Sitzung vom 29. November 2018

Erlass der Regierung zur Entscheidung über den Einspruch der Gemeindeverwaltung Raeren, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Hans-Dieter Laschet vom 31. Oktober 2018 gegen den Ministeriellen Erlass vom 28. September 2018 zur Ablehnung der Denkmalgenehmigung für die Neugestaltung und Wiederherstellung der Burgstraße in Raeren

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Entscheidung über den Einspruch der
Gemeindeverwaltung Raeren, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Hans-Dieter Laschet, vom
31. Oktober 2018 gegen den Ministeriellen Erlass vom 28. September 2018 zur Ablehnung der Denkmalgenehmigung für die Neugestaltung und Wiederherstellung der Burgstraße in Raeren. Dem Einspruch wird nicht stattgegeben.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 13 des Denkmalschutzdekrets regelt das Verfahren der Denkmalgenehmigungen. Dieses sieht vor, dass ein Antragsteller binnen 30-Tages-Frist gegen eine Denkmalgenehmigung Einspruch erheben kann. Die erste Entscheidung über einen Antrag auf Denkmalgenehmigung trifft der Fachminister. Über einen Einspruch entscheidet die Regierung, dies binnen 30-Tages-Frist nach Einreichen des Einspruchs.

Am 28. September 2018 hat die zuständige Ministerin per Ministeriellen Erlass die Denkmalgenehmigung für die Neugestaltung und Wiederherstellung der Burgstraße in Raeren nicht erteilt.

Die Ablehnung war auf Grundlage des Gutachtens der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission mit den folgenden Punkten begründet:

„In Erwägung, dass es sich bei dem vorliegenden Projekt um die Neugestaltung eines Abschnitts der Burgstraße in Raeren handelt;

In Erwägung, dass sich dieser Straßenabschnitt im Schutzbereich der als Denkmal geschützten Burg befindet und sich somit Veränderungen gut in das Umfeld des Denkmals integrieren müssen, damit der Zeugniswert und die Aussagekraft des Denkmals nicht beeinträchtigt werden;

In Erwägung, dass das gleiche Projekt am 06. April 2018 durch einen Ministeriellen Erlass abgelehnt wurde;

In Erwägung, dass die Ablehnung damit begründet war,

dass ein ähnliches Projekt bereits im Rahmen einer Voranfrage am 05. Dezember 2017 eingereicht wurde;

dass im Rahmen dieser Voranfrage vom Antragsteller drei unterschiedliche Varianten vorgeschlagen wurden:

Beibehaltung bzw. Neuverlegung der alten Pflastersteine,

Verlegung von Betonsteinen

oder Teerung der Fahrbahn;

dass am 19. Januar 2018 zu dieser Voranfrage die vorläufige Einschätzung gegeben wurde, dass:

im direkten Umfeld der geschützten Burg in jedem Fall der Erhalt der Kopfsteinpflaster den anderen beiden Varianten vorzuziehen ist;

verkehrsberuhigende Maßnahmen getroffen werden könnten, um den Lärmpegel zu verringern;

sollte eine Verlegung der Kopfsteine nicht möglich sein, eine Teerung der Verlegung mit Betonsteinen vorzuziehen sei, da eine Teerung ruhiger wirkt;

dass die Asphaltierung des Straßenabschnitts mit Sicherheitsmaßnahmen begründet wird, da das Kopfsteinpflaster zu rutschig sei und eine Ausführung in Asphalt außerdem zu einer Verbesserung der Akustik für die Anwohner führe;

dass die Gemeinde in ihrem positiven Gutachten keine denkmalrelevanten Argumente anbringt;

dass zu der von der Kommission in ihrem negativen Gutachten angeführten Forderung, das Kopfsteinpflaster an dieser historisch bedeutsamen Stelle zu erhalten, anzumerken ist, dass in der Tat durch den Antragsteller nicht ausreichend belegt wird, warum der Erhalt bzw. die Neuverlegung des Kopfsteinpflasters nicht möglich ist, und eine Verbesserung der Akustik und Steigerung der Sicherheit ebenfalls durch die bereits im Rahmen der Voranfrage empfohlenen verkehrsberuhigenden Maßnahmen erreicht werden können;

In Erwägung, dass der Antragsteller gegen die Entscheidung vom 06. April 2018 keinen Einspruch eingereicht hat;

In Erwägung, dass die geplanten Veränderungsarbeiten im vorliegenden Antrag durch den Antragsteller damit begründet werden:

dass die gesamte Pflasterfläche an der Burg Raeren erhebliche Beschädigungen des Straßenfundamentes aufweise, die vermutlich durch langjährige Verkehrsbelastung entstanden sei und das Pflaster unregelmäßig absinken lasse;

dass das Fahrverhalten auf dem mit Naturstein gepflasterten ca. 120 m langen und leicht kurvigen Straßenabschnitt an der Burg für die meisten Autofahrer ungewohnt sei, da er der einzige Straßenbelag dieser Art in Raeren mit einer großflächigen Ausdehnung außerhalb einer 30er-Zone sei;

dass die Reifenhaftung der Fahrzeuge sich auf den Naturstein vor allem bei feuchter Witterung so sehr reduziere, dass Auto- und Zweiradfahrer auch bei angepasster Geschwindigkeit leicht von dem unberechenbaren Fahrverhalten ihrer Fahrzeuge auf dem rutschigen und unebenen Untergrund überrascht werden. Unfälle seien dann die Folge. Nach Mitteilung der Polizeidienststelle Eynatten hätten sich in den letzten Jahren zwei Verkehrsunfälle mit Verletzten im Bereich von Haus Zahlepohl (Burgstraße 101) ereignet. Zudem sei ebenfalls ein Unfall mit Todesfolge bekannt, der schon länger zurück liege.

dass durch den schlechten Erhaltungszustand des Pflasterbelags der Straße Vibrationen und Geräuschemissionen hervorgerufen werden, die sowohl für die Anwohner als auch für Besucher des Töpfereimuseums und Nutzer der Terrasse von Haus Zahlepohl äußerst störend seien;

dass zum Nachweis der Geräuschemissionen die lokale Polizei eine Lärmpegeluntersuchung straßenseitig an der Terrasse von Haus Zahlepohl vorgenommen habe. Dabei sei festgestellt worden, dass der Schallpegel beim Befahren des Pflasters mit 50 km/h vom Nullwert, der bei 35 bis 40 dB liege, auf 61 bis 65 dB ansteige;

In Erwägung, dass die Stellungnahme der Polizei vom 16. Juli 2018, auf die sich der Antragsteller in seiner Begründung des Antrags bezieht, wie folgt formuliert ist: „Hiermit möchten wir Ihnen zur Kenntnis bringen, daß wir uns umgehend der Sache in Bezug auf Verkehrsunfälle und Messung angenommen haben. Laut Statistik haben sich lediglich 2 Verkehrsunfälle mit Verletzten im besagten Bereich der Burgstraße auf Höhe von Haus ° 101 – Haus Zahlepohl – in den letzten 10 Jahren ereignet. Wir glauben auch sagen zu können, daß alle hiesigen Autofahrer wissen, daß dieser Bereich vor allem bei Nässe mit größter Vorsicht zu befahren ist. Die Lärmmessungen sind am Freitag den 13-07-2018 erfolgt. Die Nullmessung ergab ein Resultat zwischen 35 bis 40 DB. Beim Befahren mit einer Geschwindigkeit von 50 KMH, betrug der Wert 61 bis 65 DB. Die Messungen erfolgten vom Parkplatz – Haus Zahlepohl.“;

In Erwägung, dass die Angaben in der Stellungnahme der Polizei nicht die Angaben der Begründung des Antragstellers bestätigen;

In Erwägung, dass weder im Antrag noch in der Stellungnahme der Polizei angegeben wird, ob der Schallpegelwert außergewöhnlich hoch ist;

In Erwägung, dass zu der von der Kommission angeführten Bemerkung, verkehrsberuhigende Maßnahmen in Betracht zu ziehen, anzumerken ist, dass dies bereits im Rahmen der Voranfrage und des ersten Antrags als Lösungsvorschlag angebracht wurde, jedoch auch im vorliegenden Antrag vom Antragsteller nicht in Betracht gezogen wurde;

In Erwägung, dass es weiterhin möglich ist, den Untergrund zu erneuern, um die Beschädigungen am Straßenfundament, die laut Antragsteller zu Vibrationen und Geräuschemissionen führen, zu beheben und anschließend die Pflasterung neu zu verlegen;

In Erwägung, dass es sich daher empfiehlt, dem Gutachten der Kommission zu folgen und keine Genehmigung auszusprechen;“

Der Antragsteller hat gegen diese Ablehnung fristgerecht am 29. Oktober 2018 Einspruch erhoben und diesen damit begründet:

dass in der Begründung der Ablehnung insbesondere angeführt werde, dass man verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Burg in Betracht ziehen sollte;

dass das Ausweisen von Tempo 30-Zonen in der Gemeinde bewusst nur an Schulen vorgenommen werde, um dem Gewöhnungseffekt, der eine abgeschwächte Reaktion der Autofahrer durch zu häufige Wiederholungen einer restriktiven Beschilderung zur Folge haben könne, entgegen zu wirken. Da sich die 30-Rone des Kiss&Ride-Halteplatzes der Primarschule in der Burgstraße in kurzer räumlicher Distanz zur Burg befinde, halte es die Gemeinde daher nicht für sinnvoll, eine weitere 30-Zone an der Burg einzurichten;

dass der Einbau von Hindernissen, wie z.B. Schikanen, durch das häufige Abbremsen und Wiederanfahren der Fahrzeuge anderenorts zu derartigen Belästigungen der Anwohner führe, dass die Gemeinde Raeren diese Hindernisse wieder abbauen musste.

Zu diesen Argumenten ist anzuführen:

dass bereits im Rahmen der ersten Ablehnung vom 06. April 2018 und im Rahmen der ersten Einschätzung vom 19. Januar 2018 die Bemerkung gemacht wurde, dass verkehrsberuhigende Maßnahmen getroffen werden könnten, um den Lärmpegel zu verringern. Dieser Aspekt wurde jedoch weder in der Begründung der Anträge auf Denkmalgenehmigung thematisiert, noch Einspruch gegen die erste Entscheidung eingereicht;

dass daher weiterhin die Empfehlung gilt, zu untersuchen, welche verkehrsberuhigenden Maßnahmen sich im vorliegenden Fall anbieten könnten.

Der Antragsteller hat in seinem Einspruch des Weiteren die folgenden Punkte angeführt:

dass für die Asphaltierung zweifelsohne spreche, dass deren Befahren im Gegensatz zu dem Befahren von Kopfsteinpflaster kaum Lärm verursache;

dass die Denkmalschutzkommission in ihrer vorläufigen Einschätzung vom 19. Januar 2018 verlauten gelassen habe, dass eine Teerung durchaus möglich sei („…sollte eine Verlegung der Kopfsteine nicht möglich sein, eine Teerung der Verlegung mit Betonsteinen vorzuziehen sei, da eine Teerung ruhiger wirkt…“).

Zu diesem Argument ist anzuführen;

dass weiterhin keine denkmalrelevanten Argumente angebracht werden;

dass auch im Rahmen des vorliegenden Einspruchs durch den Antragsteller nicht ausreichend belegt wird, warum der Erhalt bzw. die Neuverlegung des Kopfsteinpflasters nicht möglich ist und daher davon ausgegangen werden muss, dass die Neuverlegung mit Kopfsteinpflaster möglich ist;

dass nicht angezweifelt werde, dass das Befahren der Straße mit Asphaltbelag leiser sei,

dass es lediglich Lärmmessungen für die Kopfsteinpflaster gibt, jedoch keine vorliegen, die die Aussage des Antragsstellers belegen, dass das Befahren des Asphalts im Gegensatz zu dem Befahren der Kopfsteinpflaster „kaum Lärm“ verursache.

dass zur Verringerung des Lärmpegels auch eine Anpassung des Kopfsteinpflasters in Betracht gezogen werden kann, indem man die Größe der Steine oder die Breite der Fugen verändert.

Der Antragsteller führt in seinem Einspruch ebenfalls an, dass man den Tourismus und Mobilität per Fahrrad fördern wolle. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sind die Kopfsteinpflaster jedoch für Fahrradfahrer vor allem bei feuchter Witterung nur sehr bedingt geeignet und können zu Stürzen führen;

Zu diesem Argument ist anzuführen, dass dieser neue Punkt weder im Rahmen der ersten noch der zweiten Anfrage auf Denkmalgenehmigung durch den Antragsteller angeführt wurde, man jedoch auch für diesen Aspekt sicherlich eine Lösung finden könne, die im Umfeld eines Denkmals als angepasst empfunden werden könne.

Der Antragsteller führt in seinem Einspruch ebenfalls an, dass die Gemeinde Raeren der Ansicht sei, dass die Fertigstellung der Straße mit Rinnen in Kopfsteinpflaster und dem Straßenbelag in ruhigem Asphalt ein sinnvoller Kompromiss sei, der die Balance zwischen der Berücksichtigung der Anwohnerinteressen (Lärmpegelreduzierung), der Straßensicherheit (insbesondere für die schwachen Verkehrsteilnehmer) und dem Erhalt des Zeugniswertes unserer Burg und ihres Umfeldes sichere;

Zu diesem Aspekt ist anzuführen, dass auch hier nicht erläutert wird, inwiefern der Erhalt des Zeugniswertes der Burg und des Umfeldes durch die Asphaltierung der Fahrbahn gesichert werde und dies die Argumentation der Ablehnung weiterhin nicht entkräftet.

Es wird daher empfohlen, dem Einspruch nicht stattzugeben

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen.