Sitzung vom 9. Januar 2019

Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Kathleos Walhorn bezüglich der Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Katharinenstift“ für das Jahr 2019 sowie Regierungserlass zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2019 an die VoG Kathleos Walhorn für die Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Katharinenstift“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Kathleos Walhorn bezüglich der Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Katharinenstift“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019.

Die Regierung gewährt der VoG Kathleos für das Jahr 2019 einen Zuschuss in Höhe von 2.264.427,15 EUR und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der 6. Staatsreform übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2019 die Bezuschussung der Wohn- und Pflegezentren für Senioren (WPZS), vorher Altenwohn- und Pflegeheime.

Ein neues Finanzierungsmodell wurde gemeinsam mit den Wohn- und Pflegezentren entwickelt und von der Regierung verabschiedet.

Das entsprechende Grundlagendekret über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege wurde am 13. Dezember 2018 verabschiedet. Dieses Dekret beschreibt die Angebote, regelt die Genehmigungen und Anerkennungen sowie die Finanzierung der einzelnen Angebote und Träger.

Aktuell erfüllen die Wohn-und Pflegezentren noch nicht die anvisierten Vorgaben zum Betreuungsschlüssel von 82 % erhöhter und 13 % geringer Unterstützungskategorie. Hierzu wird deshalb eine Übergangsphase von 10 Jahren im Dekret definiert. Für die Kurzaufenthalte, mit der Zielvorgabe 5 % der Gesamtkapazität des Wohn-und Pflegezentrums, wurden 4 Jahre Übergangszeit vorgesehen.

Für das Jahr 2019 ist ein 1-Jahres-Vertrag vorgesehen. 2019 ist ein Übergangsjahr zwischen dem bisherigen LIKIV-Finanzierungsmodell und dem neuen Modell der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Das neue Modell definiert die Leistungen eines Kalenderjahres und bezuschusst diese im Rahmen eines zu Beginn des Jahres definierten Zuschusses, der in zwölf monatlichen Teilzahlungen an die Einrichtungen überwiesen wird. Der Personalkader wird in der Übergangszeit auf Grundlage der Gesetzgebung des LIKIV definiert. Allerdings ist im neuen Modell die Personalnorm zu einer Genehmigungsvorgabe geworden und keine Finanzierungsnorm mehr.

Die Finanzierung der Wohn- und Pflegezentren beruht laut Dekret auf drei Elementen:

  • einem bewohnerbezogenen Zuschuss;

  • einem personalbezogenen Zuschuss;

  • einem Zuschuss für Mobilitätshilfen.

Der bewohnerbezogenen Zuschuss wird auf Basis folgender Elemente errechnet:

  • eine von der DSL zugewiesene Unterstützungskategorie für jeden neuen Bewohner ab Januar 2019,

  • eine definierte Anzahl Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie und eine Anzahl Anwesenheitstage für die Kurzaufenthalte;

  • eine Tagespauschale pro Unterstützungskategorie und eine Tagespauschale für die Kurzaufenthalte.

Der personalbezogene Zuschuss dient dazu, gewisse Vorteile für bestimmte Personalmitglieder und die Maßnahmen des nicht kommerziellen Sektors abzudecken.

Das sind in 2019:

  • Prämien für besondere Fachtitel und besondere Qualifikationen der Krankenpfleger gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2011 über die Umsetzung des Attraktivitätsplans für den Pflegeberuf in bestimmten föderalen Gesundheitsbereichen in Bezug auf die Prämien für besondere Berufsbezeichnungen und besondere Berufsqualifikationen und unbequeme Leistungen.

  • Prämien oder Ersatzpersonal für Maßnahmen des Laufbahnendes gemäß Königlichem Erlass vom 15. September 2006 zur Ausführung von Artikel 59 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, was die Maßnahmen zur Arbeitsbefreiung und zum Laufbahnende betrifft.

Der Zuschuss für die Anschaffung, die Erneuerung, die Ausleihe und den Unterhalt von Standardmobilitätshilfen gemäß dem Erlass über die Mobilitätshilfen vom 20. Juni 2017 wird auf Grundlage einer mit einer indexierten Pauschale pro Platz errechnet (in 2019: 81,73 €).

Zuschuss 2019 für das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „Katharinenstift“:

Das WPZS „Katharinenstift“ bietet laut Dekret folgende Dienstleistung an:

  • Das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren;

  • Kurzaufenthalte;

Das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „Katharinenstift“ zählt 103 anerkannte Plätze.

Für das Übergangsjahr 2019 wurde ein Gesamtzuschuss ausgehend von den Zahlungsflüssen der Kalenderjahre 2014 bis 2017 mit einer durchschnittlichen prozentualen Erhöhung von 103,66 % für das Kalenderjahr 2018 und 1,25 % Erhöhung für das Jahr 2019 errechnet.

Das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „Katharinenstift“ erhält somit für das Jahr 2019 für das Wohn- und Pflegezentrum, inklusive das Angebot der Kurzaufenthalte einen maximalen Pauschalzuschuss von 2.264.427,15 €. Der globale Zuschuss deckt sowohl den bewohnerbezogenen Zuschuss als auch den personalbezogenen Zuschuss für das Jahr 2019 ab.

Der maximale Zuschuss betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • Das WPZS „Katharinenstift“ erhält für das Jahr 2019 für das Wohn- und Pflegezentrum, inklusive das Angebot der Kurzaufenthalte einen globalen Zuschuss von 2.256.008,96. €. Der globale Zuschuss deckt sowohl den bewohnerbezogenen Zuschuss als auch den personalbezogenen Zuschuss für das Jahr 2019 ab.

  • Hinzu kommen 8.418,19 € für die Standardmobilitätshilfen.

Die Auszahlung des maximalen Pauschalzuschusses erfolgt gemäß folgender Modalitäten:

Der maximale Pauschalzuschuss von 2.264.427,15 € wird nach Unterzeichnung vorliegenden Vertrages durch die Regierung in monatlichen Vorschüssen an das WPZS „Katharinenstift“ ausgezahlt.

Der monatlich auszuzahlende Betrag beläuft sich auf 188.702,00 € für die Monate Januar bis November und auf 188.705,15 € für den Monat Dezember 2019.

Aufteilung der Unterstützungskapazität (103 Plätze):

Am 31. Dezember 2018 weist das Angebot folgende Aufteilung der Unterstützungskapazität auf:

55 Plätze für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie (53 %);

48 Plätze für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie (47 %);

0 Plätze für Kurzaufenthalte.

Ab dem 1. Januar 2019 wird die Unterstützungskapazität der Kurzaufenthalte um 1 Platz erhöht.

Dementsprechend verringert sich die Anzahl Plätze für geringen Unterstützungsbedarf ab dem 1. Januar 2019 auf 47 Plätze.

Zum 1. Januar 2019 verfügt das WPZS „Katharinenstift“ über folgende Plätze:

55 Plätze für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie (53 %);

47 Plätze für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie (46 %);

1 Platz für Kurzaufenthalte (1 %).

Anzahl Anwesenheitstage:

Für das WPZS „Katharinenstift“ werden folgende Anwesenheitstage pro Unterstützungskapazität festgelegt:

20.075 Anwesenheitstage für erhöhte Unterstützungskategorie

17.155 Anwesenheitstage für geringe Unterstützungskategorie

365 Anwesenheitstage für Kurzaufenthalte

Eine Inanspruchnahme in Höhe von 97 % der festgelegten Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie entspricht einer Vollbelegung im Kalenderjahr.

Abwesenheiten der Bewohner auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes werden als effektive Anwesenheitstage mitberücksichtigt.

Erreicht das Katharinenstift weniger als 97 % der festgelegten Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie wird für jeden fehlenden Anwesenheitstag die entsprechende durchschnittliche  Tagespauschale zurückgefordert. Dieser Betrag wird nach schriftlicher Mitteilung durch den Fachbereich zurückgefordert beziehungsweise mit dem Zuschuss des Kalenderjahres 2020 verrechnet. Die durchschnittliche Tagespauschale für das WPZS Katharinenstift wird auf 56,48 € festgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das WPZS „Katharinenstift“ erhält einen Betrag in Höhe von 2.264.427,15 €. Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2019, OB 50, Programm 17, Zuweisung 33.00.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors ist erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.