Sitzung vom 18. Januar 2019

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. August 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Koordinierung von Frequenzen im Rundfunkbereich im 87,5-108 MHz-Band gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. August 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Koordinierung von Frequenzen im Rundfunkbereich im 87,5-108 MHz-Band gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation sieht vor, dass die Koordinierung von Frequenzen im Rundfunkbereich durch ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, geregelt werden soll.

Sowohl der Staatsrat als auch der Verfassungsgerichtshof haben in Folge der Rechtsstreitigkeiten zwischen der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft bezüglich der Frequenzpläne in mehreren Gutachten auf die Notwendigkeit der Einigung über ein Zusammenarbeitsabkommen in dieser Materie hingewiesen.

Nachdem die Regierungen der beiden vorgenannten Gemeinschaften bereits am 8. Dezember 2017 ein Abkommen bezüglich der Koordinierung der analogen terrestrischen Radiofrequenzen im Frequenzband (FM 87.5 – 108 MHz) geschlossen haben, ist das vorliegende Billigungsdekret zum Zusammenarbeitsabkommen die Fortsetzung dieses ersten Abkommens, wobei nun auch der Föderalstaat und die Deutschsprachige Gemeinschaft Teil des Abkommens sind.

Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen definiert einerseits die Modalitäten zur Koordinierung der Frequenzen der einzelnen Gemeinschaften und legt anderseits die technischen Eigenschaften der Frequenzen der einzelnen Gemeinschaften in sogenannten Frequenzbestandsdateien fest.

In Artikel 1 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen werden verschiedene Begriffsbestimmungen definiert. Anschließend wird in Artikel 2 der Ausgangsbestand der Frequenzzuweisungen in den Anhängen 1 und 2 am Tage des Inkrafttretens des Abkommens beschrieben. Die Frequenzzuweisungen des Anhangs 1 können auf Anfrage gemäß eines Koordinierungsverfahren geändert werden. Artikel 3 legt dieses Koordinierungsverfahren fest. Artikel 4 definiert die diesbezüglichen Berechnungsmethoden. Artikel 5 betrifft Koordinierungsanträge von ausländischen Behörden. Artikel 6 definiert die Prozedur nach einer Koordinierung und Artikel 7 betrifft das Datum des Inkrafttretens.

Die Anhänge 1 und 2 umfassen, gemäß Artikel 2 des Zusammenarbeitsabkommens, die Festlegung der Eigenschaften der Frequenzen der einzelnen Gemeinschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Staatsratgutachten vom 31. Oktober 2018          

Der Staatsrat gab am 31. Oktober 2018 unter der Nummer 64.267/VR eine Empfehlung ab. Der Staatsrat äußert sich weder zum Ablauf des Vorentwurfs noch zur Zuständigkeit des Urhebers des Vorentwurfs.

In Bezug auf die Formerfordernisse verweist der Staatsrat auf Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie). Aus dem vom Staatsrat vorgelegten Gutachten geht hervor, dass keine öffentliche Konsultation zum beabsichtigten Frequenzplan stattgefunden hat, in der alle interessierten Parteien ihren Standpunkt darlegen können, so dass die durch die Richtlinie auferlegte Formerfordernis nicht eingehalten wurde.
 

Die Stellungnahme des Staatsrates wird in diesem Punkt nicht befolgt: Artikel 14 Absatz 1 der Genehmigungsrichtlinie gilt nur für Änderungen von „Rechten, Bedingungen und Verfahren“, die sich auf Rechteinhaber beziehen. Das Zusammenarbeitsabkommen hat jedoch nicht den Zweck oder das Ziel, Änderungen an den "Rechten, Bedingungen und Verfahren für Allgemeingenehmigungen und Benutzerrechte" im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Genehmigungsrichtlinie vorzunehmen. Das Zusammenarbeitsabkommen ist ein Rahmen für technische Vereinbarungen mit dem (einzigen) Ziel, ein technisches Koordinierungsverfahren für die Verwendung und die Häufigkeit festzulegen.   

Darüber hinaus hat der Staatsrat im Rahmen der Überprüfung des Zusammenarbeitsabkommens immer noch Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die geplante Regulierung der praktischen Modalitäten, wie sie in dem Abkommen vorgesehen ist, sich tatsächlich auf rein interne Vereinbarungen beschränkt sowie bezüglich der Präzision des Datums des Inkrafttretens des Zusammenarbeitsabkommens. Diese Anmerkung ist im vorliegenden Dekretentwurf berücksichtigt worden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates vom 31. Oktober 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis