Sitzung vom 19. September 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 23. April 2018 wurde das Dekret über die Familienleistungen durch das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet. Dieses Dekret enthält Abänderungsbestimmungen, die sowohl das Dekret vom 9. Mai 1988 über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche betreffen (Artikel 101) als auch das Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen (Artikel 107).

Die Abänderungsbestimmungen  ermöglichen zum einen eine finanzielle Unterstützung von Kindern, die im Rahmen der Jugendhilfe oder des Jugendschutzes in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung untergebracht sind, und zum anderen  eine finanzielle Unterstützung von deren leiblichen Eltern. Diese Unterstützungen würden über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche ausgezahlt.

Art. 101 – Abänderungsbestimmung

In Artikel 6bis §2 des Dekrets vom 9. Mai 1988 über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 2. März 2015, wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Übernahme von finanziellen Unterstützungen in Anwendung von Artikel 33.1 und 33.2 des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen.“

Art. 107 – Abänderungsbestimmung

In Kapitel IV des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Februar 2017, wird zwischen die Abschnitte 9 und 10 folgender Abschnitt 9.1, der die Artikel 33.1 und 33.2 umfasst, eingefügt:

„Abschnitt 9.1 – Finanzielle Unterstützung

Art. 33.1 – Die Regierung kann unter den von ihr festgelegten Bedingungen den Jugendlichen, die sich im Rahmen von vorliegendem Dekret in einer Pflegschaft oder einer stationären Betreuung befinden während der Dauer ihrer Unterbringung zur Förderung ihrer Integration bei Erreichen der Volljährigkeit eine finanzielle Unterstützung gewähren.

Art. 33.2 – Die Regierung kann unter den von ihr festgelegten Bedingungen den leiblichen Eltern von Jugendlichen, die sich im Rahmen von vorliegendem Dekret in einer Pflegschaft oder einer stationären Betreuung befinden, bei Bedarf eine finanzielle Unterstützung gewähren, um die Kontakte mit ihren Kindern zu fördern.“

Das Dekret über die Familienleistungen und somit auch die hiervor erwähnten Abänderungsbestimmungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Um die Ausführung der neuen Artikel zu ermöglichen, muss der Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz abgeändert werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Unterstützung für in Einrichtungen oder in Pflegefamilien untergebrachte Kinder

Zwischen 2014 und 2017 waren monatlich durchschnittlich 90 Kinder in Einrichtungen und Pflegefamilien untergebracht. Hiervon ausgehend und ausgehend von einer  monatlichen finanziellen Unterstützung von 53 EUR je Kind (dies entspricht einem Drittel des Basiskindergeldes je Kind) entspräche der jährliche Gesamtbetrag einer finanziellen Unterstützung für in Einrichtungen oder in Pflegefamilien untergebrachte Kinder insgesamt 57.240 EUR.

Finanzielle Unterstützung für die leiblichen Eltern

Aktuell nehmen durchschnittlich 90 Eltern 2 Besuchskontakte pro Monat wahr. Bei einem Durchschnitt von 30 Km je Besuchskontakt (mit dem Personenkraftwagen) und einer Kilometerentschädigung von 0,3573 EUR (derzeitiger Betrag der Kilometerentschädigung des Ministeriums) entspräche dies einem jährlichen Gesamtbetrag von 23.153 EUR.

Beide Formen der  finanziellen Unterstützung könnten durch den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche getragen werden (OB 50.12_34.41) und würden den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich mit ca. 78.500 EUR belasten.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 28. August 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 6. September 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 7. September 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 33.1 und 33.2