Sitzung vom 20. Juni 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe.

Die Regierung beschließt, den Vorentwurf zwecks Erstellung eines Gutachtens dem Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vorzulegen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das ESF-Projekt BIDA „Berufliche Integration durch Ausbildungsbegleitung in der dualen Ausbildung“ (Durchführungszeitraum Januar 2018 bis Dezember 2020) lässt sich in zwei große Bereiche teilen.

Zum einen zielt BIDA darauf ab, vorzeitige Ausbildungsabbrüche zu vermeiden und Lehrlinge mit Vertragsbruch in der weiteren Planung ihrer beruflichen Zukunft zu unterstützen. Jedes Jahr brechen ca. 20% aller Lehrlinge ihren Ausbildungsvertrag. Dies bedeutet sowohl für den Betrieb als auch für den Jugendlichen, dass wertvolle Zeit verloren wird.

Aus diesem Grund setzt das Projekt BIDA auf frühzeitige Erkennung des Abbruchrisikos und eine enge Begleitung der betroffenen Lehrlinge in Zusammenarbeit mit den Schulen, mit den Lehrlingssekretariaten und den Betrieben. Die Begleitung wird individuell an die Bedürfnisse des Jugendlichen angepasst. Die Teilnahme der Jugendlichen am Projekt ist freiwillig und die Dauer der Begleitung kann je nach Bedarf variieren.

Zum anderen wird das ZAWM Eupen im Rahmen von BIDA ab dem 1. September 2018 ein neues Betreuungskonzept ins Leben rufen: die Anlehre. Diese ist der regulären Lehre vorgeschaltet. Jugendliche mit einem intensiveren Betreuungsbedarf erhalten hier die Möglichkeit, sich während einem Jahr im Betrieb und im ZAWM auf die Lehre vorzubereiten.

Das Projekt vermittelt den Lehrlingen in der Anlehre grundlegende Kernkompetenzen beruflicher, allgemeiner und berufsrelevant-sozialer Art. Ziel ist es, dass die Jugendlichen nach Beendigung der Anlehre anschlussfähig für die reguläre Ausbildung sind. In der Phase der Anlehre sind drei Tage pro Woche im Ausbildungsbetrieb vorgesehen und zwei Tage am ZAWM für den Ausbau allgemeiner, überfachlicher und beruflich relevanter Kompetenzen. Dies ist ein doppelt so hoher schulischer Anteil wie in der regulären Ausbildung.

Um für die Anlehre einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, wurde beiliegender Abänderungserlass ausgearbeitet. Er hält das Ziel und den Anwendungsbereich der Anlehre fest, regelt die Zulassung zur Anlehre und das Bewerbungsverfahren. Der Erlass setzt einen Aufnahmeausschuss ein, legt seine Arbeitsweise fest und regelt die Inhalte seiner Geschäftsordnung. Auch die Einspruchsmöglichkeiten gegen eine Entscheidung des Aufnahmeausschusses werden festgehalten. Ferner werden Dauer und Art der Kurse in der Anlehre festgelegt sowie der Verlauf der Anlehre thematisiert. Außerdem werden die Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 aufgrund der Dringlichkeit kein Gutachten zu beantragen. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass das Pilotprojekt vor Beginn der Lehrvertragsabschlussperiode des Ausbildungsjahres 2018-2019 zum 1. Juli 2018 organisatorisch dergestalt vorbereitet werden muss, dass für Jugendliche, die sich in einer prekären pädagogischen und sozialen Notlage befinden, eine ausbildungs- und sozialrechtliche Sicherheit für die Aufnahme einer Anlehre im Rahmen der mittelständischen Grundausbildung ohne weitere Verzögerung gewährleistet werden kann.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft