Sitzung vom 18. Januar 2019

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der vorangehenden Diskussionen zur Übertragung der Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich Raumordnung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft sind die Wallonische Regierung und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft übereingekommen, dass eine solche Übertragung den Abschluss eines Abkommens bezüglich bestimmter Punkte erfordert, insbesondere um die Kohärenz zwischen unterschiedlichen verwaltungspolizeilichen Vorgaben zu garantieren und zur Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen, während der Übergangszeit und in Zukunft, beizutragen.

So ist es insbesondere wichtig, die Art und Weise, nach der die anwendbare Gesetzgebung identifiziert wird, zu bestimmen, wenn eine Städtebaugenehmigung oder Städtebaubescheinigung für Handlungen und Arbeiten eingereicht wird, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, das sich auf der Grenze der beiden Sprachregionen befindet.

Es muss bestimmt werden, welche Stellungnahmen auf der einen und auf der anderen Seite eingeholt werden müssen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen oder von Genehmigungen.

Außerdem fällt diesen Regelungen zu, die Möglichkeit zu belassen, eine Global- oder integrierte Genehmigung zu erteilen, wenn Handlungen und Arbeiten die Erteilung einer Städtebau-, Umwelt- und/oder Genehmigung einer Handelsniederlassung bedürfen.

Es wird geregelt wie bei Handlungen und Arbeiten vorzugehen ist, die das öffentliche Verkehrswegenetz betreffen und die Sprachgrenze überschreiten.

Praktisch geht es darum, einen Informationsaustausch zwischen den betroffenen Verwaltungen herzustellen.

Schließlich muss eine Übergangsregelung festgelegt werden für die am 1. Januar 2020 noch laufenden Akten.

Diese Elemente sind im besagten Zusammenarbeitsabkommen aufgenommen.

Der Vorentwurf wurde dem Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zur Begutachtung vorgelegt. Die Bemerkungen werden zur Kenntnis genommen, erfordern aber keine Anpassung des Textes.

Nach Erhalt der Gutachten des Pools Raumordnung, des Pools Umwelt und der UVCW durch die Wallonische Region musste der Text angepasst werden, um den Bemerkungen Rechnung zu tragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft, die über die Regelung der Rechtsnachfolge hinausgehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 39 und 139 der Verfassung

Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen

Artikel 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft