Sitzung vom 31. Januar 2019

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Februar 2014 zur Festlegung der Modalitäten für Rahmenabkommen zur Bezuschussung der Vereinigungen und Einrichtungen im Behindertenbereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Februar 2014 zur Festlegung der Modalitäten für Rahmenabkommen zur Bezuschussung der Vereinigungen und Einrichtungen im Behindertenbereich.

Der Minister für Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Zuweisung der Gehaltstabellen

Durch die letzte Anpassung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich vom 19. Juli 2018, wird für die Gehaltstabelle 8 auf die Grundlagengesetzgebung verwiesen, um die Zugangsbedingungen zu den ausgeübten Funktionen zu definieren.

Mit der vorliegenden Erlassabänderung wird ein Anhang mit den Zuweisungen der Gehaltstabellen in den Erlass eingefügt.

Dieser Teil der Abänderung ist zum 01. September 2018 rückwirkend anwendbar, so dass die Mitarbeiter im Arbeiterpersonal, die die MZA absolviert haben auch weiterhin in den Genuss derselben Entlohnung kommen wie der Erzieher II A.

Das Gutachten des Staatsrates wurde vom Staatsrat von der Liste gestrichen und wurde somit nicht innerhalb der Frist von dreißig Tagen abgegeben. Der Erlass kann daher ohne Gutachten verabschiedet werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Jeder Funktion sind Zugangsbedingungen sowie eine Gehaltstabelle zugewiesen.

Durch die letzte Anpassung (vom 19. Juli 2018 ) der Gehaltstabellen des  Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich wurden Streichungen gewisser Zuweisungen verursacht, so dass die explizite Zuweisung in dem jeweiligen Basiserlass (Tagesstätten, Wohnheime und Vereinigungen) zur Bezuschussung notwendig wurde.

Es handelt sich folglich um eine Korrektur der Regelwerke, die keine finanziellen Auswirkungen hat.

4. Gutachten:

Fehlende Abgabe des Gutachtens des Staatsrates innerhalb der Frist von dreißig Tagen.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 14 des Dekrets zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 13. Dezember 2016