Sitzung vom 9. Januar 2019

Erlass zur Festlegung der Sozialhilfedotation der neun Öffentlichen Sozialhilfezentren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Jahr 2019

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt den neun Öffentlichen Sozialhilfezentren der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Sozialhilfedotation für das Jahr 2019 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Die Mittel werden wie folgt verteilt:

 

Gesamtanteil der Sozialhilfedotation 2019

Monatliche
Zahlungen

Jan. – Nov. 2019

Zahlung

Dezember 2019

Amel

102.634,35 EUR

8.560,00 EUR

8.474,35 EUR

Büllingen

106.461,09 EUR

8.880,00 EUR

8.781,09 EUR

Burg-Reuland

80.334,85 EUR

6.700,00 EUR

6.634,85 EUR

Bütgenbach

107.218,42 EUR

8.940,00 EUR

8.878,42 EUR

St.Vith

228.617,03 EUR

19.050,00 EUR

19.067,03 EUR

Eupen

955.703,08 EUR

79.650,00 EUR

79.553,08 EUR

Kelmis

386.275,27 EUR

32.200,00 EUR

32.075,27 EUR

Lontzen

83.139,50 EUR

6.950,00 EUR

6.689,50 EUR

Raeren

185.332,81 EUR

15.450,00 EUR

15.382,81 EUR

Total

2.235.716,40 EUR

1.968.032,00 EUR

185.536,40 EUR

 

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffent-lichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft legt die Kriterien zur Verteilung unter den neun ÖSHZ fest. Diese Kriterien finden auf die Verteilung der Sozialhilfedotation für das Jahr 2019 Anwendung.

Die Sozialhilfedotation wird in Anwendung der Artikel 14 und 15 dieses Dekretes gemäß folgenden Kriterien zwischen den Öffentlichen Sozialhilfezentren verteilt:

  • fünf Prozent zu gleichen Teilen (Basisdotation);
  • sieben Prozent im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, die als negative Kreditnehmer registriert sind;
  • acht Prozent im Verhältnis zur Anzahl Empfänger der gleichgestellten Sozialhilfe;
  • zehn Prozent im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, deren Alter über der durchschnittlichen Lebenserwartung der belgischen Bevölkerung liegt;
  • zwölf Prozent im Verhältnis zur Anzahl Notaufnahmenwohnungen auf dem Gemeindegebiet;
  • zwanzig Prozent im Verhältnis zur Anzahl anerkannter Altenheimbetten und anerkannter Alten- und Pflegeheimbetten in Einrichtungen, deren Defizit ganz oder teilweise durch das Öffentliche Sozialhilfezentrum oder die Gemeinde getragen wird;
  • achtunddreißig Prozent im Verhältnis zur Anzahl Einwohner, die Eingliederungseinkommen erhalten.

Für die verwendeten Messgrößen gelten die Durchschnittszahlen der letzten sechs Jahre.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Eine Gesamtsumme in Höhe von 2.235.716,40 EUR wird für die Sozialhilfedotation an die neun ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.

Der Betrag geht zu Lasten des Haushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2019 OB 50, Pr. 15, Zw. 43.21.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 21. Dezember 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 15. Dezember 2008 über die Finanzierung der Gemeinden und Öffentlichen Sozialhilfezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 14 und 15.