Sitzung vom 9. Januar 2019

Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „Haus Katharina PGmbH“ für das Jahr 2019 sowie Regierungserlass zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2019 an das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „Haus Katharina PGmbH“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Wohn- und Pflegezentrum Haus Katharina für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019.

Die Regierung gewährt dem Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „Haus Katharina“ für das Jahr 2019 einen Zuschuss in Höhe von 296.197,46 € und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der 6. Staatsreform übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2019 die Bezuschussung der Wohn- und Pflegezentren für Senioren, vorher Altenwohn- und Pflegeheime.

Ein neues Finanzierungsmodell wurde gemeinsam mit den Wohn- und Pflegezentren entwickelt und von der Regierung verabschiedet.

Das entsprechende Grundlagendekret über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege wurde am 13. Dezember 2018 verabschiedet. Dieses Dekret beschreibt die Angebote, regelt die Genehmigungen und Anerkennungen sowie die Finanzierung der einzelnen Angebote und Träger.

Aktuell erfüllen die Wohn-und Pflegezentren  noch nicht die anvisierten Vorgaben zum Betreuungsschlüssel von 82 % erhöhter und 13 % geringer Unterstützungskategorie. Hierzu wird deshalb eine Übergangsphase von 10 Jahren im Dekret definiert. Für die Kurzaufenthalte, mit der Zielvorgabe 5 % der Gesamtkapazität des Wohn-und Pflegezentrums, wurden 4 Jahre Übergangszeit vorgesehen.

Für das Jahr 2019 ist ein 1-Jahres-Vertrag vorgesehen. 2019 ist ein Übergangsjahr zwischen dem bisherigen LIKIV Finanzierungsmodell und dem neuen Modell der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Das neue Modell definiert die Leistungen eines Kalenderjahres und bezuschusst diese im Rahmen eines zu Beginn des Jahres definierten Zuschusses, der in zwölf monatlichen Teilzahlungen an die Einrichtungen überwiesen wird. Der Personalkader wird in der Übergangszeit auf Grundlage der Gesetzgebung des LIKIV definiert. Allerdings ist im neuen Modell die Personalnorm zu einer Genehmigungsvorgabe geworden und keine Finanzierungsnorm mehr.

Die Finanzierung der Wohn- und Pflegezentren beruht laut Dekret auf drei Elemente:

  • einem bewohnerbezogenen Zuschuss;

  • einem personalbezogenen Zuschuss;

  • einem Zuschuss für Mobilitätshilfen.

Der bewohnerbezogenen Zuschuss wird auf Basis folgender Elemente errechnet:

  • eine von der DSL zugewiesene Unterstützungskategorie für jeden neuen Bewohner ab Januar 2019,

  • eine definierte Anzahl Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie und eine Anzahl Anwesenheitstage für die Kurzaufenthalte;

  • eine Tagespauschale pro Unterstützungskategorie und eine Tagespauschale für die Kurzaufenthalte.

Der personalbezogene Zuschuss dient dazu, gewisse Vorteile für bestimmte Personalmitglieder und die Maßnahmen des nicht kommerziellen Sektors abzudecken.

Das sind in 2019:

  • Prämien für besondere Fachtitel und besonderer Qualifikationen der Krankenpfleger gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2011 über die Umsetzung des Attraktivitätsplans für den Pflegeberuf in bestimmten föderalen Gesundheitsbereichen in Bezug auf die Prämien für besondere Berufsbezeichnungen und besondere Berufsqualifikationen und unbequeme Leistungen.

  • Prämien oder Ersatzpersonal für Maßnahmen des Laufbahnendes gemäß Königlichem Erlass vom 15. September 2006 zur Ausführung von Artikel 59 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, was die Maßnahmen zur Arbeitsbefreiung und zum Laufbahnende betrifft.

Der Zuschuss für die Anschaffung, die Erneuerung, die Ausleihe und den Unterhalt von Standardmobilitätshilfen gemäß dem Erlass über die Mobilitätshilfen vom 20. Juni 2017 wird auf Grundlage einer mit einer indexierten Pauschale pro Platz errechnet (in 2019: 81,73 €).

Zuschuss 2019 für das Wohn- und Pflegezentrum „Haus Katharina“:

Das Haus Katharina bietet laut Dekret folgende Dienstleistung an:

  • Wohn- und Pflegezentrum nur für Senioren mit geringem Unterstützungsbedarf.

Das Haus Katharina zählt 29 anerkannte Plätze.

Das Haus Katharina war bis Ende 2018 nur ein Altenwohnheim und stellte weder Plätze für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie noch Kurzaufenthalte zur Verfügung. Dies wird auch in 2019 beibehalten, vor dem Hintergrund dass das Haus zuerst alle Vorgaben für Altenwohnheime einhalten muss, beziehungsweise ihre Infrastruktur anpassen muss.

Auf Grund des Inspektionsberichtes des Haus Katharina vom 13. Dezember 2017 wurden zusätzliche Bedingungen und Verpflichtungen zur Genehmigung und Aufrechthaltung der Genehmigung im Vertrag festgehalten:

  • das Haus Katharina erfüllt die in diesem Vertrag festgelegten Personalnormen (Anzahl, Qualifikation) und liefert der Inspektorin alle relevanten Angaben. Bis spätestens 31. Januar 2019 liegen der Inspektorin alle relevanten Angaben vor, die die Kontrolle der Einhaltung der Personalnormen erlauben inklusive Vertrag mit der Koordinationsärztin;

  • das Haus Katharina erfüllt die Vorgaben bezüglich der Hausordnung und des Vertrages. Vertrag und Hausordnung sind bis zum 31. März 2019 genehmigt.

  • das Haus Katharina beschreibt unter Berücksichtigung der Leistungsgrundsätze des Art. 6 des Dekretes ein Konzept zum Mitspracherecht der Bewohner und der Bezugsperson, insbesondere was die Beteiligung an der Gestaltung der Lebensbedingungen betrifft. Ein Konzeptentwurf zu diesem Themenfeld liegt dem Fachbereich bis zum 31.12.2019 vor.

  • das Haus Katharina informiert den zuständigen Minister bis spätestens 31. März 2019 über die beabsichtigten Infrastrukturmaßnahmen.

Für das Übergangsjahr 2019 wurde ein globaler Zuschuss ausgehend von den Zahlungsflüssen der Kalenderjahre 2014 bis 2017 mit einer durchschnittlichen prozentualen Erhöhung von 3,25 % für das Kalenderjahr 2018 und 1,25 % Erhöhung für das Jahr 2019 errechnet.

Im Haus Katharina wurde ein Zimmer geschlossen. Es entsprach absolut nicht den geltenden Infrastrukturnormen. Das Haus Katharina betreibt somit momentan 28 Plätze. Der Zuschuss 2019 wurde entsprechend reduziert um 9.401,75 €.

Der maximale Zuschussbetrag setzte sich wie folgt zusammen:

  • Das Haus Katharina erhält im Jahr 2019 für 28 Plätze einen globalen Zuschuss in Höhe von 263.249,02 € für das Angebot des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren. Dieser globale Zuschuss deckt sowohl den bewohnerbezogenen Zuschuss als auch den personalbezogenen Zuschuss für das Jahr 2019 ab.

  • Hinzu kommen noch 2.288,44 € für die Standardmobilitätshilfen. Der Pauschalbetrag beläuft sich auf 81,73 €.

Kleine Einrichtungen unter 60 Plätze erhalten in 2019 einen zusätzlichen Pauschalzuschuss von 3,00 € pro Anwesenheitstag. Das macht für das Jahr 2019:
30.660,00 €.

Das Haus Katharina erhält somit für das Wohn- und Pflegezentrum einen Pauschalzuschuss von 296.197.46 €.

Die Auszahlung des Betrages erfolgt gemäß folgender Modalitäten:

Der maximale Pauschalzuschuss von 296.197,46 € wird nach Unterzeichnung vorliegenden Vertrages durch die Regierung in monatlichen Vorschüssen an das Haus Katharina ausgezahlt.

Der monatlich auszuzahlende Betrag beläuft sich auf 24.683,00 € für die Monate Januar bis November und auf 24.684,46 € für den Monat Dezember 2019.

Aufteilung der Unterstützungskapazität (28 Plätze):

Am 1. Januar 2019 weist das Haus Katharina PGmbH folglich folgende Aufteilung der Unterstützungskapazität auf:

28 Plätze für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie (100 %).

In 2019 bleibt die Unterstützungskapazität unverändert.

Anzahl Anwesenheitstage:

Für das Haus Katharina werden folgende Anwesenheitstage pro Unterstützungskapazität festgelegt:

10.220 Anwesenheitstage für Bewohner mit einer geringen Unterstützungskategorie.

Eine Inanspruchnahme in Höhe von 97 % der festgelegten Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie entspricht einer Vollbelegung im Kalenderjahr.

Abwesenheiten der Bewohner auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes werden als effektive Anwesenheitstage mitberücksichtigt.

Erreicht das Haus Katharina weniger als 97 % der festgelegten Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie wird für jeden fehlenden Anwesenheitstag die entsprechende durchschnittliche Tagespauschale in der betreffenden Unterstützungskategorie zurückgefordert. Dieser Betrag wird nach schriftlicher Mitteilung durch den Fachbereich zurückgefordert beziehungsweise mit dem Zuschuss des Kalenderjahres 2020 verrechnet. Die durchschnittliche Tagespauschale für das Haus Katharina wird auf 24,15 € festgelegt.

Der zusätzliche Pauschalbetrag für kleine Einrichtungen unter 60 Plätze wird in 2020 nicht verrechnet, auch wenn die Anzahl Anwesenheitstage nicht erreicht werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das Haus Katharina erhält einen Betrag in Höhe von 296.197,46 €. Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2019, OB 50, Programm 17, Zuweisung 32.00.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors ist erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.