Sitzung vom 06. Dezember 2018

Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (BVA) bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern - BVA-Antrag der VoG Dabei (0993)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG Dabei für die Laufzeit vom 15. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 0,29 BVA-Vollzeitstellen der Kategorie B.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die VoG Dabei hat am 26. November 2018 einen vollständigen BVA-Antrag eingereicht. Dabei beantragt 0,29 BVA-Stellen. Eine vollzeitige BVA-Ausbilderin in der Küche möchte ihren Stundenplan um 50% reduzieren. Die freigewordenen Stunden möchte Dabei um die beantragten 0,29 BVA-Vollzeitäquivalent aufstocken und eine neue Arbeitsstelle für eine jetzige Teilnehmerin schaffen.

Es liegt ein positives Gutachten vom 28. November 2018 vom Fachbereich Familie und Soziales vor.

Der Fachbereich Beschäftigung empfiehlt die Genehmigung der 0,29 BVA-Vollzeitstellen vom 15. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018.

Die Befristung auf den 31. Dezember 2018 erklärt sich aus der Tatsache, dass der aktuelle BVA-Erlass zum 1. Januar 2019 aufgehoben wird. Der Artikel 55 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung, das zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, gewährt den betroffenen Arbeitgebern von BVA die Anzahl genehmigter BVA-Stellen und die Fortzahlung der BVA-Zuschüsse über den 1. Januar 2019 hinaus, falls der Arbeitsantritt vor dem 1. Januar 2019 erfolgt ist.

Die Verlängerung der zum 31. Dezember 2018 bestehenden BVA Stellen ab dem 1. Januar 2019 wird der Regierung im Dezember zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Eine ausführliche Projektbeschreibung ist dem beigefügten Antrag zu entnehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Diese Genehmigung wird für 2018 den OB 30 PR 23 ZW 30.23 mit maximal 325 € belasten. Ab 2019 wird diese Genehmigung die genannte Haushaltszuweisung mit maximal jährlichen 7.946,56 € belasten. Diese werden jedoch Gegenstand der oben erwähnten Verlängerungsakte sein.

4. Gutachten:

Aufgrund von Artikel 29 Nummer 6 des Erlasses vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das Gutachten des Finanzinspektors nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern, so wie abgeändert.