Sitzung vom 25. Oktober 2018

Entwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. Mai 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Schaffung eines interregionalen Organs für die Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf des Dekrets zur

Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. Mai 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Schaffung eines interregionalen Organs für die Familienleistungen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Vergemeinschaftung der Zuständigkeit „Familienleistungen“ besteht weiterhin die Notwendigkeit, für gewisse Themenbereiche innerbelgisch zwischen den Teilstaaten zu kooperieren.

Aus diesem Grund wird das Interregionale Organ für die Familienleistungen in Form einer V.o.G. geschaffen.

Das Organ übernimmt folgende Aufgaben :

1. Verwaltung des Kataster der Familienleistungen, der Datenflüsse und der Altlasten.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat sich dafür entschieden, mit der Wallonie und Brüssel die Datenflüsse gemeinsam zu verwalten, um auf die bestehende Expertise zurückgreifen zu können und weil die Ausarbeitung eigener Datenflüsse bis 2019 zeitlich nicht möglich wäre.

2. Verbindungsstelle im internationalen Kontext und Verteilung der internationalen Familienleistungsakten zwischen den Gebietskörperschaften. Im EU-Kontext besteht weiterhin die Notwendigkeit, einen einzigen Ansprechpartner zu haben, der Anfragen anderer EU-Staaten und von Bürgern in internationalen Akten an den zuständigen Teilstaat weiterleitet;

3. Verschiedene Aufgaben zur Abwicklung von Famifed, u.a. die Verwaltung der in Papierform oder in digitaler Form archivierten Akten von FAMIFED sowie die Finanzkontrolle der föderalen Kindergeldkassen für das Jahr 2018;

4. Identifizierung der Kinder, deren Kindergeldansprüche in der Wallonischen Region und in der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission nicht aktiviert sind;

5. Vermittlung zwischen den Teilstaaten in den Aufgabenbereichen, die dem interregionalen Organ zugewiesen wurden.

Darüber hinaus können dem Organ über die Generalversammlung zusätzliche Aufgaben erteilt werden.

Das Organ wird durch eine Generalversammlung und einen Verwaltungsrat geführt, die sich aus Vertretern der Verwaltungen der Teilstaaten zusammensetzen.

Das Organ verfügt ausschließlich über zur Verfügung gestelltes Personal der Teilstaaten. Für die Deutschsprachige Gemeinschaft besteht aufgrund ihrer Größe die Möglichkeit, anstatt Personal finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. An die Deutschsprachige Gemeinschaft wird kein Personal übertragen, das heute in den hiervor erwähnten Bereichen arbeitet und das übertragene Personal wird zur Verwaltung der Akten benötigt. Deshalb wird die Deutschsprachige Gemeinschaft die Dienstleistungen des interregionalen Organs mittels finanzieller Beteiligung beanspruchen.

Das Organ wird durch die Teilstaaten in Anwendung des Verteilerschlüssels der Dotation für Familienleistungen (Kinder 0 bis 18 Jahre) finanziert. Aufgaben, die nur für gewisse Teilstaaten durchgeführt werden, werden auch nur von diesen Teilstaaten finanziert.

Das Organ wird  zum Zeitpunkt der eigenständigen Verwaltung und Auszahlung des Kindergeldes durch einen der Teilstaaten, d.h. zum 1. Januar 2019, geschaffen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die hiervor genannten Aufgaben werden inkl. Personalkosten  wie folgt geschätzt :

  • Verwaltung des Katasters : 401.947,29 Euro;

  • Verbindungsorgan : 630.036,55 Euro;

  • Abwicklung von Famifed, Archivierung und Kontrolle der Kassen für 2018 : 726.544,23 Euro;

  • Total : 1.758.528 Euro.

Aufgrund der Tatsache, dass die Flämische Gemeinschaft sich seit der letzten Lesung entschieden hat gewisse Aufgaben mit den Teilstaaten auszuüben und andere alleine durchzuführen, beteiligt sie sich anteilmäßig  an den obengenannten Kosten (siehe Anlage). Durch diese Ausübung der Aufgabenverteilung auf drei bzw. vier Teilstaaten sowie durch den Verteilerschlüssel der Kinder 0-18 Jahre und da die Deutschsprachige Gemeinschaft kein Personal zur Verfügung stellt, sondern ihren Anteil an den Personalkosten finanziell übernimmt, sind die Kosten die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft zu übernehmen sind auf 19.486 € (davon 12.811,25 € für die strukturellen Aufgaben und 6.674,76 € für die zeitlich begrenzten Aufgaben) gestiegen.

Da die Aufgaben zur Abwicklung von Famifed vor allem in den ersten beiden Jahre zu bewältigen sind, sollten diese Kosten ab 2021 sinken.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Rates für Familienleistungen vom 3. Juli 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates vom 4. Oktober 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.