Sitzung vom 13. Dezember 2018

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Beschaffung und Lieferung von Impfstoffen für Kinder, Jugendliche und Schwangere

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Beschaffung und Lieferung von Impfstoffen für Kinder, Jugendliche und Schwangere.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Beschaffung und Lieferung von Impfstoffen für Kinder, Jugendliche und Schwangere

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Gesundheitsförderung zu beantragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierenden Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

 

Durch das vorliegende Dekret soll das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt (COCOM) und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über zur Beschaffung und Lieferung von Impfstoffen für Kinder, Jugendliche und Schwangere gebilligt werden.

Das Abkommen beinhaltet vier Elemente:

der gemeinsame Ankauf von Impfstoffe

eine zentrale Beschaffungsstelle

die gemeinsame Bestellplattform E-VAX

die dauerhafte Erstattung der im Rahmen der sechsten Staatsreform irrtümlich in der Dotation der Französischen Gemeinschaft vorgesehenen Mittel für die Impfausgaben der Deutschsprachigen Gemeinschaft 

Die Impfung ist eine bewährte Maßnahme in der Bekämpfung von infektiösen Krankheiten und einer der Schwerpunkte, die für die Jahre 2018 und 2019 verabschiedet wurden.

Das Impfprogramm und der Impfkalender basieren auf den Empfehlungen des belgischen Hohen Gesundheitsrates, der die wissenschaftliche Grundlage zur Auswahl der Schutzimpfungen und ihrer Verabreichung sichert.

Das aktuelle Impfprogramm soll den Schutz von Kindern und Jugendlichen von 0-20 Jahren vor Poliomyelitis, Diphtherie, Keuchhusten, Tetanus, Masern, Röteln, Mumps, Hepatitis B, Infektionen durch das Humane Papillomavirus sowie vor invasiven Erkrankungen durch Haemophilus Influenzae B, Pneumokokken und  Meningokokken vom Typ C absichern. Zudem wird im Rahmen des Programms der Schutz schwangerer Frauen vor Keuchhusten angeboten. Die Impfung gegen den Rotavirus bei Kindern wird neu hinzugefügt.

Zu vermerken ist, dass nur die Impfung gegen Kinderlähmung in Belgien verpflichtend ist.

Die Französische Gemeinschaft (ONE) und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt sind Partner im Rahmen eines Kooperationsabkommens vom 18. Februar 2015  zum gemeinsamen Ankauf von Impfstoffen. Sie stützen sich auf denselben Impfkalender und setzen das gleiche Impfprogramm um.

Die Dauer dieses Kooperationsabkommen ist jedoch auf die  Laufzeit des im Rahmen des Abkommens geschlossenen öffentlichen Auftrags begrenzt, das heißt bis zum 31. August 2019. Daher muss ein neues Abkommen geschlossen werden, um die Zusammenarbeit zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission  bei der Durchführung des gemeinsamen Impfprogramms weiterzuführen.

Um die Kontinuität des Ankaufes und der Lieferung von Impfstoffen zu gewährleisten, ist es  notwendig, einen neuen öffentlichen Auftrag für den Ankauf und die Lieferung von Impfstoffen zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schwangeren zu veranlassen.

In Anwendung von Artikel 47 §1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge ist es einem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, eine zentrale Beschaffungsstelle einzurichten und das Bedarfsmaterial für sich und für andere öffentliche Auftraggeber zu erwerben.

Gemäß Artikel 47 §2 dieses Gesetzes ist ein Auftraggeber, der auf eine in Artikel 2, Nummer 7 beschriebene zentrale Beschaffungsstelle zurückgreift, von der Verpflichtung befreit, selbst ein Vergabeverfahren einzuleiten.

Die Französische Gemeinschaft (ONE) hat eine zentrale Beschaffungsstelle eingerichtet, die den Erwerb und die Lieferung der Impfstoffe organisiert.

Mit vorliegendem Abkommen wird die rechtliche Grundlage geschaffen, damit die Deutschsprachige Gemeinschaft auf die zentrale Beschaffungszentrale zurückgreifen und sich an dem von der Französischen Gemeinschaft auszuschreibenden allgemeinen Angebotsaufruf beteiligen kann.

Die Französische Gemeinschaft (ONE) stellt den Impfdienstleistern in der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft  zwecks Bestellung der Impfstoffe eine gesicherte, elektronisch zugängliche Plattform genannt E-VAX zu Verfügung.

Die Französischsprachige Gemeinschaft (ONE) verwaltet mit  E-VAX die eingegangenen  Impfbestellungen und leistet den Ankauf und den Versand der Impfstoffe an die jeweiligen Impfdienstleister. Durch das abgeschlossene Zusammenarbeitsabkommen vom 29. November 2018 werden die  Deutschsprachige Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission somit von der Verwaltung der Impfbestellungen befreit. Sie erhalten lediglich die Rechnungen bezüglich der von den Impfdienstleistern in den jeweiligen Teilstaaten angeforderten Impfstoffe.

Die Nutzung der betreffenden elektronischen Plattform ist für die verschieden Parteien kostenlos und freiwillig. Sie gilt nur für die oben genannten Impfungen.

Darüber hinaus zielt das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen darauf ab, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission die Mittel zu übertragen, die der Föderalstaat im Rahmen der Sechsten Staatsreform irrtümlicherweise der Dotation der Französischen Gemeinschaft zugeteilt hatte.

Seit 2015 erfolgte die Erstattung dieser Beträge mittels eines  jährlich zu stellenden Antrag auf Erstattung an die Französische Gemeinschaft und aufgrund von Belegen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, diese Rückerstattung  definitiv zu klären und zu festigen sowie mit einem Indexierungsmechanismus zu begleiten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Abschluss des Zusammenarbeitsabkommens hat

eine positive finanzielle Auswirkung für die Deutschsprachige Gemeinschaft:Ab dem Jahre 2020 wird eine automatische jährliche Einnahme von144.000 EUR zzgl. Index erfolgen.

als Auswirkung Kosten in Höhe von aktuell rund 190.000 EUR, da sich die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet, die von den Impfdienstleistern der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestellten Impfstoffe im Rahmen des empfohlenen Impfprogramms zu bezahlen. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Mittel im OB 50, Zuweisung 12.11 vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
4. Dezember 2018 liegt vor

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 10. Dezember 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Beirates für Gesundheitsförderung vom 6. Dezember 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5§1 I und 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über die institutionellen Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.