Sitzung vom 22. November 2018

Entwurf eines Zusammenarbeitsprotokolls zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zuständigkeitsänderung zwischen Kassen, die verschiedenen Gebietskörperschaften unterstehen gemäß den Artikeln 2,5 und 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemein-schaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der An-gliederungsfaktoren, der Verwaltung der Altlasten, des Datenaustausches im Bereich der Familienleistungen und der Bedingungen für die Zuständigkeitsübertragung zwischen den Kindergeldkassen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem Entwurf eines Zusammenarbeitsprotokolls zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zuständigkeitsänderung zwischen Kassen, die verschiedenen Gebietskörperschaften unterstehen gemäß den Artikeln 2,5 und 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Angliederungsfaktoren, der Verwaltung der Altlasten, des Datenaustausches im Bereich der Familienleistungen und der Bedingungen für die Zuständigkeitsübertragung zwischen den Kindergeldkassen zu.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschluss beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegendes Protokoll bestimmt die Zahlung von provisorischen Familienleistungen bei Änderung des zuständigen Teilstaates sowie die Regularisierung der provisorisch gezahlten Beträge.

Demnach zahlt eine Kindergeldkasse den berechtigten Kindergeldempfängern für den Monat, in dem sie feststellt, dass sie nicht mehr zuständig ist, weiterhin Kindergeld. Dies geschieht zu ihrem Satz und unter der Bedingungen ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Verfahrensweise wird auch bei der Vorauszahlung der Geburtsprämie berücksichtigt wenn die Gebietskörperschaft welche die Vorauszahlung getätigt hat sich von der unterscheidet die zum Zeitpunkt der Geburt als zuständig erachtet wird.

Bei Erhalt einer Mitteilung einer Zuständigkeitsänderung, werden somit die Zahlungen vorübergehend von der ursprünglichen Kasse weiter getätigt und müssen anschließend regularisiert werden. Diese Information wird den betroffenen Familien von der zahlenden Kasse mitgeteilt.

Die ursprüngliche Kindergeldkasse muss desweiteren ihren Zahlungszeitraum im Kindergeldkataster abschließen und sich bemühen die neue zuständige Kindergeldkasse zu identifizieren um ihr alle nützliche Informationen zukommen zu lassen.

Falls die ursprüngliche Kindergeldkasse die neue Kasse nicht identifizieren kann, muss sie die Informationen an die Einrichtung weiteleiten, welche durch die Regulierungsbehörde der neu zuständigen Gebietskörperschaft benannt wurde.

Im Anschluss bestätigt die neue Kindergeldkasse die Übernahme der Akte, und somit auch die weiteren Auszahlungen.

Die ursprüngliche Kasse kann die neue Kasse anschließend bitten Einbehaltungen auf das fällige Kindergeld vornehmen. Diese Einbehaltungen erfolgen zu 100 % auf das fällige rückständige Kindergeld.

Zahlt die neue Kasse an einen anderen Empfänger, fordert die ursprüngliche Kasse alle vorläufigen Zahlungen bei dem ursprünglichen Empfänger zurück.

Ist das Recht in dem neuen Teilstaat höher als die erhaltenen provisorischen Zahlungen, zahlt die neu zuständige Kasse die Differenz an den Empfänger.

Bezüglich der Verwaltung der Altlasten muss der Zeitpunkt des Ereignisses festgestellt werden damit die Zuständigkeit der Gebietskörperschaft bestimmt werden kann. Diese Gebietskörperschaft ist dann für die Regularisierung aller Zeiträume der Vergangenheit verantwortlich, selbst wenn das Kind vor dieser Übernahme seinen Aufenthalt auf verschiedene Gebietskörperschaften hatte.

Vorliegendes Protokoll tritt bei der Übernahme der Zuständigkeit durch den ersten Teilstaat, also zum 1. Januar 2019, in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Vorliegendes Protokoll sieht provisorische Zahlungen und Regeln zur Regularisierung dieser provisorischen Zahlungen vor.

Die provisorischen Zahlungen werden zurückgefordert, so dass nur in den Fällen in denen nicht erfolgreich zurückgefordert werden kann Kosten entstehen.

Diese Kosten sind nicht einzuschätzen, aber aller Voraussicht nach verschwindend gering. 

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. November 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 § 1 IV und Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.