Sitzung vom 25. Oktober 2018

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Vorliegendes Ausführungszusammenarbeitsabkommen legt spezifische Ausführungsmodalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 fest.

Artikel 1 §2 dieses Zusammenarbeitsabkommens sieht vor, dass das Abkommen anwendbar ist auf alle europäischen Richtlinien, die Bedingungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Arbeitszwecken von mehr als 90 Tagen festlegen und somit auf belgischer Ebene ein kombiniertes Antragsverfahren verlangen.

Die spezifischen Modalitäten können gemäß Artikel 92bis §1 Abs. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen per Ausführungszusammenarbeitsabkommen festgelegt werden.

Das vorliegende Ausführungszusammenarbeitsabkommen dient der teilweisen Umsetzung von folgenden europäischen Richtlinien, die die Einreise und den Aufenthalt von verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen festlegen und ein kombiniertes Verfahren auf belgischer Ebene verlangen:

Richtlinie 2009/50/EG: hochqualifiziertes Personal (Titel II – Kapitel 1);

Richtlinie 2014/36/EU: Saisonarbeitnehmer (Titel II – Kapitel 2);

Richtlinie 2014/66/EU: unternehmensinterne Transfers (Titel II – Kapitel 3);

Richtlinie 2016/801/EU: Forscher, Praktikanten, Freiwillige (Titel II – Kapitel 4-6).

Allgemein wird festgehalten, dass die Dauer des Aufenthalts mit der Dauer der Arbeitserlaubnis übereinstimmen muss und die in den jeweiligen Richtlinien vorgesehene Höchstdauer nicht überschreiten darf.

Die Bestimmungen des vorliegenden Ausführungszusammenarbeitsabkommens sind nur anwendbar, insofern der Aufenthalt und die Arbeit für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen beantragt werden.

 In einigen Fällen muss der Antrag aus dem Drittstaat gestellt werden, allerdings ist es in manchen Fällen möglich ihn zu stellen, wenn sich der Antragsteller schon in Belgien befindet. Wird er aus dem Drittstaat heraus gestellt, so wird der Person ein Visa ausgestellt. Sobald sie im Fremdenregister eingetragen sind, wird ihnen eine kombinierte Erlaubnis ausgehändigt. In Erwartung dieser kombinierten Erlaubnis ist es ihnen gestattet, aufgrund eines provisorischen Dokuments zu arbeiten.

2.1. Europäische blaue Karte für hochqualifiziertes Personal

Die europäische blaue Karte ermöglicht Drittstaatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten und eine hochqualifizierte Beschäftigung auszuüben. Unter hochqualifizierter Beschäftigung versteht man im Sinne der Richtlinie die erforderliche, angemessene und spezifische Fachkompetenz, die durch einen höheren beruflichen Bildungsabschluss nachgewiesen ist.

Der Antrag auf Erhalt einer europäischen blauen Karte kann sowohl aus dem Drittstaat gestellt werden als auch aus Belgien, wenn die Person über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt.

Die Entscheidung im Rahmen des kombinierten Verfahrens muss spätestens innerhalb von 90 Tagen getroffen werden. Es handelt sich hierbei um eine durch die Richtlinie auferlegte Ausnahme, da Entscheidungen bezüglich einer kombinierten Erlaubnis in der Regel innerhalb von vier Monaten getroffen werden.

Die Gültigkeitsdauer kann zwischen einem Jahr und vier Jahren liegen und ist abhängig von der Dauer der Arbeitserlaubnis, die durch die jeweilige Region festgelegt wird.

2.2. Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer

Saisonarbeitnehmer im Sinne der Richtlinie sind Arbeitnehmer, die ihren legalen Wohnsitz im Drittstaat beibehalten und zeitweise in Belgien eine Aktivität ausüben, die an eine bestimmte Saison gebunden ist. Die Regionen sind befugt, eine begrenzte Liste jener Sektoren festzulegen, die saisonabhängige Aktivitäten beinhalten und für eine solche Erlaubnis in Frage kommen.

Außer im Falle einer Erneuerung der Erlaubnis, muss der Drittstaatsangehörige sich zum Zeitpunkt des Antrags im Drittstaat befinden.

Die Entscheidung im Rahmen des kombinierten Verfahrens muss spätestens innerhalb von 90 Tagen getroffen werden.

War der Drittstaatsangehörige innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal als Saisonarbeitnehmer auf dem belgischen Staatsgebiet zugelassen, muss die Entscheidung innerhalb einer verkürzten Frist von 60 Tagen getroffen werden.

Die Höchstdauer des Aufenthalts zu Saisonarbeitszwecken beträgt fünf Monate in einem Zeitraum von einem Jahr. Insofern die Höchstdauer von fünf Monaten nicht erreicht ist, ist eine Verlängerung des Aufenthalts möglich, wenn der Saisonarbeitnehmer beim selben oder bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird und die Zulassungsbedingungen immer noch erfüllt sind.

2.3. Erlaubnis für Personen, die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers beschäftigt werden und Erlaubnis für langfristige Mobilität im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers

Unternehmensinterner Transfer

Verschiedene Kategorien von Personen können für eine Erlaubnis für unternehmensinterne Transfers in Frage kommen. Es handelt sich um Führungskräfte, Experten und Praktikanten, die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in einer belgischen Niederlassungseinheit für mehr als 90 Tage beschäftigt werden.

Der Drittstaatsangehörige muss sich zum Zeitpunkt des Antrags im Drittstaat befinden, es sei denn, es handelt sich um einen Erneuerungsantrag.

Falls Transfers in verschiedene Mitgliedstaaten angedacht sind, muss der Antrag in dem Mitgliedstaat gestellt werden, indem der Drittstaatsangehörige sich als erstes aufhalten wird, es sei denn, er wird sich für einen noch längeren Zeitraum in einem weiteren Mitgliedstaat aufhalten.

Die Entscheidung im Rahmen des kombinierten Verfahrens muss spätestens innerhalb von 90 Tagen getroffen werden.

Die Höchstdauer eines unternehmensinternen Transfers liegt für Führungskräfte und Experten bei drei Jahren und für Praktikanten bei einem Jahr. Nach Ablauf dieser Dauer darf erst nach Ablauf von drei Monaten erneut ein Antrag eingereicht werden.

Langfristige Mobilität im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers

Arbeitnehmer, die eine Erlaubnis bzgl. eines unternehmensinternen Transfers in einem anderen europäischen Mitgliedstaat erhalten haben, haben die Möglichkeit von einer „kurz- oder langfristigen Mobilität“ zu profitieren, die es ihnen ermöglicht, im gleichen Unternehmen in einem weiteren Mitgliedstaat zu arbeiten. Lediglich die langfristige Mobilität (Mobilität für mehr als 90 Tage) fällt in den Anwendungsbereich des vorliegenden Abkommens.

Spätestens 20 Tage, bevor der Drittstaatsangehörige mit einer gültigen „ICT-Erlaubnis“ aus einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen des unternehmensinternen Transfers für mehr als 90 Tage nach Belgien kommen möchte, reicht er einen Antrag auf „ICT-Mobilität“ bei der zuständigen Region ein.

2.4. Erlaubnis für Forscher und Erlaubnis für langfristige Mobilität von Forschern

In den folgenden Kapiteln geht es um die Teilumsetzung der Richtlinie 2016/801/EU.

Besondere Ausführungsmodalitäten sind vorgesehen für einen Antrag auf Erlaubnis zu Forschungszwecken in einer zugelassenen Forschungseinrichtung sowie für eine langfristige Mobilität.

Der Antrag auf Erhalt einer entsprechenden Erlaubnis kann sowohl aus dem Drittstaat gestellt werden als auch aus Belgien, wenn die Person über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt.

Die Entscheidung muss spätestens innerhalb von 60 Tagen getroffen werden und die Entscheidung im Falle eines Antrags auf langfristige Mobilität hingegen innerhalb von 90 Tagen. Nachdem das Forschungsprojekt beendet ist, besteht für die Forscher die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für 12 Monate zu beantragen, um Arbeit zu suchen. Zwei Monate vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels können sie eine kombinierte Erlaubnis beantragen.

2.5. Erlaubnis für Praktikanten

Praktikanten im Sinne der Richtlinie sind Drittstaatsangehörige, die über einen Hochschulabschluss verfügen oder die in einem Drittland ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt, und die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um sich im Rahmen eines Praktikums Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld anzueignen.

Der Antrag auf Erhalt einer entsprechenden Erlaubnis kann sowohl aus dem Drittstaat gestellt werden als auch aus Belgien, wenn die Person über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt.

Die Entscheidung muss spätestens innerhalb von 90 Tagen getroffen werden.

Die Höchstdauer des Aufenthalts zu Praktikumszwecken liegt bei sechs Monaten. Die Regionen können eigenständig vorsehen, ob eine einmalige Verlängerung möglich ist.

2.6. Erlaubnis für Freiwillige im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes

Außer im Falle einer Erneuerung der Erlaubnis, muss der Drittstaatsangehörige sich zum Zeitpunkt des Antrags im Drittstaat befinden.

Die Entscheidung muss spätestens innerhalb von 90 Tagen getroffen werden.

Die Höchstdauer des Aufenthalts im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes liegt bei einem Jahr und kann nicht verlängert werden.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 22. Oktober 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Sondergesetz vom 8. August 1980, Artikel 92bis §1 Absatz 3 Buchstabe c)

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis

Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

Zusammenarbeitsabkommen  zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 2. Februar 2018 in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer