Sitzung vom 20. Juni 2018

Erlass der Regierung zur Billigung der am 24. März 2018 verabschiedeten neuen Satzungen des Belgischen Roten Kreuzes

1. Beschlussfassung

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Billigung der am 24. März 2018 verabschiedeten neuen Satzungen des Belgischen Roten Kreuzes.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Aufgrund von Artikel 58 der Satzungen vom 13. Oktober 2003 des belgischen Roten Kreuzes, kann die Satzung nach vorheriger Entscheidung eines jeden Gemeinschaftsrates, des Nationalrates und anschließend einer eigens zu diesem Zweck einberufenen General-versammlung abgeändert werden.

In der außerordentlichen Generalversammlung  des Belgischen Roten Kreuzes vom 24. März 2018 sind die Änderungen der Satzungen und der neue Wortlaut der Satzungen der Gesellschaft einstimmig genehmigt worden.

Die Änderungen von Artikel 24, spezifisch für die Deutschsprachige Gemeinschaft, sehen ein Präzisierung der einzelnen Punkte des Artikels vor, so z.B. kann die Deutschsprachige Rotkreuzgemeinschaft spezifische Initiativen ergreifen und eigene Entscheidungen treffen.

Laut Artikel 58 und 59 der Satzungen von 2003 erhalten die von der Generalversammlung genehmigten Änderung erst Gültigkeit, wenn sie durch je einen Erlass der drei Gemeinschaftsregierungen gebilligt und diese Erlasse im Staatsblatt veröffentlicht wurden.

Der Generaldirektor des Belgischen Roten Kreuzes bittet nun die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in seinem Schreiben vom 30. März 2018, den neuen Wortlaut der Satzungen durch einen Erlass der Regierung  zu billigen und diesen Erlass sowie die neuen Satzungen im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen.

3. Finanzielle Auswirkungen :
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei vom 5. Juni 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 30. März 1891 zur Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an das Belgische Rote Kreuz, Artikel 5;

Statuten des Belgischen Roten Kreuzes vom 13. Oktober 2003