Sitzung vom 18. Januar 2019

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit zwischen Inspektionsdiensten im Rahmen der Zuständigkeiten im Bereich der Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit zwischen Inspektionsdiensten im Rahmen der Zuständigkeiten im Bereich der Familienleistungen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rats für Familienleistungen zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Vergemeinschaftung der Familienleistungen besteht weiterhin die Notwendigkeit, für gewisse Themenbereiche innerbelgisch zwischen den Teilstaaten zu kooperieren.

Aufgrund der Übernahme der Zuständigkeit der Inspektionsdienste durch die Teilstaaten darf jeder Teilstaat nur die Familien, die auf seinem Gebiet wohnhaft sind, befragen und kontrollieren.

Wenn ein Inspektionsdienst einer Gebietskörperschaft jedoch Informationen eines Familienangehörigen benötigt, der auf dem Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft wohnhaft ist, darf er die Befragung nicht selbst durchführen. Hierfür wird der anfordernde Inspektionsdienst den Inspektionsdienst der betreffenden Gebietskörperschaft bitten, diese Kontrolle durchzuführen und ihm die Informationen zukommen zu lassen. Die erhaltenen Daten werden dem ermittelnden Inspektionsdienst kostenlos zur Verfügung gestellt.

Des Weiteren wird ein Inspektionsdienst, der über Informationen verfügt, die einen Einfluss auf die Anrechte auf Familienleistungen innerhalb einer anderen Gebietskörperschaft haben könnte, diese dem zuständigen Inspektionsdienst weiterleiten.

Die Feststellungen des ausführenden Inspektionsdienstes werden dem anfordernden Inspektionsdienst übermittelt und haben denselben Rechtswert. Diese können somit zur Erstellung eines eigenen Kontrollberichts oder Ergebnis-Protokolls benutzt werden.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen tritt  nach Zustimmung durch die beteiligten Regierungen und der Unterzeichnung durch alle Parteien, zum 1. Januar für eine unbestimmte Dauer in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es wird keine finanziellen Auswirkungen geben, aufgrund der Tatsache, dass die Teilstaaten im vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen entschieden haben, diese Informationen kostenlos zur Verfügung stellen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. Januar 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.