Sitzung vom 13. Dezember 2018

Erlass der Regierung über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass der Regierung über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Der Kontext

Arbeitslosigkeit, Beschäftigung und Ausbildung sind eng miteinander verknüpft. Ohne eine (ausreichende) Qualifikation ist es oft schwer, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, denn Arbeitgeber suchen gut ausgebildetes Personal.

Immer noch ist ein Großteil der Arbeitsuchenden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft niedrigqualifiziert. 44% der Arbeitsuchenden verfügen weder über ein Abitur noch über einen Lehrabschluss.

Im Rahmen der 6. Staatsreform wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Zuständigkeit der Freistellung von der Arbeitssuche für Arbeitsuchende in Ausbildung übertragen.  Diese Freistellung ermöglicht es, einem entschädigten Arbeitsuchenden während einer Ausbildung, von der aktiven Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt freigestellt zu werden, das heißt, es ist ihm erlaubt, ein zumutbares Stellenangebot oder eine zumutbare Stelle abzulehnen. Er ist ebenfalls von der Verpflichtung freigestellt, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen. Des Weiteren wird er weiterhin seine Arbeitslosenunterstützung beziehen. Für die Freistellung von Jugendlichen in der Berufseingliederungszeit bleibt  weiterhin das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) zuständig.

Seit dem 1. Januar 2016 führt das Arbeitsamt diese Zuständigkeit operationell aus.

Indem wir diese neue Zuständigkeit besser auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und auf die Profile der Arbeitsuchenden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zuschneiden, werden mehr Arbeitsuchende gezielt ausgebildet.

Zu den „Urzuständigkeiten“ der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehört die Ausbildung von Arbeitsuchenden und der dazu gehörende Berufsausbildungsvertrag, inklusive 1€-Prämie, Fahrtkostenentschädigung und Versicherung. Diese Zuständigkeit wird aktuell durch den Erlass der Exekutive vom 12. Juni 1985 über die Bewilligung gewisser Vorteile an Personen, die eine Berufsausbildung oder –umschulung erhalten, geregelt. Da dieser Erlass längst reformbedürftig ist, wurden nun die Reform der Freistellungen und die der 1€-Prämie und Berufsausbildung für Arbeitsuchende miteinander verbunden.

Aus diesen beiden Reformen resultiert der vorliegende Erlassvorentwurf zur Gewährung gewisser Vorteile an Personen, die einer Berufsausbildung nachgehen.

Die Reform und der Erlass

Die Reform beinhaltet drei miteinander verknüpfte Themenschwerpunkte: die Zulassung zur Berufsausbildung, die Prämie und Fahrtkostenentschädigung für die Zielgruppen und die Freistellung von der aktiven Verfügbarkeit.

Schritt 1 : Die Zulassung zur Berufsausbildung

Zunächst wird das Arbeitsamt überprüfen, ob der unbeschäftigte Arbeitsuchende, d.h. der Arbeitsuchende, der keiner entlohnten Berufstätigkeit nachgeht oder ein unfreiwilliger Teilzeitarbeitnehmer ist, zu einer Berufsausbildung zugelassen wird. Der unbeschäftigte Arbeitsuchende reicht entweder auf Eigeninitiative oder  mit Unterstützung oder Empfehlung seines Arbeitsberaters einen Antrag beim Arbeitsamt ein.

Unter Berufsausbildung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die dem Arbeitsuchenden die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln. Die Berufsausbildung umfasst:

das Erlernen eines Handwerks oder eines Berufs,

die Umschulung im Handwerk oder Beruf,

das Aneignen der zur Ausübung einer Berufstätigkeit notwendigen  Kompetenzen, Sprach- und Fachkenntnisse,

die Umschulung, Verbesserung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse.

Das Arbeitsamt kann eigene Berufsausbildungen organisieren oder Berufsausbildungen anderer Ausbildungsträger anerkennen.

Bisher geschah die Anerkennung einer Berufsausbildung durch das Arbeitsamt auf Anfrage eines Ausbildungsträgers. Künftig wird dies auf Anfrage des Arbeitsuchenden geschehen. Aus diesem Grund wird auch das Angebot an Berufsausbildungen, an denen der Arbeitsuchende teilnehmen kann, erweitert. Der Arbeitsuchende kann sich für die Berufsausbildung entscheiden, die ihm die besten Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet. Damit das Arbeitsamt eine Berufsausbildung anerkennt, muss sie qualitativ hochwertig und arbeitsmarktrelevant sein, d.h. sie verbessert die Integrationschancen des Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt nachhaltig.

Das Arbeitsamt entscheidet anhand vorgegebener Kriterien, den sogenannten Grundvoraussetzungen, ob ein Arbeitsuchender zu einer Berufsausbildung zugelassen wird. Die Grundvoraussetzungen sind:

der Arbeitsuchende hat seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet,

die Berufsausbildung passt in den Eingliederungsweg des Arbeitsuchenden, wobei der Eingliederungsweg die Gesamtheit der Schritte und Maßnahmen zusammenfasst, die darauf abzielen, den Arbeitsuchenden erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren,

die Berufsausbildung ist für den Arbeitsuchenden arbeitsmarktrelevant,

der Arbeitsuchende unterliegt nicht mehr der Vollzeitschulpflicht,

der Arbeitsuchende hat das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht.

Treffen diese Kriterien zu, kann der Arbeitsuchende zur Berufsausbildung zugelassen werden. 

Zu einer Berufsausbildung, die das Arbeitsamt organisiert, können neben den Arbeitsuchenden, die beim Arbeitsamt eingetragen sind, auch Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständige und statutarische Personalmitglieder zugelassen werden.

Schritt 2 : Prämie, Fahrtkosten und Freistellungen

Schritt 2a: Prämie und Fahrtkosten

In einem zweiten Schritt wird das Arbeitsamt überprüfen, ob der Arbeitsuchende (entschädigt oder nicht entschädigt) Anrecht auf eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung hat.

Bisher zahlt das Arbeitsamt den Arbeitsuchenden, die an einer anerkannten Ausbildungsmaßnahme teilnehmen, eine Prämie von 0,99 Euro pro tatsächlich geleisteter Ausbildungsstunde.  In Zukunft wird die Prämie proportional zur wöchentlichen Ausbildungsdauer berechnet, wobei ein Höchstbetrag von 150 Euro pro Monat bei einer vollzeitigen Berufsausbildung festgelegt wird.

Die Berechnung der Fahrtkosten wird sich im Vergleich zu heute nicht verändern.

Die wichtigste Neuerung sind die Zugangsbedingungen. Welche Bedingungen müssen zutreffen, damit der Arbeitsuchende eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhält?:

Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 4 Wochen oder mindestens 20 Stunden pro Woche.

Der Arbeitsuchende erhält weder eine Ausbildungsentschädigung von einer anderen öffentlichen Einrichtung noch ein Berufseinkommen (z.B. Lehrgehalt, Studienbeihilfe oder Prämie der DSL)

Der Arbeitsuchende gehört einer der vier nachfolgenden Zielgruppen an:

jugendliche Arbeitsuchende, die höchstens 25 Jahre alt sind, mittel qualifiziert (d.h. höchstens Abitur oder Lehrabschluss) und seit mindestens 6 Monaten als arbeitsuchend eingetragen sind,

ältere Arbeitsuchende, die mindestens 50 Jahre alt sind, seit mindestens einem Monat als arbeitsuchend eingetragen sind und unfreiwillig arbeitsuchend sind,

Langzeitarbeitsuchende, die seit mindestens 12 Monaten arbeitsuchend sind,

niedrigqualifizierte Arbeitsuchende, die nicht über ein Abitur oder einen Lehrabschluss verfügen.

Ferner erhalten Arbeitsuchende, die an einer Vorschalt- oder Integrationsmaßnahme teilnehmen, die Prämie und Fahrtkostenentschädigung, unabhängig von den zuvor genannten Kriterien.

Schritt 2b : Freistellung von der Arbeitsuche

Nach der Zulassung zur Berufsausbildung, überprüft das Arbeitsamt neben den Kriterien, die zum Erhalt einer Prämie und Fahrtkostenentschädigung führen, auch die   Freistellungskriterien.

Künftig wird es nur noch eine „große“ Freistellung geben: die Freistellung für eine Berufsausbildung. Um freigestellt werden zu können, müssen zunächst folgende Kriterien erfüllt sein:

Der Arbeitsuchende ist entschädigt, d.h. er hat Anrecht auf eine Arbeitslosenunterstützung.

Der entschädigte Arbeitsuchende hat den Antrag auf Zulassung zu einer Berufsausbildung vor Beginn der Berufsausbildung eingereicht.

Der entschädigte Arbeitsuchende wurde zur Berufsausbildung zugelassen.

Die Dauer der Berufsausbildung beträgt mindestens 4 Wochen oder mindestens 20 Stunden pro Woche oder mindestens 27 ECTS („European Credit Transfer System“ im Rahmen einer Hochschulbildung).

Die Berufsausbildung findet hauptsächlich von montags bis freitags und von 8 Uhr bis 17 Uhr statt.

Der entschädigte Arbeitsuchende bleibt während der Freistellungsperiode beim Arbeitsamt eingetragen.

Treffen diese allgemeinen Freistellungskriterien zu, werden die spezifischen Kriterien überprüft, das bedeutet, dass je nach Art der Berufsausbildung der Arbeitsuchende noch weitere Kriterien erfüllen muss. Diese spezifischen Kriterien werden in den Artikeln 28 bis 33 des Erlasses definiert. Folgende Berufsausbildungsarten können freigestellt werden:

Vorschalt-, Integrations- oder Qualifizierungsmaßnahmen,

Vollzeitstudien,

duale Ausbildungen,

Ausbildungsmaßnahmen der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben,

Unternehmerkandidaten im Rahmen einer Aktivitätengenossenschaft,

Ausbildungen durch Arbeit (in der Wallonie und in Brüssel möglich).

Schritt 3: Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags

Nachdem ein Arbeitsuchender zu einer Berufsausbildung zugelassen wurde und überprüft wurde, ob der Arbeitsuchende Anrecht auf eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung hat oder freigestellt wird, schließt das Arbeitsamt mit dem auszubildenden Arbeitsuchenden einen Berufsausbildungsvertrag ab.

Verschiedene Verträge werden dem Berufsausbildungsvertrag des Arbeitsamtes gleichgestellt, um einen Verwaltungsaufwand und eine Dopplung der Verträge zu vermeiden. Folgende Verträge werden gleichgestellt:

 Einschreibebescheinigung eines Vollzeitstudiums,

Lehrverträge,

Ausbildungsverträge der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (DSL),

Vereinbarungen im Rahmen einer Aktivitätengenossenschaft,

Ausbildungsverträge im Rahmen einer Ausbildung durch Arbeit.

Für verschiedene Berufsausbildungen beinhaltet der Vertrag auch den Abschluss eines Versicherungsvertrages gegen Unfälle während der Berufsausbildung und auf dem Weg zum Ausbildungsort. Ausgenommen hiervon sind die gleichgestellten Verträge.

Zusammengefasst:

Bevor ein Arbeitsuchender die Prämie und Fahrtkostenentschädigung sowie die Freistellung beantragen kann, muss er vom Arbeitsamt zur Berufsausbildung zugelassen werden.

Wird er zugelassen, ist es möglich, dass er weder freigestellt wird, noch eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhält. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Arbeitsuchende nicht entschädigt ist und keiner Zielgruppe angehört.

Wird er zugelassen, ist es ebenfalls möglich, dass er freigestellt wird, aber keine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhält, da er nicht der Zielgruppendefinition entspricht, die Ausbildungsdauer nicht ausreichend ist oder er bereits eine Entlohnung oder eine andere Ausbildungsentschädigung erhält (z.B. Studienbörse, Lehrgehalt oder Prämie der DSL).

Wird er zugelassen, ist es ferner möglich, dass er nicht freigestellt wird, aber eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhält. Dies ist z.B. der Fall, wenn er ein nicht entschädigter Arbeitsuchender ist, der die Zielgruppendefinition erfüllt.

Weder einen Vertrag, noch eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung, noch eine Freistellung erhält der entschädigte Arbeitsuchende, dessen Ausbildungsdauer weniger als 20 Stunden pro Woche und weniger als 4 Wochen entspricht. Das Arbeitsamt kann ihm die Teilnahme an der Ausbildung genehmigen.

Eine weitere Ausnahme stellen die betrieblichen Praktika dar, die nicht von einem Vermittlungsdienst oder im Rahmen einer schulischen Ausbildung organisiert werden. Auch hier kann das Arbeitsamt die Teilnahme unter gewissen Voraussetzungen genehmigen, aber keinen Berufsausbildungsvertrag abschließen.

Was regelt der Erlass noch?

Da der Erlass vom 12. Juni 1985 aufgehoben wird, wurde das Kapitel „Qualifizierung am Arbeitsplatz“ in den neuen Erlass integriert. Dieses Kapitel regelt die individuelle Berufsausbildung im Unternehmen (IBU) und das Einstiegspraktikum (EPU). Hier wurden die aktuellen Regeln übernommen.

Des Weiteren regelt der Erlass Kontrolle und den Entzug der Zulassung, Prämie und Fahrtkostenentschädigung sowie der Freistellung. Dieses Kapitel ist ebenfalls auf die IBU und das EPU anwendbar.

Versicherung der Arbeitsuchenden in Ausbildung

Am 13. Juli 2018 hat der föderale Ministerrat einem Gesetzesvorentwurf zugestimmt,

der eine umfangreiche Abänderung der Gesetzgebung bzgl. der Arbeitsunfallversicherung für Auszubildende vorsieht. Die Anwendung der föderalen Gesetze vom 10. April 1971 (Privatsektor) und vom 3. Juli 1967 (öffentlicher Sektor) soll auf eine Vielzahl von Ausbildungen und Praktika ausgeweitet werden.

Im vorliegenden Erlassvorentwurf wurde den Reformbestrebungen im Bereich der Arbeitsunfallversicherung für Auszubildende Rechnung getragen. Der Erlassvorentwurf deckt sowohl aktuelle als auch Ausbildungen, die unter die neue Gesetzgebung fallen, ab.

Änderung zwischen der zweiten und dritten Lesung:

Die Prämien- und Fahrtkostenberechtigten wurden nach der zweiten Lesung angepasst.

Anstelle der verschiedenen Zielgruppendefinitionen wird direkt auf die Artikel 4-8 des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung verwiesen. Das hat zur Folge, dass nicht nur die jugendlichen Arbeitsuchenden unter 26 Jahre, die älteren Arbeitsuchenden ab 50 Jahre und die Langzeitarbeitslosen ihr Anrecht auf eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung eröffnen können, sondern auch Opfer von Massenentlassungen sowie AktiF-Plus-Berechtigte.

Die Definition der berechtigten niedrigqualifizierten Arbeitsuchenden und der Personen in Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen blieb im Vergleich zur zweiten Lesung unverändert.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Zulassung zur Berufsausbildung, Prämie und Fahrtkosten

In 2016, 2017 und 2018 belief sich das Budget für Aus- und Weiterbildung beim Arbeitsamt auf 450.000 Euro. Dieser Betrag wurde wie folgt auf die einzelnen Posten verteilt:

 

im Haushalt vorgesehen (2016, 2017 und 2018)

in 2016 ausgezahlt

Allgemeine Funktionskosten

(Fahrtkosten und Versicherung)

167.000 €

162.031,80 €

Zuschüsse an VoG‘s

8.000 €

2.476 €

Zuschüsse an Privatpersonen (1€-Prämie)

268.000 €

263.933,93 €

Zuschüsse an ausländische VoG‘s

7.000 €

4.780 €

TOTAL

450.000 €

433.221,73 €

Auch in 2019 soll das Budget unverändert bleiben. Nach einer einjährigen Pilotphase wird das neue System evaluiert und ggfs. angepasst werden. Nach dieser Evaluation wird das Budget nochmal genauestens analysiert.

Welchen Einfluss kann die Reform auf das Budget haben?

Es wird keine stündliche 1€-Prämie mehr geben. Eine monatliche Prämie von 150 Euro wird die 1€-Prämie ersetzen. Die monatliche Prämie wird proportional zur Ausbildungsdauer gekürzt, sodass die Prämie für eine halbzeitige Berufsausbildung niedriger ausfällt, als für eine vollzeitige Berufsausbildung.

Die Berechnung der Fahrtkosten wird sich im Vergleich zu heute nicht verändern. Das Arbeitsamt erstattet Fahrtkosten bei einer Maximaldistanz zwischen Wohn- und Ausbildungsort von höchstens 150 Kilometern pro Fahrt.

Bisher reichte der Ausbildungsträger einen Antrag auf Anerkennung beim Arbeitsamt ein. Nur für die Teilnahme an einer dieser anerkannten Vorschalt-, Integrations- oder Qualifizierungsmaßnahme erhielten Arbeitsuchende die 1€-Prämie, Fahrtkostenentschädigung und Versicherung. Diese Liste umfasste in den letzten Jahren rund 35 Ausbildungen. Rund 1000 Personen erhielten in 2016 eine 1€-Prämie und Fahrtkostenentschädigung. In Zukunft wird nicht mehr der Ausbildungsträger einen Antrag stellen, sondern der Arbeitsuchende. Der Arbeitsuchende wird mehr Berufsausbildungen zur Auswahl haben, was zur Folge haben kann, dass mehr Arbeitsuchende eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhalten werden.

Im Gegensatz zu heute werden ab 2019 jedoch nur Personen, die einer Zielgruppe zuzuordnen sind, wie sie auf Seite 3 und 4 beschrieben werden, eine Prämie und Fahrtkostenentschädigung erhalten. In 2016 konnten rund 700 Personen in Ausbildung einer Zielgruppe zugeordnet werden.

Freistellung von der Arbeitsuche

Die Reform der Freistellungen hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Artikel 6 §1 IX Nummer 6 sieht jedoch eine Verantwortlichkeitsklausel im Rahmen der Freistellungen vor.  Sollte in einer Region  in einem Jahr die Anzahl der für Ausbildung freigestellter Tage mehr als 12 % der Gesamtanzahl vollentschädigter Arbeitslosentage betragen, muss diese Region den Föderalstaat entschädigen. Die Ausbildungen, die auf einen Mangelberuf vorbereiten, sind von dieser Regel ausgenommen. In 2016 lag die Deutschsprachige Gemeinschaft bei durchschnittlich 8,2% (Belgien gesamt: 6,67%).

4. Gutachten :

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 29. Juni 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 7. August 2018 liegt vor. Dieses Gutachten hat keinen Anlass zu Änderungen am Erlassvorentwurf gegeben.

Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. September 2018 liegt vor.

In Folge des zuvor erwähnten Gutachtens wurde der Beginn des Einstiegspraktikums von 6 auf 3 Monate herabgesetzt.

Die gleichlautende Stellungnahme des föderalen Ministerrates wurde am 9. Juli 2018 angefragt. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt noch keine Stellungnahme vor.

Das Gutachten des Staatsrates 64.414/4 vom 19. November 2018 liegt vor.

Der Staatsrat machte einige formaljuristische Bemerkungen, denen Rechnung getragen wurde.

Besondere Bemerkungen erteilte der Staatsrat in Bezug auf die Präambel. Er weist darauf hin, dass Artikel 2 §1 Nummer 2 und 6, §2 Absatz 1 und §5 eine ausreichende Grundlage für den Erlass darstellen und somit der Verweis auf Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer überflüssig ist. Ferner weist der Staatsrat darauf hin, dass das Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung die Grundlage für Artikel 55 darstellt. Diesen Bemerkungen wurde Rechnung getragen.

Des Weiteren bemängelt der Staatsrat, dass das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft bei der Festlegung der Liste der Mangelberufe sowie bei der Form des Ausbildungsvertrags im Rahmen einer IBU und EPU keine Verordnungsbefugnis ausüben darf. Die entsprechenden Artikel wurden abgeändert. Der Minister wird auf Vorschlag des Arbeitsamtes die Liste der Mangelberufe sowie die Form der Ausbildungsverträge festlegen.

In seiner letzten Anmerkung weist der Staatsrat darauf hin, dass vor dem Entzug der Zulassung zu einer Berufsausbildung, IBU, EPU, Freistellung und Prämie und Fahrtkostenentschädigung keine Möglichkeit der Anhörung für den Arbeitsuchenden vorgesehen wurde. Dieser Bemerkung wurde Rechnung getragen und eine Anhörung des Arbeitsuchenden wurde vorgesehen.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 2 §1 Nummer 2 und 6, Artikel 2 §2 Absatz 1 und Artikel 2 §5