Sitzung vom 13. Dezember 2018

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit zwischen Inspektionsdiensten im Rahmen der Zuständigkeiten im Bereich der Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit zwischen Inspektionsdiensten im Rahmen der Zuständigkeiten im Bereich der Familienleistungen zu.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschluss beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Vergemeinschaftung der Zuständigkeit Familienleistungen besteht weiterhin die Notwendigkeit für gewisse Themenbereiche innerbelgisch zwischen den Teilstaaten zu kooperieren.

Aufgrund der Übernahme der Zuständigkeit der Inspektionsdienste durch die Teilstaaten, darf jeder Teilstaat nur die Familien, welche auf seinem Gebiet wohnhaft sind, befragen und kontrollieren.

Wenn ein Inspektionsdienst einer Gebietskörperschaft jedoch Informationen eines Familienangehörigen benötigt, der auf dem Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft wohnhaft ist, darf er die Befragung nicht selber durchführen. Hierfür wird der anfordernden Inspektionsdienst die andere Gebietskörperschaft bitten diese Kontrolle durchzuführen und ihm die Informationen zukommen zu lassen. Die erhaltenen Daten werden dem ermittelnden Inspektionsdienst kostenlos zu Verfügung gestellt.

Desweiterem wird ein Inspektionsdienst, der über Informationen verfügt die einen Einfluss auf die Anrechte auf Familienleistungen einer anderen Gebietskörperschaft haben könnte, diese dem zuständigen Inspektionsdienst weiterleiten.

Die Feststellungen des ausführendem Inspektionsdienstes werden dem anfordernden Inspektionsdienst übermittelt und  haben den selben Rechtswert. Diese können somit zur Erstellung eines eigenen Kontrollberichts oder Ergebnis-Protokolls benutzt werden.

Dieses Zusammenarbeitsprotokoll wird, nach Billigung durch die beteiligten Regierungen und der Unterzeichnung durch alle Parteien, am 1. Januar für eine unbestimmte Dauer in Kraft treten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es wird keine finanziellen Auswirkungen geben aufgrund der Tatsache, dass die Teilstaaten im vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen entschieden haben diese Informationen kostenlos zur Verfügung stellen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 4. Dezember 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 § 1 IV und Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

 

Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.