Sitzung vom 30. August 2018

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 6 des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe darf der Jugendliche nicht älter als 29 Jahre sein, um einen Lehrvertrag abschließen zu können.

Vor der Abweichungsmöglichkeit dieser Altersgrenze, die der Erlass schafft, werden bereits freie Schüler, die nicht Lehrling sind,  zu den Kursen im Stadium der Lehre aufgrund von Artikel 18 des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen zugelassen, wenn sie:

  1. nicht mehr der Schulpflicht unterliegen;

  2. den in Artikel 5 des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständige Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe entsprechenden Zahlungsbedingungen genügen;

  3. in einem Betrieb die Kompetenzen zur Ausbildung eines Ausbildungsberufes erwerben , der auf der Liste der Berufe steht, die Gegenstand eines Lehrvertrages sein können, und dies anhand eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages nachweisen.

Der Erlass eröffnet den Personen, die älter als 29 Jahre sind und die mit Beginn der Lehre die nachstehenden Leistungen beziehen können, die Möglichkeit, ebenfalls einen Lehrvertrag abzuschließen:

  1. Arbeitslosenunterstützung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung;

  2. Berufseingliederungsgeld des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung;

  3. Eingliederungseinkommens eines Öffentlichen Sozialhilfezentrums;

  4. Gleichgestellte Sozialhilfe eines Öffentlichen Sozialhilfezentrums;

  5. Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit;

  6. Eingliederungsbeihilfe der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit;

  7. Kranken- oder Invalidengeld des Landesamtes für Kranken- und Invalidenversicherung;

  8. eine Entschädigung des Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige;

  9. eine Entschädigung für zeitweilige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Föderalagentur für Berufsrisiken Fedris;

  10. gleichgestellte ausländische Leistungen.

Der Abschluss des Lehrvertrages muss mit dem Bezug der Leistung vereinbar sein.

Die Änderung ist ab dem kommenden Ausbildungsjahr vorgesehen.

Der Staatsrat hatte keine Anmerkungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei, das Gutachten des Wirtschafts-und Sozialrats, das Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, das Gutachten des Finanzinspektors, das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister und das Gutachten des Staatsrates liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen