Sitzung vom 29. November 2018

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 23. April 2018 wurde das Dekret über die Familienleistungen durch das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet. Dieses Dekret enthält Abänderungsbestimmungen, die sowohl das Dekret vom 9. Mai 1988 über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche betreffen (Artikel 101) als auch das Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen (Artikel 107).

Die Abänderungsbestimmungen ermöglichen zum einen eine finanzielle Unterstützung von Kindern, die im Rahmen der Jugendhilfe oder des Jugendschutzes in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung untergebracht sind, und zum anderen  eine finanzielle Unterstützung von deren leiblichen Eltern. Diese Unterstützungen würden über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche ausgezahlt.

Das Dekret über die Familienleistungen und somit auch die hiervor erwähnten Abänderungsbestimmungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Um die Ausführung der neuen Artikel zu ermöglichen, muss der Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz abgeändert werden.

Im Anschluss an die erste Lesung wurde das Gutachten des Staatsrats beantragt. Dem Gutachten des Staatsrats wurde Rechnung getragen und der Erlass entsprechend angepasst:

Der Entwurf des Artikel 46.1, §1, Absatz 3 wurde durch den Verweis auf Artikel 28, §3 ergänzt, da das untergebrachte Kind gemäß diesem Artikel ebenfalls selbst als Empfänger des Kindergeldes gilt. Dadurch sollte der Anspruch auf die finanzielle Unterstützung entfallen um ungerechtfertigte Unterschiede zwischen Empfängern und nicht-Empfängern des Kindergeldes zu vermeiden.

Der Entwurf des Artikel 46.1, §2, Absatz 5, 2° wurde abgeändert um seine Anwendung auf die leiblichen Eltern klarer darzustellen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Seit der ersten Lesung haben sich die finanziellen Auswirkungen nicht geändert.

Finanzielle Unterstützung für in Einrichtungen oder in Pflegefamilien untergebrachte Kinder

Zwischen 2014 und 2017 waren monatlich durchschnittlich 90 Kinder in Einrichtungen und Pflegefamilien untergebracht. Hiervon ausgehend und ausgehend von einer  monatlichen finanziellen Unterstützung von 53 EUR je Kind (dies entspricht einem Drittel des Basiskindergeldes je Kind) entspräche der jährliche Gesamtbetrag einer finanziellen Unterstützung für in Einrichtungen oder in Pflegefamilien untergebrachte Kinder insgesamt 57.240 EUR.

Finanzielle Unterstützung für die leiblichen Eltern

Aktuell nehmen durchschnittlich 90 Eltern 2 Besuchskontakte pro Monat wahr. Bei einem Durchschnitt von 30 Km je Besuchskontakt (mit dem Personenkraftwagen) und einer Kilometerentschädigung von 0,3573 EUR (derzeitiger Betrag der Kilometerentschädigung des Ministeriums) entspräche dies einem jährlichen Gesamtbetrag von 23.153 EUR.

Beide Formen der  finanziellen Unterstützung könnten durch den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche getragen werden (OB 50.12_34.41) und würden den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich mit ca. 78.500 EUR belasten.

4. Gutachten:

Das Gutachten 64.348/1 des Staatsrats vom 30. Oktober 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 33.1 und 33.2.