €

65

800 €

1.500 €

Die Zielgruppenermäßigung wird gewährt, insofern der Bruttolohn pro Trimester eine gewisse Lohngrenze nicht übersteigt. Diese Lohngrenze liegt ab dem 1. Januar 2019 bei 13.942,47 Euro. Das entspricht dem Betrag, der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist.

Durch den vorliegenden Erlassvorentwurf wird die Zielgruppenermäßigung für 58-jährige Arbeitnehmer von 1.000 € auf 400 € gesenkt. Für die Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2018 58 Jahre alt sind und Anrecht auf eine Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer in Höhe von 1.000 € eröffnen, wird im Jahr 2019 eine Übergangsmaßnahme vorgesehen. Der Arbeitgeber kann bis zu dem Quartal, das dem Quartal vorausgeht, in dem der Arbeitnehmer das Alter von 59 Jahren erreicht (und somit wieder Anrecht auf eine Zielgruppenermäßigung in Höhe von 1.000 € pro Quartal eröffnet), weiterhin in den Genuss einer Senkung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.000 € pro Quartal kommen.

2.7. Weitere Übergangsbestimmungen

Im Rahmen der Übergangsbestimmungen wird festgelegt, dass die Anträge der Arbeitskarten für die im Rahmen des Dekrets aufgehobene Aktiva-Maßnahme sowie die Anträge der Bescheinigungen für die SINE-Maßnahme noch bis zum 30. Juni 2019 eingereicht werden können, insofern der Arbeitsantritt der betroffenen Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des Dekrets zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung liegt.

Eine weitere Übergangsbestimmung sieht vor, dass Personen, die eine mittelständische Lehre oder eine Industrielehre vor Inkrafttreten des Dekrets begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt die AktiF- oder AktiF PLUS-Zuschussbedingungen erfüllten, dem Arbeitgeber ebenfalls Anrecht auf den in Artikel 13 des Dekrets vorgesehenen erhöhten Zuschuss eröffnen. Begründet ist dies durch die Tatsache, dass diese Personen andernfalls nach Abschluss der Lehre eine Dauer der Eintragung von mindestens 6 Monaten vorweisen müssten, ehe sie die Zuschussbedingungen erfüllen. Diejenigen, die die Lehre jedoch erst nach Inkrafttreten des Dekrets beginnen und in Besitz der Bescheinigung sind, würden sofort der Anwendung von Artikel 13 des Dekrets unterliegen, insofern sie nach Abschluss der Lehre beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Das Dekret zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung (Regierungsnote EXVIII/12.04.2018/IW/467) sowie der vorliegende Erlassvorentwurf sehen mehrere Anpassungen der Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer vor.

Nachstehend ist die Entwicklung der Kosten der Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer aufgeführt, die ab 2019 bei einer Beibehaltung der aktuellen Rechtsgrundlagen entstanden wären und die in Folge der neuen Altersgrenzen und Beträge entstehen (siehe Punkt 2.2.6). Diese Simulation basiert auf der Anzahl VZÄ pro Alter im Jahr 2015 und berücksichtigt die Entwicklung der Demografie und der Beschäftigungsrate.

Diese Kostensimulation wird verglichen mit den Mitteln, die die Deutschsprachige Gemeinschaft seit 2016 für diese Maßnahme über die Dotation der Wallonischen Region erhält.

Jahr

aktuelle

ZGE

Reformierte ZGE

Dotation WR

2016

3.189.693 €

 

    2.914.014 €

2017

3.365.929 €

 

    2.979.579 €

2018

3.572.633 €

 

    3.038.873 €

2019

3.757.742 €

2.842.172 €

    3.095.092 €

2020

3.914.822 €

2.991.142 €

    3.150.185 €

2021

4.056.404 €

3.119.547 €

    3.206.573 €

2022

4.238.677 €

3.240.013 €

    3.264.291 €

2023

4.357.388 €

3.381.876 €

    3.323.375 €

2024

4.427.673 €

3.468.400 €

    3.383.860 €

2025

4.504.625 €

3.519.067 €

    3.366.941 €

2026

4.547.391 €

3.572.863 €

    3.351.453 €

2027

4.530.821 €

3.584.473 €

    3.337.377 €

2028

4.525.826 €

3.567.843 €

    3.325.029 €

2029

4.464.110 €

3.555.504 €

    3.314.389 €

 

Jahr

aktuelle                 ZGE

reformierte ZGE

Differenz

2019

3.757.742 €

2.842.172 €

-915.570 €

2020

3.914.822 €

2.991.142 €

-923.680 €

2021

4.056.404 €

3.119.547 €

-936.857 €

2022

4.238.677 €

3.240.013 €

-998.664 €

2023

4.357.388 €

3.381.876 €

-975.512 €

2024

4.427.673 €

3.468.400 €

-959.273 €

2025

4.504.625 €

3.519.067 €

-985.558 €

2026

4.547.391 €

3.572.863 €

-974.528 €

2027

4.530.821 €

3.584.473 €

-946.348 €

2028

4.525.826 €

3.567.843 €

-957.983 €

2029

4.464.110 €

3.555.504 €

-908.606 €

 

Hinzu kommen einmalige Kosten (Haushalt 2019) für die Übergangsmaßnahmen der 54- und 58-Jährigen, die auf respektive 209.289 € (Regierungsnote EXVIII/12.04.2018/IW/467) und 292.969 € geschätzt werden können.

4. Gutachten :

Das Protokoll S5/2018 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 8. Mai 2018 liegt vor.

Die Konzertierung mit den Gewerkschaften hat Anlass zu Änderungen von zwei Artikeln gegeben. Artikel 16 und 49 legen das Beschwerdeverfahren fest, das vorsah, dass der Minister bzw. die Regierung innerhalb von 90 Tagen über die Beschwerde entscheidet und in Ermangelung einer Entscheidung innerhalb dieser Frist, die Beschwerde als abgelehnt gelte. Für die Gewerkschaften schien diese Frist zu lange. Außerdem solle nach Ablauf der Frist allenfalls zugunsten des Arbeitgebers entschieden werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde eine Ablehnung als Konsequenz der Fristüberschreitung beibehalten, jedoch wurde die Bemerkung der Gewerkschaften in der Hinsicht umgesetzt, dass die Bearbeitungsfrist um die Hälfte reduziert wurde.

Das Gutachten des Landesamtes für soziale Sicherheit vom 25. Mai 2018 liegt vor. Dieses Gutachten hat keinen Anlass zu inhaltlichen Änderungen am Erlassvorentwurf gegeben. Es hat lediglich - aus Gründen der Harmonisierung mit anderen regionalen Texten - zu legistischen Anpassungen geführt.

Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. Mai 2018 liegt vor.

Dieses Gutachten hat keinen Anlass zu Änderungen am Erlassvorentwurf gegeben.

Trotz des an den föderalen Beschäftigungsminister gerichteten Antrags auf Konzertierung vom 26. April 2018, haben wir keine Stellungnahme erhalten.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 11. Juni 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 12. Juni 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, Artikel 339

Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung