Sitzung vom 22. November 2018

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Beteiligung des Föderalstaates an der Unterzeichnung der Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017 und 30. Mai 2018.

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Beteiligung des Föderalstaates an der Unterzeichnung der Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017 und 30. Mai 2018.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rats für Familienleistungen zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Angliederungsfaktoren, der Verwaltung der Altlasten, des Datenaustausches im Bereich der Familienleistungen und der Bedingungen für die Zuständigkeitsübertragung zwischen den Kindergeldkassen stellte der Staatsrat fest, dass der Föderalstaat bei diesem Abkommen Vertragspartei sein muss. Im Rahmen der Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. Mai 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Schaffung eines interregionalen Organs für die Familienleistungen erteilte der Staatsrat dieselbe Bemerkung. Aus diesem Grund wurde das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Beteiligung des Föderalstaates an der Unterzeichnung der Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017 und 30. Mai 2018 erstellt.

Somit wird der Föderalstaat Vertragspartei des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Angliederungsfaktoren, der Verwaltung der Altlasten, des Datenaustausches im Bereich der Familienleistungen und der Bedingungen für die Zuständigkeitsübertragung zwischen den Kindergeldkassen für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2020, soweit es sich um die Bestimmungen des Kapitels 4 des betreffenden Abkommens, in Bezug auf den Datenaustausch und dessen Speicherung, handelt.

Des Weiteren wird der Föderalstaat für denselben Zeitraum auch Vertragspartei des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. Mai 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Schaffung eines Interregionalen Organs für die Familienleistungen. Allerdings nur insoweit es sich gemäß Artikel 4 Nummer 1 um die Verwaltung des Katasters, der Trivia-Anwendung und der Datenflüsse im Sinne der Artikel 5 und 8 des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens vom 6. September 2017 handelt. Er ist ebenfalls Vertragspartei bezüglich der Identifizierung der in Artikel 4 Nummer 6 dieses Abkommens erwähnten Kinder, deren Kindergeldansprüche in der Wallonischen Region und in der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission nicht aktiviert sind.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 wirksam.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es wird keine finanziellen Auswirkungen geben.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 8. November 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.