Sitzung vom 13. Dezember 2018

Verlängerung der Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft. Die Abkommen werden mit der Alternative DLS VoG, der Alternative VoG, der Christlichen Arbeiterjugend (CAJ) VoG und Rcycl VoG jeweils für die Dauer vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 abgeschlossen. 

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der BVA-Reform, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, sind die BVA-Stellen der Zuschusskategorie A, C und B, insofern es sich um Arbeitnehmer handelt, die einen höheren Abschluss als den der Oberstufe des Sekundarunterrichts haben, in klassische Arbeitsverträge umgewandelt worden.

Die zuständigen Ressortfachbereiche des Ministeriums haben zu diesem Zweck die entsprechenden Finanzen aus dem Beschäftigungshaushalt erhalten, um die Finanzierung dieser Stellen zu sichern.

Vorliegender Beschluss betrifft die Umwandlung und Finanzierung der o.e. BVA- A, C und B-Stellen im Bereich der Sozialwirtschaft.

Die hier vorgesehenen Abkommen werden mit den Arbeitgebern des Sektors abgeschlossen bzw. um ein Jahr verlängert, die bisher nicht durch ein anderes Abkommen mit dem Minister zuständig für Familie und Soziales oder mit der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben finanziell gebunden waren.

Dies ist der Fall für die Alternative VoG, die Alternative DLS VoG, Rcycl VoG und die Christliche Arbeiterjugend VoG (CAJ-Werkstatt Cardijn).

Das Abkommen mit der CAJ VoG umfasst neben den in klassische Arbeitsverträge umgewandelten Stellen der CAJ-Werkstatt Cardijn auch das betroffene Personal der Pro Aktiv VoG, da dieses mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 durch die CAJ VoG übernommen wurde.

Gemäß den bilateralen Abkommen für das Jahr 2018 ist der entsprechende Förderbetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2019 um 2,25% erhöht worden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Haushalt 2019 wird mit maximal 308.770,40 € belastet. Die Mittel können über den OB 50 PR 20 ZW 33.01 aufgebracht werden, insofern dieser vom Parlament genehmigt wird.

4. Gutachten:

Es wird ein Gutachten bei der Finanzinspektion beantragt.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2019.