Sitzung vom 13. Dezember 2018

Übernahme des BVA-Personals in projektgebundene AktiF-Stellen – Genehmigung der projektgebundenen AktiF-Stellen bis zum 31. Dezember 2023

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt die Übernahme aller zum 31. Dezember 2018 genehmigten BVA-Stellen, die im Rahmen des Erlasses vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten Öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern (VoGs) abgeschlossen wurden, in projektgebundene AktiF-Stellen für die Laufzeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2023.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit dem Regierungsbeschluss vom 25. Februar 2016 wurden alle BVA-Abkommen um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2018, verlängert. Hintergrund dieser zeitlichen Begrenzung auf ein Jahr war die anstehende und ab Januar 2019 in Kraft tretende Beschäftigungsreform mit der neuen Beschäftigungsförderung AktiF und AktiF PLUS.

Im Sinne einer Beschäftigungssicherung gewährt Artikel 55 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung, das am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, den betroffenen Arbeitgebern die Anzahl genehmigter Stellen und die Fortzahlung der Zuschüsse über den 1. Januar 2019 hinaus, falls der Arbeitsantritt vor dem 1. Januar 2019 erfolgt ist.

Mit dieser Entscheidung werden 178,65 Vollzeitäquivalent ehemalige BVA-Stellen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 in projektgebundene AktiF-Stellen übernommen. Die jüngst genehmigten BVA-Stellen sind darin bereits enthalten.

Der Arbeitgeber wahrt den Anspruch auf den AktiF-Übergangszuschuss, so lange sein Personal, das am 31. Dezember 2018 im Rahmen von BVA beschäftigt ist, weiterhin dort arbeitet. Sollte eine Stelle frei werden, so kann der Arbeitgeber diese Stelle ersetzen. Die neue Person muss den AktiF, bzw. AktiF PLUS Zugangskriterien entsprechen und wird gemäß den projektgebundenen AktiF, bzw. AktiF PLUS Zuschüssen bezuschusst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Per Ministerialerlass vom 20. November 2018 wurden die Übergangszuschüsse, die ab Januar für das projektgebundene AktiF-Überganspersonal gelten, um 1,9 % erhöht.

Die bereits erhöhten AktiF-Übergangszuschüsse unterteilen sich in drei Kategorien, ehemals B1, B2 und B3. Der Zuschuss kann zwischen 15.499 EUR und 27.402 EUR pro Vollzeitkraft pro Jahr je nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und des Alters variieren.

Für die Simulation der anfallenden Kosten wird ein Mittelwert (21.536,23 EUR) der drei Übergangszuschussbeträge genutzt. Teilweise erfolgt noch BVA-Personalrotation und teilweise sind Stellen noch nicht besetzt. Zirka 57% aller BVA-Arbeitnehmer werden in der Übergangszuschusskategorie B1, 28 % in der Kategorie B2 und lediglich 15 % in der Kategorie B3 bezuschusst, so dass der Mittelwert sicherlich eher zu hoch als zu niedrig angesetzt wurde.

178,65 Vollzeitäquivalent x 21.536,23 EUR = 3.847.447,49 EUR

Der Haushalt 2019 wird voraussichtlich mit 3.847.447,49 EUR belastet. Die Mittel können über den OB 30 PR 23 ZW 30.23 aufgebracht werden. Für 2019 ist, unter Vorbehalt der Billigung des Haushaltsdekretes, in dieser Zuweisung 4.896.000 EUR vorgesehen. Diese Mittel werden ebenfalls zur Genehmigung von neuen allgemeinen und projektbezogenen AktiF und AktiF PLUS Stellen benötigt.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 4. Dezember liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS – Beschäftigungsförderung;

Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern, so wie abgeändert;

Erlass vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS – Beschäftigungsförderung.