Sitzung vom 28. September 2018

Gemeinde Büllingen – Pfarrkirche Honsfeld – Instandsetzung des Daches mit Kreuz: Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „Gemeinde Büllingen – Pfarrkirche Honsfeld – Instandsetzung des Daches mit Kreuz“ gemäß Art. 22 §1 des Infrastrukturdekretes an.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Vorhabens „Pfarrkirche Honsfeld – Instandsetzung des Daches mit Kreuz“ ist die Gemeinde Büllingen. Die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens und der zugehörige Finanzplan datieren vom 2. Februar 2018.

Das auf dem Kirchturm der Pfarrkirche Honsfeld befindliche Kreuz hat nach einem heftigen Sturm eine besorgniserregende Schräglage eingenommen.

Aufgrund dieser Feststellung wurde der Dachstuhl des Kirchturms von Facharbeitern der Gemeinde in Augenschein genommen. Dabei wurde festgestellt, dass nicht nur die Eisenverankerung des Kreuzes schadhaft ist, sondern auch der Dachstuhl Schaden genommen hat.

Der Bürgermeister der Gemeinde Büllingen hat in seiner Erklärung vom 5. Februar 2018 dargelegt, dass die Standfestigkeit des Kreuzes aus seiner Sicht nicht mehr gegeben ist und somit eine Gefährdung der Öffentlichkeit vorliegt, die dringend notwendige Instandsetzungsmaßnahmen erfordert.

Der technische Dienst der Gemeinde Büllingen hat hierzu am 31. Januar 2018 eine Kostenschätzung vorgelegt, die vom Gemeinderat Büllingen in seiner Sitzung vom 31. Januar 2018 einstimmig angenommen wurde, zwecks Vergabe eines Projektautorvertrags und Durchführung eines Dringlichkeitsverfahrens.

Der diesbezügliche Antrag auf Anerkennung der Dringlichkeit wurde von der Gemeinde Büllingen am 5. Februar 2018 eingereicht.

Die Gesamtkosten für die o. e. Arbeiten belaufen sich laut der vorliegenden Kostenschätzung der Gemeindeverwaltung Büllingen auf 61.710,00 € (inkl. 21% MwSt.).

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 §1 des Dekrets zur Infrastruktur vom 18. März 2002 liegt somit vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 03 - ZW 63.21

(Zuschüsse an die Gemeinden im Bereich der bezuschussten Arbeiten)

Projektkosten: 61.710,00 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 37.026,00 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung