Sitzung vom 29. November 2018

Protokoll zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Region Brüssel-Hauptstadt und dem Föderalstaat im Rahmen der Zuständigkeit in Sachen Outplacement

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet das Protokoll zwischen der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Region Brüssel-Hauptstadt und dem Föderalstaat im Rahmen der Zuständigkeit in Sachen Outplacement.

Der Ministerpräsident und die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus werden mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das vorliegende Protokoll ersetzt zum 1. Januar 2019 das Protokoll vom 10. Juli 2017, das in der Regierungssitzung vom 21. April 2016 verabschiedet wurde (Dokument EXVIII/21.04.2016/IW/216).

Im Artikel 1 werden einige Definitionen sowie der Umfang des Protokolls präzisiert.

Im Artikel 2 wird das Zuordnungskriterium für das Outplacement bestätigt. Die Region, in der sich die Niederlassungseinheit des betroffenen Unternehmens befindet, ist zuständig für das Outplacement.

Die Artikel bezüglich der Ausstellung der Umstrukturierungskarten für die entlassenen Arbeitnehmer werden nicht mehr im Protokoll aufgeführt, da die Erleichterungen der Arbeitgeberlasten, auf die diese Umstrukturierungskarten Anrecht geben, ab dem 1. Januar 2019 in allen Teilstaaten aufgehoben sein werden. Artikel 3 hält die gegenseitige Anerkennung der ausgestellten Umstrukturierungskarten fest, da sie während einer Übergangsphase noch das Anrecht auf Erleichterungen der Arbeitgeberlasten eröffnen können.

Artikel 4 sieht vor, dass die Rückerstattung der Outplacementkosten an das betroffene Unternehmen von der Region übernommen wird, in der sich die Niederlassungseinheit des Unternehmens befindet. In einer Übergangsphase wird diese Rückerstattung für die Deutschsprachige Gemeinschaft noch vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung ausgeführt.

Artikel 5 betrifft das Ausstellen von Outplacement-Schecks. Das Zuordnungskriterium ist auch hier die Niederlassungseinheit des Unternehmens. Wenn ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, dem entlassenen Arbeitnehmer ein Outplacement-Angebot zu unterbreiten, kann dieser Arbeitnehmer einen Outplacement-Scheck beantragen. Mit diesem Scheck kann er in einem Outplacement-Büro seiner Wahl die vorgesehenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Das Outplacement-Büro reicht den Scheck anschließend bei der ausstellenden Behörde zwecks Rückzahlung ein. Der Outplacement-Scheck wird über die Sanktion des Arbeitgebers finanziert.

Das Protokoll sieht weiterhin die gegenseitige Anerkennung von Outplacement-Schecks vor. Dadurch ist garantiert, dass ein Arbeitnehmer, der außerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft entlassen wird, mit einem Outplacement-Scheck dieser Region ein Outplacement-Angebot in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wahrnehmen kann. Für die Flämische Region ist eine Sonderregelung vorgesehen, da sie nicht mehr mit Outplacement-Schecks arbeitet, sondern den sogenannten „sociaal interventiefonds“ vorgesehen hat.

Das Ausstellen und die Rückerstattung der Outplacement-Schecks wird für die Deutschsprachige Gemeinschaft übergangsweise noch vom Landesamt für Arbeits-beschaffung ausgeführt.

Der neue Artikel 6 regelt die Genehmigung des Outplacement-Angebotes. Vor der 6. Staatsreform wurde diese Genehmigung vom föderalen Beschäftigungsminister nach Begutachtung durch die betroffenen Teilstaaten erteilt. Aufgrund der Regionalisierung der Outplacement-Zuständigkeit ist inzwischen der regionale Beschäftigungsminister für die Genehmigung des Outplacement-Angebotes zuständig.

Die Genehmigung wird vom Beschäftigungsminister des Teilstaates erteilt, in der sich die Niederlassungseinheit des betroffenen Unternehmens befindet. Wenn mehrere Niederlassungseinheiten von der Kollektiventlassung betroffen sind, entscheidet jeder regionale  Beschäftigungsminister über die Genehmigung des Outplacement-Angebotes für die Niederlassungseinheiten, die sich auf dem Territorium der jeweiligen Region befinden.

Artikel 7 sieht die gegenseitige Information und das Weiterleiten von falsch adressierten Anfragen vor.

Artikel 8 sieht vor, dass das vorliegende Protokoll zum 1. Januar 2019 das Protokoll vom 10. Juli 2017 ersetzt. Es tritt außer Kraft, wenn ein Kooperationsabkommen zum gleichen Thema verabschiedet wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6, §1, IX, 12°.

Dekret vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Décret du 6 mai 1999 relatif à l’exercice, par la Communauté germanophone, des compétences de la Région wallonne en matière d’emploi et de fouilles.