Sitzung vom 13. Dezember 2018

Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (BVA) bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern - BVA-Antrag der VoG Behindertenstätten Eupen (0989)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG Behindertenstätten Eupen für die Laufzeit vom 15. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 eine BVA-Vollzeitstelle der Kategorie B.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Behindertenstätten Eupen VoG hat am 9. November 2018 einen vollständigen BVA-Antrag eingereicht. Die beantragte BVA-Vollzeitstelle soll als Fahrer im individuellen Transport für Menschen mit eingeschränkter Mobilität eingestellt werden.

Bis zum 31. Dezember 2018 wird dieser Arbeitnehmer über die föderale SINE Maßnahme bei der Behindertenstätten Eupen und Umgebung VoG beschäftigt. Seine SINE-Förderperiode ist auf den 31. Dezember 2018 befristet. Um eine nahtlose Übernahme von SINE in AktiF zu garantieren, sollte diese Stelle vor dem Auslaufen der BVA-Maßnahme genehmigt werden, so dass diese genehmigte Stelle im Gesamt-kontingent der Regierungsentscheidung zur Übernahme der BVA-Stellen in die AktiF Beschäftigungsförderung aufgenommen wird und der Arbeitnehmer ab dem 2. Januar 2019 eingestellt werden kann.

Die BVA- und die AktiF-Rechtstexte sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nicht innerhalb von einem Jahr beim selben Arbeitgeber im Rahmen einer der beiden Beschäftigungsmaßnahmen eingestellt werden darf. Artikel 5, Nummer 3 des AktiF-Ausführungserlasses vom 28.09.2018 sieht jedoch Ausnahmen vor. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen von SINE beschäftigt war, kann dieser in der Folge im Rahmen der AktiF-Maßnahme erneut eingestellt werden.

Die SINE Arbeitnehmer weisen bereits zwei Vermittlungshemmnisse auf. Sie sind niedrig qualifiziert, d.h. verfügen weder über einen Abschluss der Oberstufe der Sekundarschule noch über ein Gesellendiplom. Ferner ist die SINE-Arbeitszeit im AktiF-Dekret der Arbeitslosigkeit gleichgestellt, so dass mit der Langzeit-arbeitslosigkeit das zweite Vermittlungshemmniss erfüllt ist. Aufgrund dessen kann der Arbeitnehmer einen AktiF PLUS Zuschuss für diese Stelle erhalten.

Es liegt ein positives Gutachten vom 26. November 2018 vom Fachbereich Familie und Soziales vor.

Der Fachbereich Beschäftigung empfiehlt die Genehmigung einer BVA-Vollzeitstelle vom 15. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018.

Die Befristung auf den 31. Dezember 2018 erklärt sich aus der Tatsache, dass der aktuelle BVA-Erlass zum 1. Januar 2019 aufgehoben wird. Der Artikel 55 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung, das zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, gewährt den betroffenen Arbeitgebern von BVA die Anzahl genehmigter BVA-Stellen und die Fortzahlung der BVA-Zuschüsse über den 1. Januar 2019 hinaus, falls der Arbeitsantritt vor dem 1. Januar 2019 erfolgt ist.

Die Verlängerung der zum 31. Dezember 2018 bestehenden BVA Stellen ab dem 1. Januar 2019 wird der Regierung im Dezember zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Eine ausführliche Projektbeschreibung ist dem beigefügten Antrag zu entnehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Diese Genehmigung wird für 2018 den OB 30 PR 23 ZW 30.23 gar nicht belasten. Ab 2019 wird diese Genehmigung die genannte Haushaltszuweisung mit jährlichen 22.000 € belasten. Diese werden jedoch Gegenstand der oben erwähnten Verlängerungsakte sein.

4. Gutachten:

Aufgrund von Artikel 29 Nummer 6 des Erlasses vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das Gutachten des Finanzinspektors nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern, so wie abgeändert.