Sitzung vom 09. November 2018

Positives Gutachten zum Entwurf des Königlichen Erlasses zur Regelung der Übertragung der Güter, Rechte und Verpflichtungen der Föderalagentur für Familienbeihilfen (FAMIFED) an die Wallonische Region, die Flämische Gemeinschaft, die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission im Rahmen der Auflösung von FAMIFED

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt ein positives Gutachten zum Entwurf des Königlichen Erlasses zur Regelung der Übertragung der Güter, Rechte und Verpflichtungen der Föderalagentur für Familienbeihilfen (FAMIFED) an die Wallonische Region, die Flämische Gemeinschaft, die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission im Rahmen der Auflösung von FAMIFED.

Der für Familie, Gesundheit und Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Kompetenzübertragung Familienleistungen geschieht im Rahmen der 6. Staatsreform. Ein Übergangszeitraum wurde ab dem 1. Juli 2014 geschaffen.

Dieser endet für die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region und die Deutschsprachige Gemeinschaft am 31. Dezember 2018; für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission am 31. Dezember 2019. Danach übernehmen die jeweiligen föderierten Teilgebiete selbst die Verwaltung und Zahlung der Familienbeihilfen.

Vorliegender königlicher Erlassvorentwurf wird im Rahmen dieser Auflösung eingereicht und legt die Modalitäten der Übertragung der Güter, Rechte und Verpflichtungen fest.

Das Vermögen der Föderalagentur für Familienbeihilfen (FAMIFED) wird dementsprechend zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission im Rahmen der Übernahme der Verwaltung und der Zahlung der Familienbeihilfen durch die genannten föderierten Teilgebiete aufgeteilt.

Gemäß Artikel 2 und Artikel 5 des Erlassvorentwurfes wird das Gebäude gelegen Hookstraße 29 – katastriert in Eupen – Division 1 – Sektion C, Nr. 74/02F in dem Zustand, in dem es sich bei der Übertragung befindet, der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen. Die Aufteilung der Gebäude basiert auf ihrer geographischen Lage.

Neben den Regionalbüros von Famifed werden auch die Zentralgebäude unter den Gebietskörperschaften aufgeteilt werden. Ein Zentralgebäude übernimmt Flandern und ein anderes Brüssel. Eine Gesamtaufstellung der Werte der verschiedenen Gebäude von Famifed wurde aufgesetzt, um einen Verteilerschlüssel zur Aufteilung zwischen den föderierten Teilgebieten zu ermitteln.

Der Verteilerschlüssel berücksichtigt zum einen die Anzahl Kinder zwischen 0-18 Jahre und die Anzahl Personalmitglieder, die jede Gebietskörperschaft von Famifed übernommen hat. Der Verteilerschlüssel wurde nach Verhandlungen auf 0,65% für die Deutschsprachige Gemeinschaft festgelegt.

Konkret hat die Deutschsprachige Gemeinschaft Anrecht auf 318.793 €. Davon wird der geschätzte Wert des Gebäudes gelegen Hookstraße, das uns als Eigentum übertragen wird, in Höhe von 192.500 € abgezogen. Verbleibt somit ein Betrag von 126.293 €. 

Gemäß Artikel 7 werden die seit 2015 gebildeten Reserven, zum Datum des 31. Dezember 2018 bzw. 31. Dezember 2019 für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission festgehalten und den jeweiligen föderierten Teilgebieten spätestens 6 Monate nach Ende des Übergangszeitraumes ausgezahlt.

Gemäß Artikel 8 erfolgt die Aufteilung des Umlaufkapitals zwischen den föderierten Teilgebieten zum Ende der Übergangszeitraumes und beläuft sich für die Deutschsprachige Gemeinschaft auf 73.980 €.

Die für 2018 anfallenden Rechnungen, die 2019 eingehen, werden durch Famifed beglichen. Anschließend erfolgt laut Artikel 9 eine Abrechnung mit den entsprechenden föderierten Teilgebieten. Für die Deutschsprachige Gemeinschaft wird von Kosten in Höhe von 9.000 € ausgegangen.

Der Artikel 10 sieht die Aufteilung der Mobilien vor. Die Deutschsprachige Gemeinschaft erhält die Mobilien in dem Gebäude gelegen Hookstraße 29.

Der Artikel 11 und 12 legt die Aufteilung der Regularisierungen und der zurückerhaltenen Beträge zugunsten des ehemaligen Fonds zur Ausstattung und kollektiven Dienste (FESC) gemäß dem Anteil der Kinder zwischen 0 und 18 Jahren fest. Das Interregionale Organ ORINT regelt pro Trimester die Regularisierungen mit den föderierten Teilgebieten.

Der Artikel 13 legt die Kompetenz der föderierten Teilgebiete in Bezug auf Gerichtsverfahren und –klagen sowie Reklamationen seitens des Personals von Famifed  fest. Für Klagen von übertragenem Personal wird das föderierte Teilgebiet zuständig, welches das Personal übertragen bekommen hat. Für nicht übertragenes Personal ist das föderierte Teilgebiet zuständig, wo das Personal wohnhaft ist.

Artikel 14 legt fest, dass das interregionale Organ für die Auflösung von Famifed zuständig wird. Die daraus resultierenden Kosten werden zwischen den föderierten Teilgebieten gemäß dem Anteil der Kinder zwischen 0 und 18 Jahren zum 1. Januar des Jahres der Übernahme durch die Gemeinsame Gemeinschaftskommission aufgeteilt.

Der Artikel 15 legt das Datum des Inkrafttretens des Erlasses auf den 31. Dezember 2018 fest.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Einnahmen in Höhe von 383.773 € sind zu erwarten:

Gebäude Hookstraße 29 : geschätzter Wert 192.500 €

der Betrag aus dem Verteilerschlüssel der Gebäuden: 126.293 €; einmalige Auszahlung spätestens zum 30.06.2019

die gebildeten Reserven werden zum 31. Dezember 2018 ermittelt und spätestens 6 Monate nach Ende des Übergangszeitraumes ausgezahlt. Dieser Betrag steht noch aus.

Umlaufkapital für die Deutschsprachigen Gemeinschaft: 73.980 € Auszahlung spätestens zum 30.06.2019

Mobilien aus dem Gebäude: ohne finanzielle Auswirkungen

Einnahmen der zurückerhaltenen Beträge zugunsten des ehemaligen Fonds zur Ausstattung und kollektiven Dienste (FESC):Betrag steht noch aus.

Folgende Ausgaben sind zu erwarten:

Anfallende Rechnungen aus dem Jahr 2018 : 9.000 €

4. Gutachten:


Keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlagen:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft. 

Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen.