Sitzung vom 25. Oktober 2018

Förderung der VoG meakusma als professioneller Kulturträger für den Förderzeitraum vom 01.01.2019-31.12.2019

1. Beschlussfassung:

Die Regierung entscheidet über die Förderung der VoG meakusma als professioneller Kulturträger für den Förderzeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 und schließt mit dem geförderten Kulturveranstalter eine Kulturvereinbarung ab.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Kulturförderdekret vom 18. November 2013 regelt die Förderung professioneller Kulturträger. Zu den professionellen Kulturträgern zählen die Kulturzentren der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Kulturveranstalter und die Kulturproduzenten. Diese müssen eine Reihe allgemeiner Kriterien erfüllen, z.B. kulturelle Aktivitäten betreiben, die eine überregionale Ausstrahlung haben. Daneben gibt es eine Reihe spezifischer qualitativer und quantitativer Kriterien für die Zentren, Veranstalter und Produzenten. Die professionellen Kulturträger müssen ein Kulturkonzept erstellen, das von der Regierung für den Förderzeitraum genehmigt wird. Die Förderung der Produzenten und Veranstalter erfolgt pauschal auf Grundlage output-orientierter Kriterien.

Antragsteller müssen bis zum 31. März einen Förderantrag einreichen. Dieser Antrag enthält u.a. ein Kulturkonzept, in dem der Kulturträger seine kulturellen Aktivitäten und die Zielsetzungen für den verbleibenden Förderzeitraum (2019) beschreibt. Die Anträge werden einer Fachjury und der Gemeinde, in der die hauptsächlichen kulturellen Aktivitäten des Antragstellers stattfinden, zur Begutachtung übermittelt. Den Antragstellern übermittelt das Ministerium das Gutachten der Jury und die Stellungnahme des Gemeindekollegiums bis zum 15. August. Bis zum 15. September können die Antragsteller nochmals selber eine Stellungnahme dazu abgeben.

Auf Grundlage all dieser Unterlagen entscheidet die Regierung bis zum 31. Oktober 2018 über den Antrag auf Förderung der VoG meakusma als professioneller Kulturträger und stuft den Antragsteller in eine Kategorie ein. Sagt die Regierung die Förderung zu, schließt sie mit dem Kulturveranstalter eine Kulturvereinbarung ab. Der aktuelle Förderzeitraum erstreckt sich vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019.

Am 31.03.2018 ist ein Förderantrag der VoG meakusma eingereicht worden. Der Fachjury wurde der Förderantrag zwecks Begutachtung vorgelegt.

Der Antrag der VoG meakusma erhielt ein positives Gutachten und die Empfehlung an die Regierung, die Organisation als professionellen Kulturträger zu fördern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Seit dem 01.01.2015 werden die professionellen Kulturträger der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß des Kulturförderdekrets gefördert. Der aktuelle Förderzeitraum erstreckt sich von 2015-2019. Im laufenden Förderzeitraum können neue Förderanträge gestellt werden. Werden diese genehmigt, laufen diese automatisch Ende 2019 aus.

Ab dem 01.01.2019 sind zusätzlich zu den Zuschüssen für die bereits geförderten professionellen Kulturträger die Fördermittel für einen weiteren Kulturträger für die verbleibenden 12 Monate vorzusehen.

Die Förderung der VoG meakusma erfolgt über die Zuweisung 40/13/33.29. Als professioneller Kulturveranstalter schließt die Regierung mit der VoG eine Kulturvereinbarung ab. Die Höhe der Förderung der VoG als Kulturveranstalter ist in Artikel 17 § 2 des Kulturförderdekrets geregelt und setzt sich aus einer Grund- und einer Zusatzpauschale zusammen:

„§2 – Die jährliche Förderung von Kulturveranstaltern besteht aus:

1. einer Grundpauschale von:

a) 60.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 5;

b) 75.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 4;

c) 90.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 3;

d) 115.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 2;

e) 130.000 Euro für Kulturveranstalter der Kategorie 1;

2. einer Zusatzpauschale von 2.000 Euro für jeweils 500 Besucher ab einer Mindestanzahl von 2.500 zahlenden Besuchern;

3.einer Zusatzpauschale von 2.000 Euro pro Kalendertag, an dem kulturelle Aktivitäten organisiert werden, ab einer Mindestanzahl von zehn Veranstaltungstagen.“

In Anwendung dieser Regelung erhält die VoG meakusma auf Grundlage der annehmbaren kulturellen Aktivitäten ab 2019 die folgende Pauschale.

Anzahl Veranstal-tungstage 2015-2017

Anzahl Zuschauer 2015-2017

Kategorie

Grund-pauschale

Zusatz-pauschale 1

(2.000 Euro für jeweils 500 Besucher)

Zusatz-pauschale 2

(2.000 Euro pro Kalendertag)

Pauschal-förderung

Indexierte Pauschalförderung

11,67

2.558,33

5

60.000,00 €

10.000,00 €

22.000,00 €

92.000,00 €

97.641,90 EUR

 

 

 

 

Auf Grundlage von Artikel 17 §§ 3-4 für die Kulturproduzenten greift die so genannte Verrechnungsklausel, d.h. dass die BVA-Zuschüsse und die Gehälter für frei gestellteLehrer werden von den Kulturzuschüssen abgezogen. Die VoG meakusma erhält aber weder BVA-Zuschüsse noch verfügt sie über einen frei gestellten Lehrer, sodass keine Verrechnungen vorzunehmen sind. 

Die Zuschüsse werden zu 100% als Zwölftel im laufenden Jahr gezahlt.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2018 liegt vor.

Das Gutachten des für Haushaltsministers vom 23. Oktober 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der DG.

Ausführungserlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der DG