Sitzung vom 6. September 2018

Beschwerdekommission bei Gemeinderatswahlen – Vorschlag

1. Beschlussfassung:

Die Regierung schlägt gemäß Artikel L4146-5 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung dem Parlament folgende Personen als Mitglieder für die Beschwerdekommission vor:

  • Herrn Manfred Gillessen

  • Herrn Rolf Lennertz

  • Herrn Paul Maraite

  • Frau Karin Meskens-Keller

  • Herrn Harald Schlenter

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel L4146-5 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung in seiner im deutschen Sprachgebiet anwendbaren Fassung wird eine Beschwerdekommission eingerichtet. Sie besteht aus fünf Personen, die vom Parlament auf Vorschlag der Regierung bestellt werden.

Die Beschwerdekommission dient als Verwaltungsgerichtsbarkeit für Beschwerdeverfahren im Rahmen der Gültigkeitserklärung der Gemeinderatswahlen.

Ihre Aufgabe ist es, über Beschwerden zu den Gemeinderatswahlen zu befinden. Sie darf die Wahlen aufgrund einer Beschwerde von Kandidaten für ungültig erklären. Liegt keine Beschwerde vor, beschränkt sich die Beschwerdekommission darauf, die Richtigkeit der Verteilung der Sitze unter die Listen und die Reihenfolge, in der die Ratsmitglieder und Ersatzmitglieder für gewählt erklärt wurden, zu überprüfen. Gegebenenfalls ändert sie von Amts wegen die Sitzverteilung und die Reihenfolge der Gewählten.

Die Regierung schlägt folgende fünf Personen vor:

  • Herrn Manfred Gillessen

  • Herrn Rolf Lennertz

  • Herrn Paul Maraite

  • Frau Karin Meskens-Keller

  • Herrn Harald Schlenter

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen zum im Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft erwähnten Satz gehen zu Lasten des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L4146-5

Erlass der Regierung vom 24. Mai 2018 über die Beschwerdekommission bei Gemeinderatswahlen