Sitzung vom 18. Januar 2019

VoG Seniorenzentrum St. Franziskus Eupen : Seniorenzentrum St. Franziskus „Klösterchen“ Eupen – Um- und Anbau: Phasen 1-4 - Genehmigung der Abweichung zu den Bestimmungen der behindertengerechten Gestaltung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt für das Infrastrukturprojekt „1591/4305 – Seniorenzentrum St. Franziskus „Klösterchen“ Eupen – Um- und Anbau: Phasen 1-4“

-   die nicht barrierefreie Gestaltung der Fensterbrüstungen der neu gestalteten Bewohnerzimmer im bestehenden Gebäude;

als Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturprojektes „1591/4305 – Seniorenzentrum St. Franziskus „Klösterchen“ Eupen – Um- und Anbau: Phasen 1-4“ ist die VoG Seniorenzentrum St. Franziskus Eupen.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt die VoG Seniorenzentrum St. Franziskus Eupen eine Abweichung und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 14.01.2019 wie folgt:

  • Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Gestaltung der Fensterbrüstungen der neu gestalteten Bewohnerzimmer im bestehenden Gebäude:

Die Planung sieht den Umbau bzw. die Neugestaltung von 7 Bewohnerzimmern im Bestandsgebäude vor, hauptsächlich zur Einrichtung von Einzelzimmern mit erlasskonformer Nasszelle, jedoch ohne Anpassung der bestehenden Fensterbrüstungen. Aus architektonischen bzw. städtebaulichen Gründen soll das bestehende Fassadenbild einheitlich erhalten bleiben. 

Hier wird eine allgemeine Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses (Höhe der Fensterbrüstung in Bewohnerzimmern) beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Gestaltung der Fensterbrüstungen der neu gestalteten Bewohnerzimmer im bestehenden Gebäude stattzugeben, mit der Begründung, dass die barrierefreie Gestaltung der neu gestalteten Bewohnerzimmer im bestehenden Gebäude, unter Berücksichtigung der architektonischen bzw. städtebaulichen Gegebenheiten des Bestandsgebäudes und seines Fassadenbildes, in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

OB 70 – PR 27 – ZW 52.14

(Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung von Alten- und Pflegeheimen)

IP 2014 und 2017 – Nr. 1591 und 4305

Projektkosten: 4.175.437 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 2.505.262,20 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2019/01 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 14.01.2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.