Sitzung vom 31. Januar 2019

Infrastrukturprojekt 3734 – BS St. Vith: Sanierung Anpassungsklassen - Garantie der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der V.o.G. Bischöfliche Schulen in der DG die Garantie der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Rückzahlung des Kapitals, der Zinsen und der Kosten der Anleihe für den nicht bezuschussten Teil der für das Infrastrukturvorhaben 3734 – BS St. Vith: Sanierung Anpassungsklassen unter folgenden Bedingungen:

  1. Der Zinssatz muss mindestens 0,7 % unter dem Zinssatz des Kapitalmarktes für vergleichbare Angebote liegen.

  2. Der Kreditbetrag darf sich auf maximal 280.000 EURO belaufen.

  3. Der Kreditgeber muss in Anwendung von Artikel 27 des Infrastrukturdekretes vom 18. März 2002 „auf jegliche persönliche oder dingliche Sicherheit in Bezug auf die garantierte Anleihe verzichten“.

  4. Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird in Anwendung von Artikel 27 des Infrastrukturdekretes vom 18 März 2002 eine Hypothekenvollmacht auf die von den Bauarbeiten betroffene Immobilie eingeräumt.

  5. Der Kreditgeber muss den in Artikel 16 des Erlasses der Regierung vom 4.02.2003 zur Ausführung des Dekretes vom 18. März 2002 zur Infrastruktur formulierten Bedingungen entsprechen.

  6. Der endgültige Kreditvertrag muss vorab von der Regierung genehmigt werden.

  7. Jede weitere Abänderung des Kreditvertrags muss vorab von der Regierung genehmigt werden.

    In Anwendung von Art. 27, 6. des Dekretes vom 18. 03. 2002 zur Infrastruktur akzeptiert die Regierung die unter 1. d) genannte Hypothekenvollmacht anstelle einer Hypothek mit folgender Begründung:

  8. Die Natur der Investition macht es höchst unwahrscheinlich, dass die Immobilie während der Laufzeit des Darlehens veräußert werden könnte.

  9. Die Struktur des freien Unterrichtswesens bietet die erforderliche Garantie für eine langfristige Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin.

  10. Die Bank verzichtet ihrerseits ebenfalls auf die Eintragung einer Hypothek.

    In Abweichung von Artikel 14 und 15 des Erlasses der Regierung vom 4.02.2003 gewährt die Regierung die Garantie als Zusatz zur bereits erfolgten Zusage vom 21.12.2017 mit folgender Begründung:

  11. Die Möglichkeit der Reduzierung der Zinslast mittels Garantie der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat sich erst im Laufe der Kreditverhandlungen ergeben.

Die Garantie der Deutschsprachigen Gemeinschaft führt zu einer Kostenersparnis auf Seiten des Zuschussempfängers in einer geschätzten Höhe von 21.000 EURO und ist somit als wirtschaftlich sinnvoll im Vergleich zum Ausfallrisiko zu erachten.

Der Minister für Unterricht und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die VoG Bischöfliche Schulen in der DG (nachstehend BSDG) verwirklicht ein Infrastrukturprojekt eingetragen unter der NR. 3734 an der BS-TI in Sankt Vith und hat dazu am 21.12.2017 die Zusage der im Dekret vorgesehenen Bezuschussung erhalten. Die entsprechende Genehmigung zur Auftragserteilung ist am 17. Juli 2018 erfolgt.

Die gesamten Projektkosten belaufen sich auf 1.400.000 EURO und werden zu 80% von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschusst. Der nicht bezuschusste Teil dieser Projektkosten beträgt 20% und beläuft sich auf  280.000 EURO.

Die BSDG beabsichtigt, zur Finanzierung des nicht bezuschussten Anteiles einen Bankkredit in Höhe von 500.000 EURO aufzunehmen. Die Laufzeit des Kredites soll sich auf 20 Jahre belaufen, der Zinssatz, der den Kredit regelt liegt seitens der Bank bei 2,85% und bei 2,15%, falls die Regierung eine Garantie der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt. Die BSDG hat am 15. Dezember 2018 einen Antrag auf Gewährung der Garantie gestellt.  Vorliegender Regierungsbeschluss begrenzt die Garantiezusage gemäß Artikel 27 des Infrastrukturdekretes auf einen Kapitalbetrag i.H.v. 280.000 EURO.

Die Bedingungen von Art. 27 des Dekretes vom 18. März 2002 zur Infrastruktur sind erfüllt. Unter diesen Bedingungen kann die Garantie der DG gewährt werden, insofern ihr eine Hypothekenvollmacht auf die zu bezuschussende Immobilie eingeräumt wird.

Der gemäß Artikel 15 des Dekretes vom 18. März 2002 zur Infrastruktur geforderte Finanzplan liegt nebst Bonitätserklärung in einer aktualisierten Fassung vom 13.07.2018 vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 25. Januar 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002

Erlass der Regierung vom 04.03.2003