Sitzung vom 22. November 2018

Erlass der Regierung zur Festlegung der Basiszuwendung und der Zusatzzuwendungen im Rahmen der AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung der Basiszuwendung

und der Zusatzzuwendungen im Rahmen der AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Im vorliegenden Erlass legt die Regierung das Budget für die Basiszuwendungen und die jeweiligen Zusatzzuwendungen fest, das den lokalen Behörden im Rahmen eines erneuerbaren Abkommens für die Beschäftigung von AktiF- oder AktiF PLUS-Beschäftigten zur Verfügung steht. Es handelt sicher hierbei um die Fortführung des BVA-Systems bei den lokalen Behörden, das ab 2019 durch die besonderen Zuschüsse (Konventionsstellen) der AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung ersetzt wird. Was das den lokalen Behörden zur Verfügung stehende Budget angeht, so wird die Logik der Basiszuwendung und der Zusatzzuwendungen, sowie deren Berechnungsweise beibehalten.

Als Basiszuwendung diente für das Jahr 2018 als Berechnungsgrundlage die um 4% indexierte globale effektive Inanspruchnahme des Jahres 2015, die entsprechend proportional auf die lokalen Behörden verteilt wurde. Für das Jahr 2019 wird der Betrag um weitere 1,9% erhöht. Dass das Jahr 2015 als Referenzjahr genommen wird, ist kein Zufall, denn es diente auch als Referenzjahr, um die Beschäftigungsdotation der Deutschsprachigen Gemeinschaft festzulegen (einschließlich der Zielgruppenermäßigung).

Die lokalen Behörden erhielten im Jahr 2018 eine erste Zusatzzuwendung in Höhe der wegfallenden durchschnittlichen LSS-Erleichterung des Jahres 2016, die um 2% indexiert wurde. Diese sogenannte LSS-Kompensation wird auf Grundlage der Anzahl der BVA-Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) und der durchschnittlichen Zielgruppenermäßigung berechnet und für das Jahr 2019 ebenfalls um weitere 1,9% erhöht.

Für die Gemeinden wurde im Jahr 2018 zudem eine 2. Zusatzzuwendung in Höhe von 100.000 € vorgesehen, die für das Jahr 2019 bei 101.900€ liegen wird. Dabei wird als objektives Verteilungskriterium die Anzahl nicht beschäftigter Arbeitsuchender in der jeweiligen Gemeinde genommen.

3. Finanzielle Auswirkungen :                                   

Die Festlegung des Maximalbudgets bei den lokalen Behörden wird in der Tabelle „18.349 Maximalbudget LB 2019“ (s. Anlage) präzisiert. Es liegt für das Jahr 2019 bei 3.753.548,35 Euro. 

Wie auch schon im Jahr 2018 werden die bestehenden  Mittel bedarfsgerechter, d.h. auf Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme und unter Berücksichtigung der Indexentwicklung auf die lokalen Behörden verteilt. Im Verhältnis zum Jahr 2018 wird die Basiszuwendung ab 2019 aufgrund der Indexentwicklungen sowie aufgrund der Erhöhung der personenbezogenen Zuschüsse um weitere 1,9%  erhöht.

Ferner erhalten die lokalen Behörden ebenfalls unter Berücksichtigung der Indexentwicklungen eine Kompensation für die  abgeschaffte LSS-Erleichterung. Diese wird entsprechend der effektiven Inanspruchnahme proportional an die Behörden verteilt (1. Zusatzzuwendung). Diese durchschnittliche LSS-Erleichterung wird für das Jahr 2019 aufgrund der Indexentwicklungen sowie aufgrund der Erhöhung der personenbezogenen Zuschüsse ebenfalls um weitere 1,9%  erhöht.

Um vor dem Hintergrund einer  bedarfsorientierten Budgetfestlegung sicherzustellen, dass auch noch ein Spielraum bleibt, erhalten die lokalen Behörden wie oben erwähnt eine 2. Zusatzzuwendung in Höhe von 101.900€ (Betrag von 2018 um 1,9% erhöht), die entsprechend der Anzahl Arbeitsloser an die Gemeinden verteilt wird.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 9. Oktober 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. November 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 12. November 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 25 Absatz 2;

Erlass der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 38 und 39;