Sitzung vom 18. Januar 2019

Dekretvorentwurf über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 139 der Verfassung sieht Folgendes vor: „Auf Vorschlag ihrer jeweiligen Regierung können das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft und das Parlament der Wallonischen Region in gegenseitigem Einvernehmen und jedes durch Dekret beschließen, dass das Parlament und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft im deutschen Sprachgebiet Befugnisse der Wallonischen Region ganz oder teilweise ausüben.“

Das vorliegende Dekret hat daher als Ziel, die Zuständigkeiten der Wallonischen Region in Sachen Raumordnung an die Deutschsprachige Gemeinschaft zu übertragen. Die Raumordnungszuständigkeit umfasst laut Artikel 6 §1 I. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen folgende Aspekte:

„1. der Städtebau und die Raumordnung,

2. die Fluchtlinienpläne der Gemeindewege,

3. der Erwerb, die Erschließung und Ausrüstung von Grundstücken für das Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe oder anderer Infrastrukturen für die Ansiedlung von Investoren, einschließlich der Investitionen für die Ausrüstung von Industriezonen in der Nähe von Häfen und ihrer Bereitstellung für die Benutzer,

4. die Städteerneuerung,

5. die Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen,

6. die Bodenpolitik.“

Artikel 6 §1 I. Nummer 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wurde nicht in diese Aufzählung übernommen. Tatsächlich betrifft dieser Punkt den Denkmalschutz, der bereits im Jahr 1995 von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen wurde.

Da es sich bei der Raumordnung um eine querschnittsorientierte Disziplin handelt, die in andere Handlungsfelder „ausstrahlt“, geht die zu übertragende Angelegenheit über die Raumordnung im eigentlichen Sinne hinaus. Somit werden auch folgende Artikel des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen übertragen:

  • Artikel 6 §1 X. Nummer 2bis, der die Angelegenheit rechtliche Regelung der Landwege umfasst, beschränkt auf die Gemeindewege;

  • Artikel 6quater, der die Angelegenheit Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit umfasst.

Der Vorentwurf wurde dem Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zur Begutachtung vorgelegt. Die Bemerkungen werden zur Kenntnis genommen, erfordern aber keine Anpassung des Textes.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es wird eine jährliche Dotation von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft in Höhe von 1.480.752,13 Euro gezahlt, die ab dem Jahr 2020 mit einer jährlichen Anpassung entsprechend der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und 55% des realen Wachstums des Bruttoinlandprodukts des betreffenden Haushaltsjahres ab dem Haushaltsjahr 2021 angeglichen wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 139 der Verfassung