Sitzung vom 9. Januar 2019

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Zusatzabkommen zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation vom 30. Mai 1975 zwischen dem Königreich Belgien und der Europäischen Weltraumorganisation über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Weltraumorganisation in Belgien, geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2017

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation vom 30. Mai 1975 zwischen dem Königreich Belgien und der Europäischen Weltraumorganisation über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Weltraumorganisation in Belgien, geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2017.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Bei dem Zusatzabkommen zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation vom 30. Mai 1975 zwischen dem Königreich Belgien und der Europäischen Weltraumorganisation über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Weltraumorganisation in Belgien, geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2017, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 12. November 2014 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 26. Mai 2016. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 64.297/4 vom 10. Oktober 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1