Sitzung vom 30. August 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. September 2011 zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für die akademischen Jahre 2012-2013 bis 2019-2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. September 2011 zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für die akademischen Jahre 2012-2013 bis 2019-2020.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen schreibt vor, dass die Regierung den ersten und den letzten Unterrichtstag, die unterrichtsfreien Tage (Allerheiligen-, Weihnachts-, Karnevals- und Osterferien) sowie die zusätzlichen freien Tage bestimmt. Dies gilt ebenfalls für den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten und subventionierten Teilzeitsekundarunterricht (Artikel 1 Absatz 2 des o.e. Dekrets).

Artikel 3.31 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule schreibt vor, dass die Regierung Beginn und Ende des akademischen Jahres bestimmt, wobei der Beginn des Jahres zwischen dem 1. und 15. September liegt und das Ende spätestens am ersten Freitag im Monat Juli. Die Regierung bestimmt ebenfalls Beginn und Ende des Schuljahres, wobei es frühestens am letzten Montag im Monat August beginnt und spätestens am ersten Freitag im Monat Juli endet.

Artikel 3.32 §1 Absatz 3 desselben Dekrets schreibt vor, dass die Regierung Anfangs- und Enddaten der Ferien und Urlaube für die Hochschule festlegt, mit Ausnahme des Entspannungsurlaubs in der zweiten Hälfte des akademischen Jahres (Karnevalsferien), dessen Anfangs- und Enddatum von der Hochschule zu Beginn des betreffenden akademischen Jahres festgelegt werden. Was die Brevetausbildung und das Vorbereitungsjahr betrifft, legt die Regierung zusätzliche freie Tage fest (Artikel 3.32 §1 Absatz 4).

Wenngleich jede der drei belgischen Gemeinschaften für die Gestaltung ihres eigenen Schulkalenders zuständig ist, finden die Schulferien seit geraumer Zeit bis auf einige wenige Ausnahmen in allen drei belgischen Gemeinschaften zeitgleich statt. In ihrem „Pacte d’excellence“ sieht die Französische Gemeinschaft jedoch neben der Reformierung des Schultagesablaufs auch eine Neugestaltung des Schuljahres vor.

Eine diesbezügliche Machbarkeitsstudie wird aktuell im französischsprachigen Landesteil durchgeführt. Da nicht vorhersehbar ist, wie die Französische Gemeinschaft ihren Schulkalender zukünftig gestalten wird, wird von der üblichen Vorgehensweise, den Schulkalender der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Planungssicherheit für die Unterrichtseinrichtungen für mehrere Schuljahre im Voraus festzulegen, abgewichen. Dadurch behält sich die Deutschsprachige Gemeinschaft die Möglichkeit vor, die Entwicklungen auf Seiten der Französischen Gemeinschaft abzuwarten und gegebenenfalls darauf reagieren zu können.

Da mittels des vorliegenden Abänderungserlasses die Gültigkeitsdauer des Erlasses zur Festlegung des Schulkalenders um ein Schuljahr verlängert wird, wird durch die Artikel 1 und 2 des Abänderungserlasses sowohl im Titel des o.e. Erlasses vom 15. September 2011 als auch in Artikel 1 desselben Erlasses die Angabe des Schuljahres „2019-2020“ durch „2020-2021“ ersetzt.

Artikel 3 des Abänderungserlasses legt die Schulferien für das Schuljahr 2020-2021 fest. Die angegebenen Daten wurden wie gewohnt nach dem flämischen Muster festgelegt. In der flämischen Gesetzgebung wurde die Organisation des Schulkalenders per Erlass festgelegt (siehe Erlass vom 17. April 1991 BVR organisatie van het schooljaar in het basisonderwijs en in het deeltijds onderwijs und Erlass vom 31. August 2001 BVR organisatie van het schooljaar in het secundair onderwijs).

Artikel 4 des Abänderungserlasses sieht vor, dass die Anzahl zusätzlicher unterrichtsfreier Tage für das Schuljahr 2020-2021 zwei Tage beträgt. Damit sind die Schulen im Schuljahr 2020-2021 an 182 Tagen geöffnet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 24. April 2018, das Protokoll des zwischengeordneten Konzertierungsausschusses vom 5. Juli 2018, das Gutachten des Finanzinspektors vom 19. Juli 2018 und das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 19. Juli 2018 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule