Sitzung vom 06. Dezember 2018

Erlass der Regierung zur endgültigen Unterschutzstellung des Transformatorengebäudes Merolser Straße in Eupen als Denkmal

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur endgültigen Unterschutzstellung des Transformatorengebäudes, Merolser Straße in Eupen als Denkmal.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 3. Januar 2017 hat das Gemeindekollegium der Stadt Eupen einen Vorschlag auf Unterschutzstellung des Transformatorengebäudes Merolser Straße in Eupen als Denkmal eingereicht.

Am 21. Dezember 2017 ist per Erlass der Regierung die vorläufige Unterschutzstellung des Transformatorengebäudes Merolser Straße in Eupen erfolgt.

Daraufhin ist der Erlass im Hinblick auf eine endgültige Unterschutzstellung gemäß Artikel 7 des Denkmalschutzdekrets folgenden Personen und Einrichtungen zur fakultativen Stellungnahme vorgelegt worden:

„dem Eigentümer: Diese Mitteilung erwähnt ausdrücklich die Informationspflicht nach Artikel 6, die Stellungnahme des Eigentümers berücksichtigt gegebenenfalls Hinweise auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahme.

dem zuständigen Gemeindekollegium zwecks Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung in mindestens einer Tageszeitung und einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung mit dem Vermerk einer Frist von fünfzehn Kalendertagen zur Übermittlung von Anmerkungen. Letztere sind an die Gemeinde zu richten. Während der gesamten Zeit des Aushangs ist die komplette Akte bei der Gemeindeverwaltung einsehbar, die sich für Erläuterungen zur Verfügung hält. Das Gemeindekollegium übermittelt seinen Bericht über diese Anmerkungen mitsamt seiner Stellungnahme innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist.

dem Provinzkollegium.

der Regierung der Wallonischen Region.“

Die Stadt Eupen hat eine positive Stellungnahme außerhalb der 60tägigen Frist eingereicht.

Die Provinz Lüttich sowie die Wallonische Region haben innerhalb der vorgegebenen Frist kein Gutachten abgegeben, was in Anwendung von Artikel 7 des Dekrets als Zustimmung gilt.

Im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens ist keine Bemerkung eingegangen.

Laut Artikel 5 des Dekrets darf die Frist der vorläufigen Unterschutzstellung maximal zwölf Monate betragen. Wird diese Frist überschritten, gilt das Stillschweigen der Regierung als eine implizite Entscheidung, das Gut nicht zu schützen. Im vorliegenden Fall würde diese Frist am 20. Dezember 2018 ablaufen.

Gemäß Artikel 8 des Dekrets enthält der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung:

 „die zwecks Erhalt des geschützten Denkmals, Ensembles oder der geschützten Landschaft auferlegten Einschränkungen;

die besonderen Vorschriften zu Erhalt und Unterhalt;

im Anhang einen Lageplan, der die genauen Abgrenzungen und den Schutzbereich des zu schützenden Gutes festlegt.“

Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Einschränkungen oder Vorschriften zum Erhalt gemacht worden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Das Stadt Eupen, die Wallonische Region und die Provinz Lüttich haben innerhalb der 60tägigen Frist kein Gutachten abgegeben, was in Anwendung von Artikel 7 des Dekrets als Zustimmung gilt.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen