Sitzung vom 11. Oktober 2018

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Finanzierung der Pflege bei Inanspruchnahme von Pflegediensten über die Grenzen des Teilstaates hinaus sowie 2. Lesung des Vorentwurfs eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Finanzierung der Pflege bei Inanspruchnahme von Pflegediensten über die Grenzen des Teilstaates hinaus

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Finanzierung der Pflege bei Inanspruchnahme von Pflegediensten über die Grenzen des Teilstaates hinaus.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der sechsten Staatsreform wurden der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum 1. Juli 2014 verschiedene Kompetenzen übertragen. Ein Übergangsprotokoll (1) mit dem Föderalstaat wurde vereinbart. Dieses sieht vor, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) die Bearbeitung der Kompetenzen in dieser Übergangszeit sichert.

Ab dem 1. Januar 2019 übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft eigenständig die Kompetenzen aus dem Übergangsprotokoll.

Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die Übertragung folgender Zuständigkeiten:

  • Alten-und Pflegewohnheime, einschließlich der Tagespflegezentren und Kurzzeitaufenthalte;

  • Rehabilitationskliniken und ambulante Rehabilitationszentren;

  • Psychiatrische Pflegewohnheime;

  • Initiativen für Begleitetes Wohnen.

Das Zusammenarbeitsabkommen wurde in den letzten Monaten gemeinsam mit den anderen Gemeinschaften und Regionen erarbeitet.

Ziel dieses Abkommens ist es, die Zuständigkeit der Finanzierung der Plätze und Angebote, die von Bürgern aus den anderen Gemeinschaften des Landes genutzt werden, zu klären, sowie die Übergänge zwischen den Teilstaaten ab dem 1. Januar 2019 zu reglementieren. Für den Bürger soll die Dienstleistungskontinuität gesichert und für die beteiligten Dienstleister Rechtssicherheit geschaffen werden.

Inhaltlich sind folgende Punkte hervorzuheben:

  • Der Wohnsitz ist das Kriterium, welches festlegt, welcher Teilstaat zuständig ist bei der Inanspruchnahme der Leistung. Auch die Zuständigkeit der Rechtsberechtigten, die im Ausland leben, aber in Belgien arbeiten beziehungsweise eine belgische Pension beziehen, wurde definiert.

  • Es wurde eine Ausnahme definiert: Während der kommenden drei Jahre ab 1. Januar 2019 werden alle Bürger erfasst, die eine Dienstleistung in einer Gemeinschaft/Region in Anspruch nehmen, jedoch ihren Wohnsitz in einem anderen Teilstaat haben. Die Gemeinschaft, die die Einrichtung/das Angebot anerkennt, finanziert die Leistung für den Bürger mit Wohnort in einer anderen Gemeinschaft. Es erfolgt laufend eine Überprüfung der für Bürger anderer Gemeinschaften erfolgten Finanzierung. Diese drei Jahre sind um weitere drei Jahre verlängerbar. Die Ausnahmeregelung hat somit eine Gültigkeit von maximal 6 Jahren.

  • Nach der Übergangsphase von maximal sechs Jahren gilt der Wohnsitz des Bürgers als ausschlaggebendes Kriterium.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedetet in erster Lesung das Billigungsdekret in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2018.

Alle beteiligten Regierungen Belgiens haben das Zusammenarbeitsabkommen im Juli 2018 gutgeheißen.

Für die zweite Lesung wurden folgende Gutachten beantragt:

Gutachten des Beirats für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren sowie der häuslichen Hilfe

Der Beirat für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren sowie der häuslichen Hilfe hat in seiner Sitzung vom 12. September 2018 den Vorentwurf des Dekrets einstimmig verabschiedet.

Es werden die Empfehlungen geäußert, dass nach Ablauf der Übergangsperiode die Verrechnung der Kosten auf der Ebene der Teilstaaten organisiert werden sollten und dass nur eine einzige Verrechnung stattfinden sollte.

Entsprechende Vereinbarungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt in einem Ausführungsabkommen zwischen den Teilstaaten festgehalten werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine Mehrkosten während der Beobachtungsphase von 3 beziehungsweise 6 Jahren.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. Juli 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Beirats für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren und die häusliche Hilfe vom 12. September 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 130 der Verfassung;

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 5 §1 I Nummern 2-5;

Gesetze vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4.

 


(1) Übergangsprotokoll vom 15. Mai 2014 zwischen dem Föderalstaat, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission betreffend die Ausübung der an die Teilstaaten übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der Volksgesundheit während der Übergangsperiode im Rahmen des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die sechste Staatsreform.