Sitzung vom 28. September 2018

ÖSHZ Eupen – MOSAIK-Zentrum: Erneuerung der Gasbrenner von Haus 3 und 4 - Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „ÖSHZ Eupen – MOSAIK-Zentrum – Erneuerung der Gasbrenner von Haus 3 und 4“ gemäß Art. 22 des Dekrets zur Infrastruktur vom 18. März 2002 an.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Vorhabens „ÖSHZ Eupen – MOSAIK-Zentrum – Erneuerung der Gasbrenner von Haus 3 und 4“ ist das Öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) Eupen. Die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens und der zugehörige Finanzplan datieren vom 14. August 2018 bzw. 11. September 2018.

Die über 30 Jahre alten Gasbrenner von Haus 3 und 4 sind defekt und fallen regelmäßig aus. Die mit dem Unterhalt der Heizungsanlagen beauftragte Fa. Palm & Schwall AG empfiehlt aufgrund von mangelnden Ersatzteilen eine dringende Erneuerung der Gasbrenner zur Gewährleistung der Wärmegewinnung vor Beginn der Heizperiode.

Aus diesem Grund hat das ÖSHZ Eupen über die Leitung des MOSAIK-Zentrums die Wartungsfirma um Vorlage eines Angebots zur Erneuerung der 2 Gasbrenner gebeten. Das schriftliche Angebot der Fa. Palm & Schwall GmbH datiert vom 22. März 2018.

Hierfür stellt das ÖSHZ Eupen einen Antrag auf Anerkennung der Dringlichkeit.

Der diesbezügliche Antrag des ÖSHZ Eupen datiert vom 11. September 2018.

Die Gesamtkosten für die o. e. Arbeiten belaufen sich laut dem vorliegenden Angebot der Fa. Palm & Schwall AG auf 5.620,12€ (inkl. 6% MwSt.).

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 des Dekrets zur Infrastruktur vom 18. März 2002 liegt somit vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 20 - ZW 63.21

(Besondere Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung)

Projektkosten: 5.620,12 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 3.372,07 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.