Sitzung vom 18. Januar 2019

Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Interkommunalen Vivias bezüglich der Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Hof Bütgenbach“ für das Jahr 2019 sowie Regierungserlass zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2019 an die Interkommunale Vivias für die Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Hof Bütgenbach“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Interkommunalen Vivias bezüglich der Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Hof Bütgenbach“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019.

Die Regierung gewährt der Interkommunalen Vivias für die Angebote des Wohn-und Pflegezentrums für Senioren „Hof Bütgenbach“ einen Zuschuss in Höhe von 3.373.364,85 € und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der 6. Staatsreform übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2019 die Bezuschussung der Wohn- und Pflegezentren für Senioren, vorher Altenwohn- und Pflegeheime.

Ein neues Finanzierungsmodell wurde gemeinsam mit den Wohn- und Pflegezentren entwickelt und von der Regierung verabschiedet.

Das entsprechende Grundlagendekret über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege wurde am 13. Dezember 2018 verabschiedet. Dieses Dekret beschreibt die Angebote, regelt die Genehmigungen und Anerkennungen sowie die Finanzierung der einzelnen Angebote und Träger.

Aktuell erfüllen die Wohn-und Pflegezentren noch nicht die anvisierten Vorgaben zum Betreuungsschlüssel von 82 % erhöhter und 13 % geringer Unterstützungskategorie. Hierzu wird deshalb eine Übergangsphase von 10 Jahren im Dekret definiert. Für die Kurzaufenthalte, mit der Zielvorgabe 5 % der Gesamtkapazität des Wohn- und Pflegezentrums, wurden 4 Jahre Übergangszeit vorgesehen.

Die Angebote der Tagesbetreuung und Tagespflege werden im Dekret differenziert betrachtet. Neue Normen und eine getrennte Finanzierung dieser beiden Angebote finden mit dem Dekret Anwendung.

Für das Jahr 2019 ist ein 1-Jahres-Vertrag vorgesehen. 2019 ist ein Übergangsjahr zwischen dem bisherigen LIKIV-Finanzierungsmodell und dem neuen Modell der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Das neue Modell definiert die Leistungen eines Kalenderjahres und bezuschusst diese im Rahmen eines zu Beginn des Jahres definierten maximalen Zuschusses, der in zwölf monatlichen Teilzahlungen an die Einrichtungen überwiesen wird. Der Personalkader wird in der Übergangszeit auf Grundlage der Gesetzgebung des LIKIV definiert. Allerdings ist im neuen Modell die Personalnorm zu einer Genehmigungsvorgabe geworden und keine Finanzierungsnorm mehr.

Die Finanzierung der Wohn- und Pflegezentren beruht laut Dekret auf drei Elementen:

  • einem bewohnerbezogenen Zuschuss;

  • einem personalbezogenen Zuschuss;

  • einem Zuschuss für Mobilitätshilfen.

Der bewohnerbezogene Zuschuss wird auf Basis folgender Elemente errechnet:

  • eine von der DSL zugewiesene Unterstützungskategorie für jeden neuen Bewohner ab Januar 2019,

  • eine definierte Anzahl Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie und eine Anzahl Anwesenheitstage für die Kurzaufenthalte;

  • eine Tagespauschale pro Unterstützungskategorie und eine Tagespauschale für die Kurzaufenthalte.

Der personalbezogene Zuschuss dient dazu, gewisse Vorteile für bestimmte Personalmitglieder und die Maßnahmen des nicht kommerziellen Sektors abzudecken.

Das sind in 2019:

  • Prämien für besondere Fachtitel und besonderer Qualifikationen der Krankenpfleger gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2011 über die Umsetzung des Attraktivitätsplans für den Pflegeberuf in bestimmten föderalen Gesundheitsbereichen in Bezug auf die Prämien für besondere Berufsbezeichnungen und besondere Berufsqualifikationen und unbequeme Leistungen.

  • Prämien oder Ersatzpersonal für Maßnahmen des Laufbahnendes gemäß Königlichem Erlass vom 15. September 2006 zur Ausführung von Artikel 59 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, was die Maßnahmen zur Arbeitsbefreiung und zum Laufbahnende betrifft.
  • Der Zuschuss für die Anschaffung, die Erneuerung, die Ausleihe und den Unterhalt von Standardmobilitätshilfen gemäß dem Erlass über die Mobilitätshilfen vom 20. Juni 2017 wird auf Grundlage einer indexierten Pauschale pro Platz errechnet (in 2019: 81,73 €).

Zuschuss 2019 für das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „Hof Bütgenbach“ inklusive Kurzaufenthalte:

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach bietet laut Dekret folgende Dienstleistungen an:

  • Das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren;

  • Kurzaufenthalte

  • Tagespflege

  • Tagesbetreuung.

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach zählt insgesamt 101 anerkannte Plätze, wovon 5 Plätze Bewohnern mit besonderen Pathologien (SEP/SLA) vorbehalten sind. Diese 5 Plätze sind ausschließlich in der föderalen Kompetenz geblieben. Die in dieser Note beschriebene Finanzierung betrifft demzufolge nur 96 der 101 anerkannten Plätze.

Für das Übergangsjahr 2019 wurde ein globaler Zuschuss; ausgehend von den Zahlungsflüssen der Kalenderjahre 2014 bis 2017, zuzüglich einer durchschnittlichen prozentualen Erhöhung von 1,18 % für das Kalenderjahr 2018 und 1,25 % Erhöhung für das Jahr 2019 errechnet.

In 2019 wird das WPZS „Hof Bütgenbach“ progressiv mit den 49 Plätzen des Neubaus seine Kapazität erweitern. Ab 1. Februar werden 26 Plätze und ab dem 1. Juli weitere 23 Plätze zur Verfügung stehen. Diese Zimmer werden im ersten Monat nach ihrer Eröffnung mit 50 %, im zweiten Monat mit 75 % und ab dritten Monat mit 100 % finanziert. Für die 49 Plätze des Neubaus werden sofort die 82 % für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie, 13 % für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie und 5 % für Kurzaufenthalte als Aufteilung der Unterstützungskapazität angewandt. 

Für den Neubau erhält das WPZS Hof Bütgenbach in 2019 einen Pauschalzuschuss von 791.420,65 €.

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält somit im Jahr 2019 für das Wohn- und Pflegezentrum, das Angebot der Kurzaufenthalte einbegriffen, einen globalen Zuschuss von 3.281.666,65 €. Dieser globale Zuschuss deckt sowohl den bewohnerbezogenen Zuschuss als auch den personalbezogenen Zuschuss für das Jahr 2019 ab.

Hinzu kommen noch 10.738,20 € für die Standardmobilitätshilfen.

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält somit für das Wohn- und Pflegezentrum inklusive Kurzaufenthalte und Standardmobilitätshilfen einen Pauschalzuschuss von 3.292.404,85 €.

Aufteilung der Unterstützungskapazität (101 anerkannte Plätze):

Am 1. Januar 2019 weist das Seniorenheim Hof Bütgenbach folgende Aufteilung der Unterstützungskapazität auf:

71 Plätze für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie (74 %);

21 Plätze für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie (22 %);

4 Plätze für Kurzaufenthalte (4 %);

5 Plätze für Bewohner mit erhöhtem Unterstützungsbedarf mit besonderer Pathologie (SEP/ALS), die in 2019 vom Föderalstaat finanziert werden.

Ab dem 1. Februar 2019 wird die Unterstützungskapazität um 26 Plätze erhöht.

Ab dem 1. Juli 2019 wird die Unterstützungskapazität um weitere 23 Plätze erhöht.

Die Unterstützungskapazität umfasst dann:

111 Plätze für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie (76,5 %);

28 Plätze für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie (19,5 %);

6 Plätze für Kurzaufenthalte (4 %);

5 Plätze für Bewohner mit  erhöhtem Unterstützungsbedarf mit besonderer Pathologie (SEP/ALS), die in 2019 vom Föderalstaat finanziert werden.

Anzahl Anwesenheitstage:

Für das Seniorenheim Hof Bütgenbach werden folgende Anwesenheitstage pro Unterstützungskapazität festgelegt:

35.527 Anwesenheitstage für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie;

9.396 Anwesenheitstage für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie;

1.933 Anwesenheitstage für Kurzaufenthalte.

Eine Inanspruchnahme in Höhe von 97 % der festgelegten Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie entspricht einer Vollbelegung im Kalenderjahr.

Abwesenheiten der Bewohner auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes werden als effektive Anwesenheitstage mitberücksichtigt.

Erreicht das Seniorenheim Hof Bütgenbach weniger als 97 % der festgelegten Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie wird für jeden fehlenden Anwesenheitstag die entsprechende durchschnittliche Tagespauschale zurückgefordert. Dieser Betrag wird nach schriftlicher Mitteilung durch den Fachbereich zurückgefordert beziehungsweise mit dem Zuschuss des Kalenderjahres 2020 verrechnet. Die durchschnittliche Tagespauschale für das Seniorenheim Hof Bütgenbach wird auf 58,25 € festgelegt.

Zuschuss 2019 für die Tagespflege:

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach bietet 4 Plätze in der Tagespflege an.

Die Tagespflege ist mindestens 50 Wochen im Jahr an 5 Tagen die Woche geöffnet.

Anwesenheitstage der Tagespflege:

Für das Seniorenheim Hof Bütgenbach werden 1.000 Anwesenheitstage für die Tagespflege festgelegt.

Die Begleitpauschale für die Tagespflege ist auf 41,50 € festgelegt.

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält für die Tagespflege einen Pauschalzuschuss von 41.500,00 € (1.000 x 41,50 €).

Erreicht das Seniorenheim Hof Bütgenbach weniger als die 100 % Auslastung der Anwesenheitstage, wird für jeden fehlenden Anwesenheitstag die entsprechende Begleitpauschale zurückgefordert. Dieser Betrag wird nach schriftlicher Mitteilung durch den Fachbereich in 2020 zurückgefordert beziehungsweise mit dem Zuschuss des Kalenderjahres 2020 verrechnet.

Zuschuss 2019 für die Tagesbetreuung:

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach bietet 8 Plätze in der Tagesbetreuung an.

Die Tagesbetreuung ist mindestens 50 Wochen im Jahr an 5 Tagen die Woche geöffnet

Anwesenheitstage für die Tagesbetreuung:

Für das Seniorenheim Hof Bütgenbach werden 2.000 Anwesenheitstage für 2019 für die Tagesbetreuung festgelegt.

Die Begleitpauschale für die Tagesbetreuung ist auf 19,73 € festgelegt

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält für die Tagesbetreuung einen Pauschalzuschuss von 39.460,00 € (2000 x 19,73 €).

Erreicht das Seniorenheim Hof Bütgenbach weniger als die 100 % Auslastung der Anwesenheitstage, wird für jeden fehlenden Anwesenheitstag die entsprechende Begleitpauschale zurückgefordert. Dieser Betrag wird nach schriftlicher Mitteilung durch den Fachbereich zurückgefordert beziehungsweise mit dem Zuschuss des Kalenderjahres 2020 verrechnet.

Übersicht des Zuschusses für alle Angebote im Jahr 2019:

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält für das Jahr 2019 einen Pauschalzuschuss für alle seine Angebote von 3.373.364,85 €.

Die Auszahlung des Betrages erfolgt gemäß folgender Modalitäten:

Der maximale Pauschalzuschuss von 3.373.364,85 € wird nach Unterzeichnung vorliegenden Vertrages durch die Regierung in monatlichen Vorschüssen an das Seniorenheim Hof Bütgenbach ausgezahlt.

Der monatlich auszuzahlende Betrag beläuft sich auf 281.113,00 € für die Monate Januar bis November und auf 281.121,85 € für den Monat Dezember 2019.

Der maximale Zuschussbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Für das Wohn- und Pflegezentrum und die Kurzaufenthalte inklusive Standardmobilitätshilfen und Neubau: 3.292.404,85 €.

Für die Tagespflege: 41.500,00 €.

Für die Tagesbetreuung: 39.460,00 €.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält einen Betrag in Höhe von 3.373.364,85 €. Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2019, OB 50, Programm 17, Zuweisung 43.53.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors ist erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.