Sitzung vom 9. Januar 2019

Erlass der Regierung zur Gewährung von Zuschüssen an öffentliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 4.458.000,- € Zuschüsse an öffentliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für das Jahr 2019.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Dekret vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaus-haltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2019 wurden im Organisationsbereich 30, Programm 23, Zuweisung 43.01 ein Betrag in Höhe von 4.458.000 € vorgesehen.

Im Rahmen von Artikel 57 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS Beschäftigungsförderung werden alle BVA-Arbeitnehmer, die bei den lokalen Behörden am 31.12.2018 beschäftigt waren, in AktiF-Konventionsstellen umgewandelt. Für diese Stellen wahrt der Arbeitgeber den AktiF-Übergangszuschuss, so lange sein Personal, das am 31. Dezember 2018 im Rahmen der BVA-Maßnahmen beschäftigt ist, weiterhin dort arbeitet. Sollte eine Stelle frei werden, so kann der Arbeitgeber diese Stelle ersetzen. Die neue Person muss den AktiF, bzw. AktiF PLUS Zugangskriterien entsprechen und wird gemäß den konventionsgebundenen AktiF, bzw. AktiF PLUS Zuschüssen bezuschusst.

Mit diesen Mitteln werden ebenfalls zusätzliche neue AktiF-Konventionsstellen bezuschusst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft stellt zur Gewährung von Zuschüssen an öffentliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für das Jahr 2019 insgesamt 4.458.000,- € zur Verfügung.

Diese Mittel werden aus den im Organisationsbereich 30, Programm 23, Zuweisung 43.01, des Haushaltes 2019 der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Mitteln aufgebracht. Die Zuschüsse werden monatlich als Vorschuss ausgezahlt.

Per Erlass vom 22. November 2018 wurde das Maximalbudget pro lokale Behörde festgelegt.

4. Gutachten:

Es wurde ein Gutachten bei der Finanzinspektion beantragt.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung;

Dekret vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2019;

Erlass der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung.