Sitzung vom 18. Januar 2019

VoG KathLeos - Katharinenstift Astenet – Anbau : Genehmigung der Abweichungen zu den Bestimmungen der behindertengerechten Gestaltung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt für das Infrastrukturprojekt „3008 – VoG KathLeos – Katharinenstift Astenet – Anbau“

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der Nasszellen in den Bewohnerzimmern;

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der Reinigungsräume auf den Zimmerebenen, sowie der Umkleiden, Wäscherei und Zentralküche im Untergeschoss;

als Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturprojektes „3008 – Katharinenstift Astenet – Anbau“ ist die VoG KathLeos.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt die VoG KathLeos zwei Abweichungen und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 19.12.2018 wie folgt:

  • Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Nasszellen in den Bewohnerzimmern:

Die Planung der vorgefertigten Nasszellen sieht eine Einrichtung vor, die hauptsächlich an den Bedarf pflegebedürftiger Patienten und deren Pflegepersonals angepasst ist. Hierbei werden die Bestimmungen des Erlasses jedoch nicht in allen Punkten erfüllt (Höhe der Mischarmatur, Einbau von Griffstangen, Ersatz des Klappsitzes durch Duschstuhl).

Hier wird eine allgemeine Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses (Anforderungen an Duschplätze) beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Nasszellen in den Bewohnerzimmern stattzugeben, mit der Begründung, dass die Zugänglichkeit der Nasszellen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

  • Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Reinigungsräume auf den Zimmerebenen, sowie der Umkleiden, Wäscherei und Zentralküche im Untergeschoss:

Die o. e. Räume und Bereiche sind aus unterschiedlichen Gründen nicht barrierefrei zugänglich (fehlende Rotationsfläche, zu geringe Türbreite, Rampe ohne Handläufe,…).

Diese Räume dienen ausschließlich dem Pflege-, Unterhalts- bzw. Küchenpersonal, das aufgrund der Natur seiner Tätigkeit, keine eingeschränkte Mobilität aufweist. 

Hier wird eine allgemeine Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit von Gebäudetechnik-, Lager- und Archivräumen sowie einer zentralen Produktionsküche und Wäscherei beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Reinigungsräume auf den Zimmerebenen, sowie der Umkleiden, Wäscherei und Zentralküche im Untergeschoss stattzugeben, mit der Begründung, dass die Lager- und Technikräume ihrer Nutzung wegen nicht zugänglich gestaltet sein müssen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

OB 70 – PR 27 – ZW 52.14

(Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung von Alten- und Pflegeheimen)

IP 2017 – Nr. 3008

Projektkosten: 2.864.896 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 1.050.000 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2018/02 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 19.12.2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.