Sitzung vom 29. November 2018

Dekretentwurf zur Genehmigung des Übereinkommens zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank samt Bericht, geschehen zu Peking, am 29. Juni 2015

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Genehmigung des Übereinkommens zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank samt Bericht, geschehen zu Peking, am 29. Juni 2015.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Zusammenfassung

Die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) wurde am 29. Juni 2015 mit dem Ziel gegründet, das nachhaltige  Wirtschaftswachstum zu fördern, Wohlstand zu schaffen, die Infrastruktur in Asien zu verbessern und die regionale Zusammenarbeit zu unterstützen.

Belgien zählte nicht zu den Gründungsmitgliedern der Bank. Am 18. Juli 2016 äußerte Belgien in einem offiziellen Schreiben sein Interesse an einer Mitgliedschaft in der Bank, gefolgt von einem offiziellen Aufnahmeantrag am 23. Januar 2017. Am 21. März 2017 genehmigte der Gouverneursrat der Bank den belgischen Antrag.

Mit diesem Beitritt wird Belgien Mitglied eines neuen, dynamischen internationalen Finanzinstituts, das in der dynamischsten Region der Welt aktiv ist. Die Mitgliedschaft unterstreicht das multilaterale Engagement Belgiens und stärkt die europäische Präsenz im Institut, das insbesondere darauf ausgerichtet ist, die Einhaltung internationaler Standards in Sachen Transparenz, Umwelt und soziale Bedingungen zu gewährleisten.

Um das Beitrittsverfahren abzuschließen, muss Belgien die Satzung des Instituts genehmigen sowie die Entschließung des Verwaltungsrates vom 21. März 2017 annehmen. In dieser Entschließung sind die Beitrittsbedingungen aufgenommen. Belgien wird für einen Gesamtbetrag von USD 284,6 Millionen 2.846 Anteile am Institut erhalten.   Davon müssen 20 % oder USD 56,9 Millionen in fünf gleichen Jahresraten eingezahlt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung der ersten Rate.

Der heutige Dekretentwurf sieht die Genehmigung der Satzung und der Entschließung vor.

Einleitung

Ende 2013 stellte der chinesische Präsident Xi Jinping einen Plan für eine neue Investitionsbank für die Finanzierung von Infrastrukturprojekten in Asien vor, die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (Asian Infrastructure Investment Bank, kurz: AIIB). Er erhielt hierfür die Unterstützung vieler asiatischer Länder.  Nach einer Reihe von Verhandlungen mündete diese Initiative in die Unterzeichnung des Vertrags, mit dem die AIIB am 29. Juni 2015 gegründet wurde.

Insgesamt unterzeichneten 57 Gründungsmitglieder den Vertrag, 37 regionale Mitglieder und 20 nichtregionale Mitglieder. Die auffälligsten Nichtunterzeichner waren die USA und Japan.

Regionale Mitglieder

Nichtregionale Mitglieder

Afghanistan

Österreich

Australien

Kanada

Azerbaijan

Dänemark

Bangladesh

Ägypten

Brunei Darussalam

Äthiopien

Cambodia

Finnland

China

Frankreich

Fiji

Deutschland

Georgien

Ungarn

Hong Kong, China

Island

Indien

Irland

Indonesien

Italien

Iran

Luxemburg

Israel

Malta

Jordanien

Niederlande

Kazakhstan

Norwegen

Korea

Polen

Kyrgyz Republic

Portugal

Lao PDR

Spanien

Malaysia

Schweden

Maldiven

Schweiz

Mongolei

Großbritannien

Myanmar

 

Nepal

 

Neuseeland

 

Oman

 

Pakistan

 

Philippinen

 

Qatar

 

Russland

 

Samoa

 

Saudi Arabien

 

Singapur

 

Sri Lanka

 

Tajikistan

 

Thailand

 

Timor-Leste

 

Turkei

 

United Arab Emirates

 

Uzbekistan

 

Vanuatu

 

Vietnam

 

 

Belgien trat nicht als Gründungsmitglied bei, weil zum damaligen Zeitpunkt zu viele Unsicherheiten bezüglich der künftigen Funktionsweise der AIIB bestanden, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Standards in Sachen Transparenz, Umwelt und soziale Bedingungen. Inzwischen liegen ausreichende Garantien dafür vor, dass die AIIB die international anerkannten Standards in diesen Bereichen erfüllt. Deshalb ergriff die belgische Regierung die Initiative und reichte einen Aufnahmeantrag ein. In einem Schreiben vom 18. Juli 2016 äußerte unser Land sein Interesse an einer Mitgliedschaft. Nach einigen Kontakten auf Verwaltungsebene resultierte dies in einem offiziellen Aufnahmeantrag am 23. Januar 2017. Dieser Antrag wurde am 21. März 2017 vom Gouverneursrat der AIIB genehmigt.

Um das Beitrittsverfahren abzuschließen, muss Belgien die Satzung des Instituts genehmigen sowie die Entschließung des Verwaltungsrates vom 21. März 2017 annehmen. In dieser Entschließung sind die Beitrittsbedingungen aufgenommen. Belgien wird für einen Gesamtbetrag von USD 284,6 Millionen 2.846 Anteile am Institut erhalten.   Davon müssen 20 % oder USD 56,9 Millionen in fünf gleichen Jahresraten eingezahlt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung der ersten Rate.

Der heutige Dekretentwurf sieht die Genehmigung der Satzung und der Entschließung vor.

Erläuterung zur Satzung der AIIB

Die Satzung der AIIB, die im Gründungsvertrag festgehalten ist, behandelt die gängigen Fragestellungen, wie Zweck, Kapital, Finanzen und Funktionsweise des Instituts. Darüber hinaus enthält der Vertrag Bestimmungen bezüglich der Kündigung und Aussetzung der Mitgliedschaft sowie der Privilegien und Immunitäten der Bank und ihres Personals.

Die AIIB verfolgt zwei Ziele: i) die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, die Schaffung von Wohlstand und die Verbesserung des Infrastrukturnetzes in Asien durch Investitionen in die Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche; und (ii) die Förderung der regionalen Kooperation und Partnerschaften durch Zusammenarbeit mit anderen multilateralen und bilateralen Entwicklungseinrichtungen bei der Bewältigung von Entwicklungsaufgaben.

Eine Mitgliedschaft in der AIIB steht allen Mitgliedern der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Teil der Weltbank) sowie allen Mitgliedstaaten der Asiatischen Entwicklungsbank offen. Es wird zwischen den regionalen Mitgliedern der AIIB (Mitglieder aus der Region, die von den Vereinten Nationen als Asien eingestuft wird) und nichtregionalen Mitgliedern unterschieden.  Es wird auch zwischen Gründungsmitgliedern und Nichtgründungsmitgliedern unterschieden. Nichtgründungsmitglieder haben keinen Anspruch auf die 600 zusätzlichen Stimmrechte, die die Gründungsmitglieder zusätzlich zu ihren mit ihrem Kapitalanteil verbundenen Stimmrechten erhalten.

Die Satzung beschreibt auch die Kapitalstruktur des Instituts.  Der Umfang des Startkapitals der AIIB beträgt USD 100 Milliarden. Davon müssen 20 % eingezahlt werden. Die übrigen 80 % sind abrufbar. Hierzu ist zu bemerken, dass 75 % der Anteile den regionalen Mitgliedern vorbehalten sind.

Die Mitglieder erhalten neben einer Stimmenanzahl auf der Grundlage ihrer Anteile (1 Stimme je Anteil) eine gleiche Anzahl Grundstimme (12 % der Gesamtstimmenanzahl werden gleichmäßig verteilt). Die Gründungsmitglieder erhalten einen Bonus von 600 Stimmen.

Die Satzung verdeutlicht, wie sich die Bank finanziert und wie die Mittel eingesetzt werden können. Es wird auch der Umfang der Tätigkeiten der AIIB eingeschränkt. Der Gesamtbetrag an ausstehenden Darlehen, Beteiligungen, Garantien und sonstigen Arten der Finanzierung durch die AIIB darf zu keiner Zeit mehr betragen als das von den Mitgliedern gezeichnete Gesamtkapital zuzüglich der Rücklagen und eingehaltenen Gewinne (also 100 %). Diese Einschränkung kann vom Gouverneursrat auf höchstens 250 % erhöht werden. Darüber hinaus darf der Gesamtbetrag der Beteiligungen zu keiner Zeit den Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals und der allgemeinen Rücklagen überschreiten.

Die AIIB kann ihre Tätigkeiten, kurz zusammengefasst, auf die folgende Weise ausüben:

durch Gewährung, Kofinanzierung von oder Beteiligung an direkten Darlehen;

durch Aktienbeteiligung an einer Einrichtung oder einem Unternehmen;

durch das Garantieren von Darlehen für  die wirtschaftliche Entwicklung;

durch den Einsatz von Mitteln aus Sonderfonds;

durch die Bereitstellung technischer Hilfe;

durch sonstige Arten der Finanzierung, wie vom Gouverneursrat festgelegt.

Die Verwaltungsstruktur wird erklärt, insbesondere die Zusammensetzung und Befugnisse des Gouverneursrates und des Rates der Verwalter und die Wahl und Rolle des Präsidenten. Dieser muss immer Angehöriger eines regionalen Mitgliedstaates sein.

In der Satzung werden auch die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen verdeutlicht, die der Bank und bestimmten Vertreter- und Personalgruppen zugewiesen werden. Mit der Genehmigung des heutigen Dekretentwurfs gelten diese Bestimmungen auch in Belgien.

Erläuterung zur Entschließung 24 des Gouverneursrates

Am 21. März 2017 genehmigte der Gouverneursrat der AIIB die Entschließung  Nr. 24, in der der Beitritt Belgiens zur AIIB angenommen wird und die Beitrittsbedingungen erklärt werden.

Diese Beitrittsbedingungen beziehen sich auf die Anzahl der Anteile, die Belgien zugeteilt werden, und die Zahlungsbedingungen.  Belgien kann 2.846 Anteile mit einem Wert von USD 100.000 je Anteil zeichnen. Davon müssen 569 Anteile in fünf gleichen Jahresraten eingezahlt werden.

In seinem Gutachten vom 23. Januar 2018 weist der Staatsrat darauf hin, dass es sich bei der Genehmigung des Übereinkommens zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank  samt Bericht um einen gemischten Vertrag, im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, handelt. Ohne die Zustimmung der Regionen und Gemeinschaften kann Belgien nicht Mitglied der Bank werden.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es daher der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Wie bereits beschrieben, beträgt der belgische Anteil am Kapital USD 284,6 Millionen. Davon müssen USD 56,9 Millionen in fünf gleichen Jahresraten von jeweils USD 11,38 Millionen eingezahlt werden.

Dieser Betrag wird im Haushaltsplan des FÖD Finanzen verbucht. Diese Beträge haben keinen Einfluss auf den EWU-Haushaltssaldo, weil das eingezahlte Kapital für rentable Investitionen verwendet und bei eventueller Auflösung der AIIB an die Anteilseigner zurückfließen wird. Die Einzahlungen beeinflussen allerdings die Bruttoverschuldung

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 64.226/4 vom 1. Oktober 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1