Sitzung vom 13. Dezember 2018

Addendum zum Vertrag vom 15. Februar 2018, der die Zuschussbedingungen und die Modalitäten regelt, unter denen die VoG „Service d’Aide aux Familles aux Personnes agées de la Region verviétoise“ ihre Aufgaben, die im Rahmen des Dekretes vom 16.02.2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe, festgelegt sind, erfüllt sowie Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 17. Januar 2018 zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2018 an die VoG SAFPA

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Addendum 1 zum Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG SAFPA für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

Die Regierung genehmigt die Abänderung des Regierungserlasses vom 17. Januar 2018 zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2018 für die VoG SAFPA und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 15. Februar 2018 wurde ein Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG SAFPA unterzeichnet. Dieser regelt die im Rahmen des Dekretes vom 16. Februar 2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe zu erfüllenden Aufgaben des Dienstes und die dementsprechenden Qualitätskriterien. Zudem werden in diesem Vertrag der Jahreszuschuss und die Auszahlungsmodalitäten definiert. Der Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

Für das Jahr 2018 hat die Regierung der VoG SAFPA einen Zuschuss in Höhe von 349.992,27 EUR für ein Stundenpaket von 13.550 Stunden gewährt. Diese Stunden setzen sich wie folgt zusammen: 13.000 Stunden beim Nutznießer, 325 Koordinationsstunden und 225 Weiterbildungsstunden. Der Gesamtzuschuss beinhaltet zudem die Umrahmungskosten (Personal- und Fahrtkosten für die Verwaltung, die Sozialassistenten und die Direktion).

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat am 19. Juli 2018 den Erlass zur Änderung des Erlasses vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich verabschiedet.

Im Anhang 1 des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich, ersetzt durch den Erlass vom 8. Dezember 2016, wurde die Tabelle Nummer 8 durch eine neue Tabelle Nummer 8 ersetzt. Diese Tabelle zeigt die jährlichen Basisbruttolohnsätze der Kinderbetreuer, Kindergartenassistenten, der Erzieher Klasse II B und A sowie der Familien- und Seniorenhelfer.

Dieser Erlass vom 19. Juli 2018 ist am 1. September 2018 in Kraft getreten.

Die Abänderung dieses Baremas bringt unter anderem für die Dienste der häuslichen Hilfe Mehrkosten mit sich:

Die Mehrkosten für die VoG SAFPA für das Jahr 2018 (September bis Dezember) belaufen sich auf 23.381,06 EUR. Somit erhält die VoG SAFPA einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 23.381,06 EUR für das Jahr 2018.

Der jährliche Zuschuss für die VoG SAFPA ist vertraglich festgelegt. Da der zusätzliche Zuschuss zur Deckung der Mehrkosten nicht vertraglich festgelegt wurde, wurde ein Addendum zum Vertrag vom 15. Februar 2018 erstellt.

Im Addendum werden die Punkte Nummer 1 und 2 vom Kapitel VI. Finanzen ergänzt:

Kapitel VI. Finanzen, Nummer 1:

Zusätzlich zum Zuschuss für Dienstleistungs-, Koordinations- und Weiterbildungsstunden und für die Umrahmungskosten erhält die VoG SAFPA für die Monate September bis Dezember 2018 einen personalbezogenen Zuschuss für die Deckung der Mehrkosten durch die Anpassung der Baremen der Familienhelfer in Höhe von 23.381,06 EUR.

Kapitel VI. Finanzen, Nummer 2:

Die Auszahlungsmodalitäten für den oben erwähnten zusätzlichen Zuschuss sind die Folgenden:

Der Zuschuss wird in monatlichen Zuschüssen an die VoG SAFPA ausgezahlt. Die Höhe der Zahlungen beläuft sich auf 5.800,00 für die Monate September bis November 2018 und auf 5.981,06 EUR für den Monat Dezember 2018.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Rahmen der Anpassungen der Baremen der Familien- und Seniorenhelfer kann die VoG SAFPA einen maximalen Zusatzzuschuss in Höhe von 23.381,06 erhalten. Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2018, OB 50, Programm 17, Zuweisung 33.03.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 16. Februar 2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe.

Vertrag für das Jahr 2018 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG SAFPA.