Sitzung vom 18. Januar 2019

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 20. Juli 2018 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Zurverfügungstellung der Radiofrequenzen im Band 87,5-108 MHz

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 20. Juli 2018 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Zurverfügungstellung der Radiofrequenzen im Band 87,5-108 MHz.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Gemeinschaften zum  Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Koordinierung von Frequenzen im Rundfunkbereich im 87,5-108 MHz-Band gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, wurden auch bilaterale Verhandlungen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft geführt.

Durch vorerwähntes Zusammenarbeitsabkommen entstand die Notwendigkeit das besondere Zusammenarbeitsabkommen vom 20. Oktober 2009 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Bereich der Funkfrequenzen im UKW-Band anzupassen.

In diesem Rahmen wurde sich auf das Prinzip geeinigt, wonach eine Frequenz die sich auf dem Grundgebiet einer Gemeinschaft befinden, jedoch von der anderen Gemeinschaft genutzt wird, dieser Gemeinschaft über das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen zur Verfügung gestellt wird. 

Im Gegensatz zur aktuellen Situation werden die Frequenzen, die sich auf dem Gebiet einer Gemeinschaft befinden, jedoch durch die andere Gemeinschaft genutzt werden, in die Frequenzbestandsdatei der Gemeinschaft, auf deren Grundgebiet sie sich befindet eingetragen. Der weitere Gebrauch wird in Form einer Zurverfügungstellung durch vorliegendes Abkommen gewährleistet. 

Die Gemeinschaft in deren Frequenzbestandsdatei sich die jeweilige Frequenz befindet, verpflichtet sich dazu, diese Frequenz in ihrer aktuellen Form maximal zu schützen und somit den Gebrauch dieser Frequenz durch die jeweilig andere Gemeinschaft in keiner Weise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus, verpflichten sich die beiden Gemeinschaften dazu, keine Maßnahmen zu treffen, die in irgendeiner Weise den Gebrauch dieser Frequenz und somit die Ausstrahlung der jeweiligen Programme beeinträchtigen könnten.

In der gleichen Logik, wird ein eigenes Abkommen zur Zurverfügungstellung und zum Gebrauch der Radiofrequenz 88,5 in Lüttich unterzeichnet. Dieses Abkommen soll verstärkt auf die Wichtigkeit dieser Frequenz für den Belgischen Rundfunk hinweisen und deren besonderen Schutz garantieren. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Gewährleistung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Belgischen Rundfunks zu Gunsten der deutschsprachigen Mitbürger in Belgien.

Artikel 1 beschreibt, dass verschiedene Radiofrequenzen die sich in der Zuständigkeit einer Gemeinschaft befinden, der anderen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden.

Jede Gemeinschaft verpflichtet sich dazu, die zur Verfügung gestellten Frequenzen maximal nach den im Anhang zum Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Koordinierung von Frequenzen im Rundfunkbereich im 87,5-108 MHz-Band gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation definierten technischen Eigenschaften zu schützen.

Des Weiteren wird auf die Vorgehensweise bei eventuellen Änderungen an den technischen Eigenschaften sowie die koordinierungstechnische Betreuung dieser Frequenzen eingegangen.

Artikel 2 des Zusammenarbeitsabkommens betrifft die Zurverfügungstellung zum vollständigen Gebrauch der Frequenzen Lüttich 91,0 MHz und Namur 97,7 MHz durch die Französische Gemeinschaft an die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Artikel 3 des Zusammenarbeitsabkommens betrifft die Zurverfügungstellung zum vollständigen Gebrauch der Frequenz Eupen 87,6 MHz, Bütgenbach Ruhrhof 105,2 MHz, Sankt Vith 87,9 MHz und Bütgenbach 94;4 MHz durch die Deutschsprachige Gemeinschaft an die Französische Gemeinschaft.

Artikel 4 definiert die Vertragsdauer. Diese ist auf unbestimmte Zeit festgelegt und der Vertrag kann nur in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst werden.

Artikel 5 betrifft die Aufhebung des besonderen Zusammenarbeitsabkommen vom 20. Oktober 2009 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Bereich der Funkfrequenzen im UKW-Band.

Artikel 6 betrifft das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens.

Staatsratgutachten vom 2. Januar 2019

Der Staatsrat gab am 2. Januar 2019 unter der Nummer 64.762/3 eine Empfehlung ab. Der Staatsrat äußert sich weder zum Ablauf des Vorentwurfs noch zur Gerichtsbarkeit des Urhebers des Vorentwurfs.      

In Artikel 6 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens steht, dass es „an dem Datum in Kraft [tritt], an dem das letzte Billigungsdekret der beiden jeweiligen Gemeinschaftsparlamente vorliegt“. Laut Staatsrat erfordert ein Zusammenarbeitsabkommen, dass alle Parteien des Abkommens ihm zuvor zugestimmt haben, dass die Zustimmungsakte im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden sind und dass sie in Kraft getreten sind. Diese Formulierung wurde dementsprechend übernommen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis