Sitzung vom 4. Oktober 2018

Erlass der Regierung zur Erteilung einer Ermächtigung an die Stadt Eupen zur Enteignung eines Geländes im öffentlichen Interesse

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Erteilung einer Ermächtigung an die Stadt Eupen zur Enteignung eines Geländes im öffentlichen Interesse.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Sportplatz mit Leichtathletikbahn sowie die Sporthalle der Sportinfrastruktur des König-Baudouin-Stadions, Schönefelderweg 193 in Eupen sind Eigentum des Belgischen Staates, Verteidigungsministerium.

Weil das Verteidigungsministerium wegen Sparmaßnahmen keinerlei Investitionen zum Unterhalt, zur Überwachung und zur Instandsetzung der Sportstätten mehr tätigt und diese somit zunehmend dem Verfall ausgesetzt sind, soll die Infrastruktur (als Los 2 auf beigefügtem Plan gekennzeichneter Teil des Gesamtkomplexes) auf dem Wege einer Enteignung mit dem Einverständnis des Verteidigungsministers an die Stadt Eupen übertragen werden. Der Hindernisparcours, der Kletterpark, der Übungsplatz für Handgranaten sowie der Helikopterlandeplatz bleiben im Besitz des Föderalstaates zwecks militärischer Nutzung durch das Königliche Militärinstitut für Leibeserziehung. Eine Nutzungsvereinbarung zwischen den beteiligten Parteien zur Reglung der praktischen Modalitäten und gegenseitigen Rechte und Pflichten liegt vor.

Eine Übertragung in das kommunale Eigentum ist von Interesse, um den hiesigen Sportvereinen und Vereinigungen zusätzliche Sportstätten auf dem Stadtgebiet anbieten zu können, da die Sportinfrastrukturen in der Innenstadt bereits ausgelastet sind.

Die unverzügliche Inbesitznahme der besagten Teile des König-Baudouin-Stadions ist unerlässlich, um dem weiteren Verfall der Infrastruktur sowie Vandalismus und Diebstahl vorzubeugen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Juristisches Gutachten

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 26. Juli 1962 über das Verfahren äußerster Dringlichkeit bei Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken;

Dekret vom 9. November 1987 bezüglich der von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgenommenen oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;