Sitzung vom 18. Januar 2019

Zuschuss 2019 an die VoG Palliativpflegeverband der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Palliativpflegeverband der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019.

Die Regierung gewährt dem Palliativpflegeverband der Deutschsprachigen Gemeinschaft einen Zuschuss in Höhe von 356.939,98 EUR und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Zuständigkeit der Palliativpflege wurde im Rahmen der sechsten Staatsreform an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen. Diese umfasst zwei Bereiche:

 

 

  1. Koordination des PPV
  1. Externes Team

Finanzierung

Seit dem 1. Januar 2015 durch die Deutschsprachige Gemeinschaft übernommen.

Das LIKIV übernimmt während der Übergangsphase (bis zum 31.12.2018) die administrative Abwicklung und Auszahlung, jedoch werden die finanziellen Mittel von der Dotation der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgehalten.

Personal

1 VZÄ Koordination

0,5 VZÄ Psychologe

0,25 VZÄ Sekretariat

2 Personen

1 Person

1 Person

2,25 VZÄ Krankenpfleger

0,10 VZÄ Arzt

4 Personen

 

1 Person

Aufgaben

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Aus- und Weiterbildung
  • Netzwerkarbeit
  • Organisation und Begleitung Ehrenamt
  • Administration
  • Hausbesuche
  • Koordination der Pflege
  • Beratung, Unterstützung
  • Organisation und Begleitung Ehrenamt
  • Klientenzentrierte Teamsitzungen/ Versammlungen organisieren

Zuschuss

Der Zuschuss des PPV wurde bisher über den Königlicher Erlass vom 19. Juni 1997 zur Festlegung des Zuschusses, der Verbänden von Palliativpflegeeinrichtungen und -diensten gewährt wird und zur Regelung der Gewährungsmodalitäten für diesen Zuschuss, so wie zuletzt abgeändert, geregelt.

Das externe Team wurde durch Patienten-Pauschalen des LIKIV finanziert. Das Team konnte 50 Pauschalen pro Jahr abrechnen und 25 kleinere Pauschalen. In der Realität ist es doch die Aufgaben des Teams alle Palliativpatienten zu begleiten. Jährlich wurden somit mehr Patienten begleitet.

Die Pauschalen berechneten sich aus der Grundlage des Personalkaders des Teams.

Zuschuss 2018

99.930,11 EUR

Schätzung: 250.000,00 EUR (die definitiven Zahlen liegen erst 2019-2020 vor, inklusive Karriereende ca. 12.000,00 EUR)

Zuschuss 2017: 225.982,12 EUR (dies sind noch nicht die definitiven Zahlen)

TOTAL

349.930,11 EUR (davon ca. 12.000,00 EUR Karriereende)

         

 

Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. Januar 2019 die Deutschsprachige Gemeinschaft auch das externe Team eigenständig verwalten wird, wurden folgende Schritte 2018 unternommen:

  1. Eine dekretale Grundlage für die Palliativpflege in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurde erarbeitet.

  2. Eine Arbeitsgruppe (Vertreter PPV, Kabinett und Ministerium) wurde gegründet, die einen Vertrag für das Jahr 2018 erarbeiten sollte, in dem die Aufgaben des Teams und des Verbandes zusammengefasst werden und der eine gemeinsameFinanzierung vorsieht.

    Das entsprechende Grundlagendekret über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf und die Palliativpflege wurde am 13. Dezember 2018 verabschiedet.

    Der Vertrag (siehe Anhang) wurde in den monatlichen Sitzungen erarbeitet. Folgende Schwerpunkte wurden gelegt:

  3. In Zukunft wird es keine Unterscheidung mehr zwischen Team und Verband geben.

  4. Die Personalressourcen werden gebündelt und können flexibel eingesetzt werden, so kann die Psychologin bei Bedarf zum Beispiel die Klienten direkt begleiten.

  5. Es wird keine MUSS-Kriterien mehr zur Begleitung durch den Verband geben, somit kann jede Anfrage ohne administrativen Aufwand beantwortet werden.

  6. Es wird ab Anfang 2019 nur noch einen Vertrag geben, der die Zuständigkeiten regelt. Die Bezuschussung erfolgt nichtmehr wie bisher über mehrere Erlasse und Konventionen. Für 2019 ist die Erarbeitung eines Erlasses zur Beschreibung der inhaltlichen Qualitätsvorgabenvorgesehen auf der Basis des neuen Dekretes.

  7. Die Aufgaben bleiben bestehen, jedoch wird die Qualität, der Patienten mit seinen Bedürfnissen und die Information in den Mittelpunkt gestellt.

  8. Die Netzwerkarbeit wird in den Fokus gesetzt, so zum Beispiel eine Synergie mit dem PRT.

    Finanzierung:

    Die Finanzierung wird zweigeteilt. Der PPV erhält einen Basiszuschuss für die Bewältigung der im Vertrag festgehaltenen Aufgaben und einen personalbezogenen Zuschuss. Letzterer beinhaltet Leistungen im Rahmen von Karriereende und eine Prämie für die besondere Berufsqualifikation im Bereich der Palliativpflege, diese Prämie erhalten die Personalmitglieder jetzt neu  ab 2019. Vorher mussten die Pfleger diese Weiterbildung machen, hatten jedoch kein Anrecht auf die Prämie, wie zum Beispiel in den Alten- und Pflegewohnheimen.

     Der Zuschuss 2019 setzt sich wie folgt zusammen:

     

Basiszuschuss

333.939,98 EUR

Personalbezogener Zuschuss

23.000,00 EUR

Total 2019

356.939,98 EUR

 

Der Basiszuschuss wurde auf der Grundlage der bisherigen Finanzierung berechnet.  Allerdings wurde auf die Personalkosten laut Schätzung 2018 eine Indexierung in Höhe von 1.25% gewährt. Dies erklärt die Steigerung des Zuschusses im Verhältnis zu 2018.

Der personalbezogene Zuschuss ist eine Hochrechnung auf der Basis von Angaben aus dem 2. Quartal 2018 des PPVs. Die genaue Abrechnung erfolgt im Januar 2020.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Haushaltsjahr:   2019

Finanzstelle:     50.17

Finanzposition: 33.00

Zuschuss:       356.939,98  €

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über die institutionellen Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, so wie es abgeändert wurde

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 26. September 2016, so wie es abgeändert wurde

Dekret vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung des Haushaltsplanes der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2019

Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf und die Palliativpflege

Gesetz über die Palliativpflege vom 14. Juni 2002.

Königlicher Erlass vom 19. Juni 1997 zur Festlegung der Normen denen ein Palliativpflegeverband entsprechen muss, um zugelassen zu werden, so wie zuletzt abgeändert.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)